Die hadernden Ruhrbarone
Schulrat August Weiß
Unter den Adelsherren, die nach dem 30jährigen Kriege auf ihren geplünderten Gütern und ausgeraubten Burgen an der Ruhr saßen, ragen die beiden Barone Johann Georg von Syberg und Friedrich von der Heiden als die markantesten Gestalten hervor. In das Gedächtnis der Nachwelt haben sie sich durch ihre bis auf den heutigen Tag erhaltenen Bauwerke eingeschrieben. Friedrich von Heiden errichtete das Haus Bruch, und Georg von Syberg führte den von seinem Schwiegervater begonnenen Neubau des Hauses Kemnade in seinen wichtigsten Stücken durch. Beide Herren begründeten im Ruhrtal kleine neue Dynastien; der Syberger war der erste seines Namens in der Herrschaft Stiepel, die er mit Kemnade als Schwiegersohn Wennemars von der Reck geerbt hatte, und Friedrich von Heiden richtete die neugeschaffene Gerichtsherrlichkeit Bruch im Gebiet des alten Amtes Blankenstein ein.
In den beiden Herren treten die aufeinanderstoßenden politischen Ideen ihrer Zeit zu Tage. Der F r e i h e r r v o n S y b e r g zeigt sich in seinem ganzen Tun und Lassen als Träger der ererbten grundherrlichen Rechte in seinem Machtbereich Stiepel und als Verfechter der landständischen Gewalt, die er nach oben hin gegen den brandenburgischen Kurfürsten und Grafen von der Mark zäh und steifnackig zu wahren suchte und dennoch Schritt für Schritt vermindert sah. D e r R e i c h s f r e i h e r r v o n H e 1 d e n dagegen lehnte sich eng an die absolute brandenburgische Staatsgewalt an und nahm aus ihren Händen neue Rechte für sein Haus entgegen, die ihm im ganzen dieselben Früchte eintrugen wie die ererbten Hoheiten dem Syberger.
Der Baron zu Kemnade war der westfälische Landjunker, dessen Blick über die Tagesordnung der märkischen Landtage wenig hinausgekommen war, es sei denn, daß er zu seinem Lehnsherrn, dem Reichsgrafen zur Lippe, nach Detmold oder Schwalenberg ritt oder in Speyer mit den Juristen des Reichskammergerichts um die Wahrung seiner Rechte verhandelte. Friedrich von Heiden dagegen stellt sich uns als der vielerfahrene brandenburgische Geheime Rat und gewandte Diplomat, dessen Wissen um die politischen Verhältnisse im Heiligen Römischen Reiche ihm das besondere Vertrauen des Großen Kurfürsten eintrug. Er bekleidete von 1643 bis 1648 in Münster das Amt eines Friedensdelegaten und konnte seinen Namen unter den F r i e d e n s - v e r t r a g setzen, der dem Jammervollen Krieg ein Ende bereitete. An dem Hofe des Kurfürsten in Königsberg und Berlin war er ein gern gesehener Gast; in Wien hatte ihn der Kaiser Ferdinand in den Reichsfreiherrenstand erhoben; an weltlichen und geistigen Fürstenhöfen trat er als geschickter Unterhändler auf, und seine westfälischen Standesgenossen kannten ihn als überlegenen Sprecher auf den märkischen Landtagen. Dazu war er ein aufmerksamer und real denkender Verwalter seiner Güter Bruch an der Ruhr und Rahde an der Volme.
Auf engem Raum standen sich die beiden gegenüber, der Burgherr zu Bruch als weltgewandter Kavalier und geschmeidiger Staatsmann mit dem Blick in die Weite und der Burgherr zu Kemnade als der zähe, eckige Landbaron mit dem Blick auf die unbegrenzte Scholle und die überlieferten Rechte seines Hauses. Ungleiche Nachbarn, nicht dazu berufen, freundliche Nachbarschaft auszuüben,um so weniger, als sie trotz aller Ver-schiedenheit einen Charakterzug gemeinsam hatten, die rücksichtslose Selbstsucht, die in dem Drang nach Macht und Besitz unverhohlen zu Tage trat. So konnte es nicht ausbleiben, daß der eine Edelmann in dem anderen seinen Gegner sah und einer des anderen Ankläger wurde. Die dem Reichsfreiherrn von Heiden im Amte Blankenstein zugeteilten Rechte bedeuteten für Johann Georg von Syberg, der zugleich das Drostenamt in Blankenstein verwaltete, eine empfindliche Verminderung an Macht. Aus dem Argwohn erwuchsen Bean-standungen und Vorwürfe, und der Ausgang war ein Staatsprozeß, dessen noch jetzt erhaltene Akten uns interessante Einblicke in das öffentliche Leben, wie es sich nach dem 30jährigen Kriege an der Ruhr abspielte, eröffnen.
Der Herr auf Kemnade bezichtigte seinen Nachbarn zu Bruch, über 11000 Reichstaler unberechtigter Weise aus den Renteien Blankenstein, Altena, Iserlohn und Ravensberg erhoben zu haben. Friedrich von Heiden verwahrte sich gegen die schweren Vorwürfe, und die Regierungsräte in Kleve, selbst der Statthalter Johann Moritz von Nassau, nahmen den Geheimen Rat gegen die Behauptungen Sybergs in Schutz. Dieser rückte jedoch mit ganz bestimmten Angaben heraus. Der Kurfürst ließ darauf hin eine Sonderuntersuchung anstellen, aus der Friedrich von Heiden gerechtfertigter als der Gerichtsherr von Stiepel und brandenburgische Drost Johann Georg von Syberg hervorging.
Dem Hader lagen folgende Tatsachen zu Grunde: Der Große Kurfürst hatte 1647 dem Freiherrn von Heiden die E r b g e r i c h t s b a r k e i t in dem neugeschaffenen Gerichtsbezirk verliehen, einmal um die diplomatischen Verdienste seines Geheimen Rates zu belohnen, zum anderen um die Geldforderung, die der von Heiden von seinen Vorfahren her an den Landesherrn zu stellen hatte, abzutragen. Zum G e r i c h t B r u c h sollten die Dörfer des Kirchspiels Hattingen und außerdem L i n d e n – D a h l h a u s e n gehören. Damit wäre der alte Gerichtsbezirk Blankenstein-Hattingen bis auf einen kleinen Rest aufgehoben worden. Mit Recht setzten sich sowohl die Bauernschaften, als auch der Drost Georg von Syberg dieser „Verwaltungsreform“, deren Erlangung Friedrich von Heiden der Unkenntnis des Kurfürsten und seiner Räte in märkischen Verfassungssachen verdankte, entgegen. Es gab „Schwierigkeiten und Ungelegenheiten“, wie der Kurfürst selbst erfahren mußte. Daher änderte er schon ein Jahr später die Gerichtskonzession in der Weise ab, daß der Gerichtsbezirk zwar bestehen bleiben sollte, aber nur die Gutsuntertanen von Bruch, nicht die anderen Bauern im Kirchspiel Hattingen und Linden-Dahlhausen ihm angehören durften. In allen bürgerlichen und Strafgerichtssachen unterstanden also die Brucher bäuerlichen Lehnsträger und Eigenleute in Welper, Holthausen, Stüter, Linden-Dahlhausen, Winz und Baak fortan nicht mehr dem staatlichen Richter in Hattingen, sondern dem Richter zu Bruch, den Friedrich von Heiden oder einer seiner Nachfolger zu ernennen hatte. Für die Rückgabe der ursprünglich verliehenen weitgehenden Gerichtsbarkeit ließ sich der Baron von Heiden natürlich gut ent-schädigen. Es lebten einmal die von seinen Vorfahren übernommenen Forderungen an den Landesherrn in der Höhe von 9000 Reichstalern wieder auf, und zum andern wurde der Verzicht auf das Benefizium der größeren Gerichtsbarkeit mit 5000 Talern berechnet, so daß Friedrich von Heiden im ganzen 14000 Taler zustanden. Die 5000 Taler „Gnadengeld“ sollten mit 5 Prozent verzinst und aus den Jahresgefällen, sei es in Geld oder Naturalien von den Ämtern Blankenstein und Altena aufgebracht werden; die 9000 Taler unverzinsliche Schuld sollten aus den Renteien Essen, Iserlohn und den Jahreseinkünften der Weiler Mühle zu tilgen bleiben.
Friedrich von Heiden sah sich als Staatsgläubiger im Genusse reicher jährlicher Einkünfte, und das in einer Zeit da rundum das Land unter bitterster Armut seufzte, Bauern, Bürger und auch Adlige schwer unter den Folgen des furchtbaren Krieges litten, und die Kontributionen (Steuern) vielfach nur im Wege des Zwangsverkaufs aus dem geringen Viehbestand zu erlangen waren. Er verfügte über die Mittel, die kleine Wasserburg seiner Väter im Jahre 1652 stattlich ausbauen zu lassen. Das Herrenhaus, wie wir es heute noch vor dem Haupteingang zur Henrichshütte sehen, wurde vollständig erneuert. Das auf dem jetzigen Hüttengelände stehende Loh, ein uralter Eichenwald, lieferte die gewaltigen Stämme als Pfahlrosten für den Unterbau des in die Länge und Breite wachsenden Hauses. Der Wartturm wurde ausgebessert und erhöht, eine starke Sperrmauer zu beiden Seiten der Giebelwände aufgeführt, die Gräfte vertieft und eine Brücke darüber gezogen. Vor dem Hause erbaute der Reichsfreiherr eine Kapelle, in der er mit seiner Familie, dem Gesinde und den wenigen reformierten Bürgern Hattingens seinem Glauben nachging. Keiner der benachbarten Adelsherren vermochte sich mit dem Baron von Heiden an Besitz und Ansehen zu messen. Während die nahen Bürger äußerlich Not litten, Blankenstein dem Einsturz nahe war und Kemnade keine Mittel zum Aufbau hatte, prangte das ehemals so kleine, unansehliche Bruch im neuen, schmucken Gewand inmitten eines großen Parks, der im Zeitgeschmack angelegt war. Geachtet und gefürchtet von seinen Bauern, begönnert von seinem Kurfürsten, bewundert von seinen Standesgenossen und beneidet von seinem Nachbarn, dem Stiepeler Gerichtsherrn und Blankensteiner Drosten Johann Georg von Syberg zu Kemnade, stand der Reichsbaron von Heiden in der mannigfachsten Beleuchtung da. Er war nicht gewillt, von seinen neu verbrieften Rechten auch nur das geringste preiszugeben, am wenigsten gegenüber dem Kemnader, mochte sich dieser auch als Drost, als Vollstrecker der brandenburgischen Staatsgewalt fühlen.
Im Jahre 1652 zahlte die Renteikasse in Blankenstein nicht alle Einkünfte an Friedrich von Heiden aus, sondern hielt 100 Taler zurück, um sie dem Drosten von Bochum, einem Syberger, auszuhändigen Die Kurfürstliche Regierung hatte nämlich angeordnet, daß der Bochumer Drost für die Nichtübertragung eines erwarteten Drostenamtes mit 200 Talern entschädigt werden sollte. Bis zur Tilgung des Kapitals waren die Zinsen aus der Rentei Blankenstein zu entnehmen. In den nächsten Jahren erhielt Friedrich von Heiden noch weniger aus der Blankensteiner Kasse. Der Welpersche Zehnt blieb aus, das ansehnliche Gefälle von dem staatlichen Domänenhof Schulte-Hunsbeck. Auf seine Beschwerde erfuhr der von Heiden, daß der Obrist von Götzen, aus dessen Regiment vorübergehend die brandenburgische Besatzung auf Blankenstein gestellt worden war, die Welperschen Einkünfte auf Lebzeiten vom Kurfürsten erhalten hatte. Die Kammer in Kleve mußte wohl ungenaue Listen geführt haben, so daß eine derartige mehrfache Vergebung derselben Einkünfte hatte unterlaufen können. Jedenfalls kam der Drost von Syberg sehr gern und sehr genau den späteren Ent-scheidungen nach und übersah die älteren Befehle des Kurfürsten, die dem Baron von Heiden die gesamten Einkünfte aus der Drostei Blankenstein zusprachen.
„Wie der Herr von Heiden solches erfahren, daß ihm ein Merkliches in den Blankensteinschen Gefällen abgehe, hat er 1657 beim Hofgericht in Kleve wider den Drosten zu Blankenstein und den Drosten zu Bochum darüber geklagt. Daraufhin ist ein Urteil publiziert worden, daß der von Heiden bei der Erhebung der Blankensteinschen Gefälle zu halten und die Drosten zu Blankenstein und Bochum zu restieren schuldig sind, was sie ihm vorenthalten“. Friedrich von Heiden schickte nun seine Zwangsvollstrecker zur Exekution nach Stiepel und ließ auf Sybergs eigenen Gütern Vieh und Getreide beschlagnahmen, um den Wert der ihm von 1652 an vorenthaltenen Teilgefälle nachzunehmen. Auf höheren Befehl erst stand der Baron zu Bruch von weiteren Exe-kutionen ab, als der Drost die Gnade des Statthalters Moritz von Nassau gefunden hatte. Nun aber legte Syberg „einen unvorgreiflichen Etat“, d. h. einen Plan über das, was Heiden aus den Staatskassen erhalten haben sollte, vor, und der Kurfürst ließ diesen durch den Grafen von Platen nachprüfen. Da zeigten sich sonderbare Unterschiede zwischen den Aufrechnungen Sybergs und denen Heidens.
In der Rentei Essen lagen Heidensche Quittungen über empfangene 3885 Taler, während der Drost Syberg 4691 Taler berechnete, die Heiden angeblich in Essen erhoben hatte. An Brüchtengeldern (Strafgeldern) sollte Heiden nach Sybergs Bericht 2247 Taler aus den Ämtern Altena und Iserlohn eingezogen haben; bei der Kammer aber fanden sich nur Quittungen über den Gesamtbetrag von 1152 Talern. Weiter legte der Drost Syberg dar, daß Heiden volle 5000 Taler aus der Blankensteiner Rentei erhalten habe; Heiden gab das auch unumwunden zu, bemerkte jedoch, daß dieser Betrag mit der abgetretenen Gerichtsbarkeit nichts zu tun habe, sondern daß ihm diese Summe auf Grund einer Sonderbewilligung durch den Kurfürstlichen Kommissar von Schwerin zugesprochen sei. Auf Grund des Sybergschen Ausgabeplanes stellte es sich ferner heraus, daß Heiden nicht, wie es in der landesherrlichen Bewilligung hieß, 5 Prozent sondern 6 Prozent Zinsen berechnete. Der Baron zu Bruch deckte sein Vorgehen durch den Hinweis auf einen Beschluß der klevisch-märkischen Landstände, nach dem Forderungen der Grundherren an den Landesherren mit 6 Prozent zu verzinsen seien. Syberg führte ferner an, daß Heiden aus der Grafschaft Ravensberg 2500 Taler erhoben, aber dieses Geld nicht von seiner 14000-Taler-Forderung abgeschrieben habe. Der Reichsfreiherr von Heiden bestritt die Tatsache nicht, verwies aber wiederum auf eine Sonderbewilligung. Für die aufgewendeten Zehrungskosten während der Friedensver-handlungen in Münster habe ihm der Kurfürst diese Summe als Entschädigung zugesprochen und angeordnet, daß die Ravensberger Landschaft, das Geld aufzubringen habe. In den Regierungsakten fand sich jedoch zu diesem Vorgang keinerlei Ausweis. Weiter konnte Johann Georg von Syberg beweisen, daß Friedrich von Heiden aus der kurfürstlichen Hofkasse 700 Taler empfangen, aber auch diesen Betrag nicht von seiner Hauptforderung abgerechnet hatte. Heiden legte nunmehr eine nachträgliche Rechnung zu diesem Punkte vor und bewies, daß es sich um Reiseentschädigung handelte für eine Fahrt, die er 1655 auf Befehl des Kurfürsten an den Hof in Berlin und zu dem Bischof von Münster unternommen hatte. Der Heidensche Reisebericht, der in Urschrift noch jetzt im Geheimen Staatsarchiv in Berlin liegt, gibt uns ein anschauliches Bild von der Art, wie ein Edelmann und Diplomat damals seine Reise ausführte, so daß er hier in wörtlicher Wiedergabe folgen darf:
Reise des Herrn Friedrich von Heiden zu
Bruch nach Berlin 1655
„Anno 1655 den 14. Januar bin ich von Bruch auf gnädigsten Befehl Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht meines gnädigsten Herrn, nach Berlin ausgereist mit 5 Dienern und 5 Pferden und am 30. zu Berlin angelangt. Auf der Reise verzehrt 67 Reichstaler.
Item an Wein auf der Reise 8 Reichstaler; ein Pferd gestorben, dafür ein andres gekauft 52 Rtlr.; zu Berlin in der Herberge verzehrt ehe ich durch den Hoffourier eingelagert wurde 27 Rtlr.; die Pferde auf der Reise beschlagen und Schärfen 4 Rtlr. 2 St.; auf der Reise an Kutschen und Pferdezeug zu reparieren 5 Rtlr.; einem Boten, welcher durch Grafschaft Lippe den Weg gezeigt 1 Rtlr. 3 St.; zu Berlin den kurfürstlichen Trompeters, Tambours, Heerjunkers, Schermeyers gemeinem Brauch nach mich bewillkommnet zum neuen Jahr, zusammen 14 Rtlr.; dem Hoffourier 1 Rtlr.; dem Fuder-Marschall, welcher wöchentlich das Kostgeld für die Diener zahlt und das Fuder ausgeben 2 Rtlr. Den 4. Februar angefangen zu Hof zu speisen, und meinen 2 Schreibern, auf welche kein Kostgeld gegeben worden, wöchentlich für Kostgeld 1 Dukaten gezahlt machet vom 4. Februar bis 31. Mai 16 ½ Woche = 33 Rtlr. Item für mich selbst oftmals in Logiment gespeist zahlt 8 Rtlr.; an Wein aufgegangen in gleicher Zeit 7 Rtlr. 2 St; in den 16‘/m Wochen an Heu, Häcksel und Stroh für Pferde 11 Rtlr.; an Gerste zum Futter 4 Rtlr.; an Lichtern und Fackeln 7 Rtlr. 2 St.; meinen Dienern noch an Kostgeld 5 Rtlr.; die Pferde beschlagen in 16 Wochen 7 Rtlr.; 2 neue Kutschräder mit beschlagen 6 Rtlr. 2 St.; Kutsche und Kutschzeug zu reparieren 7 Rtlr. 2 St.; Waschlohn für mich und meine Diener in 16 Wochen 14 Rtlr.; den Pferden Ader lassen und Arztlohn 5 Rtlr.; dem Apotheker 5 Rtlr.; Trankgeld in beiden Logimenten und Gesinde 5 Rtlr.; Brieflohn und Botenlohn von Lünen bis Bruch in 19 Wochen, jedesmal ½ Rtlr. = 9 Rtlr. 2 St.
Den 31. Mai von Berlin abgereist mit meinen 5 Dienern, der wyse (?) Mutter, ihre Tochter, item Herrn Dr. Crelly seiner Frau Schwester, dem kurfürstlichen Tanzmeister, noch ein Diener und 2 Trabanten, zusammen 13 Personen, 3 Postwagen und meiner Kutsche; auf der Reise an Wein 9 Rtlr. Item an Trankgeld für den Amtsschreiber, so die Post bestellt und den Fuhrleuten 12 Rtlr.; in den Logimentern Trankgeld auf der Reise 12 Rtlr.; im Lande zu Braunschweig und Lüneburg 4 Nächte verzehrt mitsamt 5 Reutern zum Convoy, zusammen 18 Personen mit 10 Pferden in 4 Tagen 34 Rtlr.; item 2 Trabanten zum Convoy von Berlin bis Halberstadt verehrt jedem 1 Dukaten = 4 Rtlr.; item den 5 Reutern zum Convoy von Halberstadt nach Minden verehrt 12 Rtlr. Zu Halberstadt und Petershagen an Trankgeld 8 Rtlr. Den Kutschers Herrn von Blumentals und Grafen von Wittgensteins jedem 2 Dukaten = 4 Rtlr.; dem Fuhrmann von Halberstadt bis Petershagen Trankgeld 2 Rtlr. Von Minden bis Bielefeld 4 Reuter zum Convoy 4 Rtlr. Von Bielefeld bis Hofestadt und Hamm verzehrt 4 Rtlr.
In Kommission an Seine fürstliche Gnaden dem Bischof in Münster zu Sendenhorst verzehrt 3 Rtlr. Zu Wolbeck bei dem Fürsten, in die Küche, den Trabanten, den Kutschers und im Logiment Trankgeld zusammen 22 Rtlr. Zu Hofestadt, Recke und Bodelschwing Trankgeld 12 Rtlr. Item einen Kutscher auf der Reise angenommen, dem monatlich geben müssen 2 Dukaten, macht in 5 ½ Monaten 11 Rtlr., demselben noch ein neu schlecht La-kenkleid 8 Rtlr. Summa = 487 Reichstaler.
Hierauf in Berlin empfangen 60 Dukaten = 120 Rtlr., Bleiben 367 Rtlr. Noch einen Boten welcher die Zollbefreiung an den Bischof zu Münster bracht, zahlt 1 Rtlr., macht 368 Rtlr.„ Kostspielig war die Reise von dem stillen, hinter hohen Eichen versteckten Bruch bis nach der geräuschvolleren, wenn auch damals noch kleinen Hauptstadt Berlin gewesen, und die Reisekostenrechnung war nachträglich durch den Reichsbaron sogar auf 700 Taler abgerundet worden. Aber ein Reisevergnügen im heutigen Sinne wird sie trotz Kutsche, Pferden, Postwagen und Trabanten niemand bereitet haben. Der Reiseweg führte durch das verwüstete Deutschland, in dem 7 Jahre vorher noch die Kriegsgeißel gewütet hatte. Die Unsicherheit der Straße wird genügend durch die Hinweise auf die bewaffnete Begleitung, „die 5 Reuter zum Convoy“, bezeugt, die der Baron auf den Teilstrecken durch Braunschweig, Halberstadt, Minden, Bielefeld angeworben hatte. Und die Vermerke über die Ausbesserung der Kutsche, die Beschaffung neuer Kutschräder, das Beschlagen und Schärfen der Pferde lassen deutliche Rückschlüsse auf den üblen Zustand der Wege zu, zumal die Hinreise im Winter stattfand. Der Glanzpunkt der Reise war der Aufenthalt in Berlin, den der Diplomat dafür auch recht lang ausdehnte. Am kurfürstlichen Hofe sah sich der Baron von Heiden mit allen Ehren und Aufmerksamkeiten behandelt mit „Pauken und Trompeten“ bewillkommnet, wofür er freilich „den kurfürstlichen Trompeters, Tambours usw.“ ein reichliches Trinkgeld spenden mußte.
Der Behauptung des Drosten Syberg, daß Heiden 700 Taler aus der Staatskasse erhalten, aber nicht weiter verrechnet habe, war durch den Reisebericht der Boden entzogen. Die Einzelheiten und die Aufrechnung auf 700 Taler wurden dabei nicht nachgeprüft.
Zum Schluß seines belastenden Berichts wies Johann Georg von Syberg darauf hin, daß der Baron von Helden das Staatliche Domänengut an der Ruhr, den Schepmanns Hof, widerrechtlich benutze. Heiden hatte an diesen Hof, der einen Schätzungswert von 4620 Talern besaß, eine Forderung von 730 Rtlr.
Er trat den Hof selbst an, gab aber den Überschuß des Ertrages über seine Forderung nicht in die Staatskasse und rechnete ihn auch nicht von seiner Hauptforderung von 14000 Rtlr. ab. Bei der Regierung in Cleve konnte niemand über die Besitz- und Rechtsverhältnisse des Hofes Aufschluß geben. Sybergs Bericht blieb ohne Erfolg, und Heiden behielt nach wie vor die Nutznießung des Schepmanns Hofes.
Im ganzen konnte Heiden den Beweis erbringen, daß er um 1661 von den 14000 Rtlr. noch 2848 Taler zu fordern habe, daß aber die vielen Tausende, die er nebenher empfangen, mit seiner Hauptforderung gar nichts zu tun hätten. Die ungenauen Buchführungen in den Amtsrenteien und in der Regierungskammer in Kleve, das Durcheinander der lehnsrechtlichen Bestimmungen und der Verpfändungen von Gütern und nicht zuletzt die Gnade des Kurfürsten und die Nachsicht der höchsten Beamten führten diesen günstigen Ausgang für den Reichsbaron zu Bruch herbei und halfen seinen Reichtum mehren in Deutschlands schlimmster Notzeit.
Aus dem langen Prozeß war Friedrich von Heiden als der Sieger, Johann Georg von Syberg als der Unterlegene hervorgegangen. Alle die zahlenmäßig belegten Angriffe des Grundherrn von Stiepel hatte der vielerfahrene Diplomat gewandt pariert. Dagegen zog sich über Sybergs Namen um dieselbe Zelt eine dunkle Wolke von Anklagen aller Art zusammen. Der staatliche Richter des Gerichtes Hattingen-Blankenstein, Kaspar Dornseifen, deckte Unordnungen und Geldhinterziehungen des Drosten im weiten Maße auf. U n d a l s d a n n 1 6 6 2 d e r D r o s t d i e B u r g B l a n k e n s t e in , d i e e r v o n A m t s w e g e n z u w a h r e n h a t t e , a b b r e c h e n l i e ß u n d s i c h s e l b s t a n d e m A b b r u c h b e r e i c h e r t e, wandte sich der Unwille der Ruhrbevölkerung gegen ihn, der das hochfahrende Wesen des Reichs-barons von Helden erträglicher erschien, als die rücksichtslose Habsucht Johann Georgs von Syberg.
1954 Bochum Ein Heimatbuch
6. Band
Herausgegeben von der Vereinigung für Heimatkunde E.V.
Druck und Verlag:
Märkische Vereinsdruckerei Schürmann und Klagges – Bochum 1954