Verleihung der Stadtrechte an Bochum
Dr. Günter Höfken
Wir haben seit einigen Jahren eine Hochkonjunktur in Stadtjubiläen. Da sich aber bei der Datierung mancher Stadtverleihungen Unstimmigkeiten ergeben haben, sieht man neuestens den jubilierenden Gemeinden scharf ins Geburtsregister, und der Innenminister von Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß vom 10. August 1950 angeordnet, daß kein Stadtjubiläum gefeiert werden soll, bevor nicht das zuständige Staatsarchiv seine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat. Man ist sich nämlich unter den Stadthistorikern oft nicht über den Zeitpunkt der Stadtwerdung einig, konnte es doch der Stadt München-Gladbach, die im vergangenen Jahr mit einer Reihe festlicher Veranstaltungen den 600. Jahrestag ihrer Erhebung zur Stadt feierte, passieren, daß bei der Abschlußfeier des eingeladenen Historischen Vereins für den Niederrhein der Festredner, Professor Dr. Huys-kens, nachwies, daß die Stadtrechte an München-Gladbach erst im Jahre 1365 verliehen wurden,die Stadt also 15 Jahre zu früh gefeiert hatte. Angesichts dieser Stadtjubiläen ist es deshalb von allgemeinem Interesse zu erfahren, wann unser Bochum Stadt geworden ist.
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Man kann zweierlei Arten von Jubiläen feiern. Entweder nimmt man das Jahr der (rein zufälligen) ersten urkundlichen Erwähnung des Ortes zum Anlaß einer Feier (so hat Castrop 1934 seine 1100-Jahr-Feier veranstaltet, und Essen plant für das Jahre 1952 eine gleiche Feier; Bochum hätte 1941 das 900jährige Bestehen feiern können) oder man feiert die Erhebung eines Ortes zur Stadt. Da eine Verleihung des Stadtrechtes aber in den seltensten Fällen urkundlich nachweisbar ist, nimmt man die erste Erwähnung des Ortes als Stadt zum Anlaß einer Feier. Aber auch die e r s t e B e z e i c h n u n g a l s S t a d t ist häufig von einer rein zufällig erhalten gebliebenen Urkunde abhängig, während in Wirklichkeit der Ort schon längst vorher Stadtcharakter hatte.
Es soll das an dem Beispiel der jüngsten Stadtfeier erläutert werden. Unna beging im vergangenen Sommer das 700jährige Bestehen als Stadt. Als Unterlagen für das Bestehen als Stadt verwies Unna auf zwei Urkunden, datiert vom 1. Mai 1243. In dem Vergleich über die Verteilung der Güter und Gerechtsame des 1226 hingerichteten Friedrich von Isenberg (Altena) erhielt der märkische Graf u. a. das Wigboldgericht im Dorfe (villa) Unna. Am gleichen Tage soll dann in einer besonderen Urkunde in deutscher (!) Sprache, von der sich außer der Erwähnung bei von Steinen, Westfälische Geschichte II 1067, sonst keine Spur gefunden hat, auch die Befestigung von Unna zugestanden worden sein. Nach einer weiteren urkundlichen Mitteilung soll 1250 Unna mit Mauern versehen gewesen sein. Da ein mit Mauern umgebenes Gemeinwesen nach seiner ganzen Entwicklung eine Stadt gewesen sein muß, hielt Unna sich zur Begehung des Stadtjubiläums für berechtigt. Sein Standpunkt ist wissenschaftlich nicht unangefochten, denn in dem Werk des Staatsarchivrates Dr. Lüdicke über das Stadtrecht von Unna (1930) behauptet dieser,Unna sei erst mit der ersten urkundlichen Erwähnung des Stadtrates und Bürgermeisters, also städtischer Selbstverwaltungsorgane, d. h. erst mit dem Jahre 1290 als Stadt anzusehen. Geht man aber davon aus, daß bereits 1243 von dem Wigboldgericht die Rede ist, berücksichtigt man, daß das Wesen eines Wigboldes ein Gemeinwesen mit eigenem Niedergericht, eigener Verwaltung und mit eigenem Liegenschaftsrecht war, so kann man Unna im Jahre 1243 als ein stadtähnliches Gemeinwesen bezeichnen. Wurde der Ort dann befestigt, dann wurde er zur Stadtburg und seine Bewohner zu „burgern“. Da Unna 1250 mit Mauern versehen war, war es als eine Stadt in stadtrechtlichem Sinne anzusprechen. Es muß damals schon städtische Selbstverwaltungsorgane gehabt haben, wenn sich auch mangels Urkunden dieses nicht mit aller Exaktheit nachweisen läßt. Meines Erachtens konnte also Unna sein Stadtjubiläum zu Recht begehen.
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich schon, wie schwierig die Frage, wann ein Ort Stadt geworden ist, zu entscheiden ist. Wie Unna, so gehörte auch Bochum zur Grafschaft Mark, und die geschichtlichen Be-gebenheiten,die Bochum in seiner Entwicklung zur Stadt geführt haben, sind im Rahmen der märkischen Geschichte zubetrachten. Eine eigentliche Verleihung des Stadtrechts durch die märkischen Grafen fehlt auch für Bochum. Es hat sich allmählich von der Bauernschaft über das Wigbold zur Stadt entwickelt. Die Ansicht Darpes (Geschichte der Stadt Bochum, S. 33), im Jahre 1268 sei Bochum schon als Stadt (oppidum) bezeichnet worden, beruht auf einer irrigen Lesart der Urkunde vom 27. Januar 1268. Der darin genannte Ort heißt nicht Bokehem, sondern Bekehem = Beckum. Die älteste Urkunde unseres Stadtarchivs vom 8. September 1298, in der Graf Everhard gewissen Bürgern in Bochum (quibusdam civibus in Buchem) auf seinem Hofesgelände Hausstätten und Verkaufsbuden in Erbpacht gibt, stellt den Abschluß einer schon Jahre vorher begonnenen Entwicklung Bochums zum Wigbold dar. Aus der Urkunde geht hervor, daß bereits ein Marktplatz (forum) bestand. Der Graf muß also den Ort schon mit M a r k t r e c h t versehen gehabt haben, denn ein Markt im Sinne des Mittelalters entstand nicht durch allmähliche Ansiedlung von Händlern und Handwerkern, sondern wurde vom Landesherrn durch Verleihung des Marktschutzrechtes gegründet. Indem der Landesherr sichere An- und Rückfahrt für die Leute, die notwendige und überschüssige Natur- und Gewerbeerzeugnisse auf dem ihnen zugewiesenen Marktplatz feilboten, gewährleistete, stellt er den Handel und damit auch den Ort unter seinen besonderen Schutz, wofür er andererseits sich durch Erhebung kleiner Abgaben einen finanziellen Gewinn zu verschaffen suchte. Wenn aber in Bochum schon ein W o c h e n m a r k tbestand, der Händler seinen Grund und Boden zu Erbzins erhielt und von „Gildegenossen“ in der Urkunde die Rede ist, so muß Bochum schon damals eine ansehnliche Siedlung gewesen sein, in der das bäuerliche Element in den Hintergrund trat. Für diesen Ein- und Verkaufsplatz stellte sich nun die Notwendigkeit heraus, den Marktverkehr zu regeln und Streitigkeiten unter den Bewohnern zu schlichten. Mit beiden Aufgaben betraute der märkische Graf seinen Schultheißen, der seinen Bochumer Hof bewirtschaftete. Er führte also die Aufsicht über Maß und Gewicht, handhabte die Sicherheits- und Feldpolizei und die Ahndung geringfügiger Vergehen. Die Verleihung von Boden zu Erbzinsrecht, die die genannte Urkunde behandelt, statt der sonst üblichen bäuerlichen Landverpachtung war gebräuchlich in Orten, denen eine eigene Verwaltung vom Landesherrn zugebilligt werden sollte, also in den Wigbolden (herzuleiten von wic = Ort und bild = Recht).
Die zweitälteste Urkunde unseres Stadtarchivs vom 8. Juni 1321, ausgestellt vom Grafen Engelbert II. auf der Burg Blankenstein, zeigt Bochum schon im Besitz eines J a h r m a r k t e s , der am Sonntag nach dem Martinstag (11. November) unter den damals üblichen Sicherungen stattfand. Der Ort hatte sich also in der Zwischenzeit weiter landesherrlicher Gunst erfreut. Wenn nun der Graf dazu überging, die Beziehungen seines Hofesschultheißen zur Bürgerschaft Bochums in einem Schriftstück eingehend zu regeln, so verlieh er zwar hiermit nicht, wie Darpe annimmt, dem Ort Stadtrechte, wohl aber wollte er hiermit die Rechte der Bewohner und ihre Beziehungen zu dem Schultheißen abschließend regeln („antiquum jus curtis nostre in Bochum... publicare et confirmare, prout ab antiquis temporibus dinoscitur introductum, habitum et usitatum“). Mit dieser Urkunde wollte er, wie er am Schlusse sagt, das „jus opidi“für die opidani in Buchem festgelegt haben. Man kann also zum mindesten sagen, daß der Graf einen seit länger bestehenden Rechtszustand abschließend sanktio-nieren wollte. Nun wurde der Ausdruck opidum damals gern als Bezeichnung für Orte gebraucht, die sich eigener Verwaltung und eines eigenen Niedergerichts erfreuten.
Bei der Bedeutung der A n s i c h t D a r p e s , B o c h um s e i e n i m J a h r e 1 3 2 1 v o m G r a f en S t a d t r e c h t e v e r l i e h e n w o r d e n , hatte die Stadt im Jahre 1921 die Feier des 600jährigen Bestehens als Stadt geplant, aber vorsorglich noch ein Gutachten des Staatsarchivs in Münster zu dieser Frage eingeholt. Dieses interessante Gutachten vom 27. Mai 1921 hat folgenden Wortlaut:
„Die Urkunde vom 8. Juni 1321 (Darpe Urkundenbuch Nr. 2) enthält keine Verleihung neuer Rechte, also auch nicht die des Stadtrechts, sondern sie ist die Erläuterung, Bestätigung und schriftliche Fixierung bereits vorhan-dener und hergebrachter Rechte, und zwar des landesherrlichen Hofes zu Bochum in seinen Beziehungen zur Gemeinde. Die ihr von Darpe gegebene Überschrift ist daher nicht zutreffend, um so weniger, als auch von einer
Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Schultheißen in der Urkunde nicht die Rede ist.
Die Urkunde vom 8. September 1298 (Darpe Urkundenbuch Nr. 1) tut zum landesherrlichen Hofe gehörige Wortstätten (Hausplätze), Häuser und Verkaufsstellen am Markt und in seiner Nähe als Erbzinsgut an Bürger (cives) in Bochum aus, ohne bestimmter zum Ausdruck zu bringen, ob letztere die Gesamtheit der Bürgerschaft oder einen besonderen Kreis von Personen in derselben ausmachen. Eine Erhebung der Gemeinde zur Stadtgemeinde spricht sie nicht aus, auch wendet sie keine Ausdrücke an, die mit der Notwendigkeit auf eine Stadt bezogen werden müßten; wohl aber ist die in der Urkunde enthaltene Verleihung als ein Akt zu betrachten, der für die Ausbildung städtischer Rechtsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung gewesen ist. Daß der Ort in wirtschaftlicher Hinsicht rein ländlichen Verhältnissen bereits entwachsen war, bekundet u. a. die Bezeichnung einzelner in der Urkunde nach Berufen genannter Bürger.
Sind die gestellten Fragen damit in der Hauptsache auch beantwortet so mag zur Erläuterung und zur Ergänzung des Gesagten noch folgendes hinzugefügt werden. Die mittelalterliche deutsche Stadtverfassung ist nicht in sich durchaus einheitlich, sondern die Stadt unterscheidet sich von der Landgemeinde durch eine Anzahl von Merkmalen, die auch nacheinander erworben werden können. Gehört dahin in erster Linie die Erwerbung des Marktrechts, so ist hier anzuführen, daß zuerst die Urkunde vom Jahre 1321 Bochum im Besitz von Jahr- und Wochenmärkten zeigt; ein Markt im örtlichen Sinne ist jedoch schon im Jahre 1298 vorhanden, und so muß der Zeitpunkt der ersten Erwerbung von Marktrechten dahingestellt bleiben. Weiter bringt die Erhebung eines Ortes zur Stadt regelmäßig die Herausnahme desselben aus dem Landgerichte, dem sie umgehenden Bezirk des ordentlichen öffentlichen Gerichtes, und die Einrichtung eines besonderen Stadtgerichtes mit sich. Nun ist Bochum, das wir später als Sitz eines Gerichtes für das märkische Amt Bochum erblicken, offenbar schon früh selbst der Mittelpunkt eines solchen Landgerichtes gewesen. Die in den Jahren 1236, 1298 und 1299 genannten (gräflichen) Richter in Bochum (Westfäl. Urk.-Buch Bd. VII Nr. 447 und 2553; Darpe Urk.-Buch Nr. 1), die wenigstens zum Teil dem Ritterstande angehörten, werden als Richter dieses Gerichts, nicht als Bochumer Stadtrichter anzusehen sein. Bochum besaß dann weiter ein besonderes Gericht für den landesherrlichen Hof daselbst, dem der gräfliche Schultheiß vorstand und das, wie die Urkunde vom 8. Juni 1321 erkennen läßt, nicht bloß für hofrechtliche, sondern beschränkt auch für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zuständig war, und zwar in Strafsachen bis zur Tötung eines Menschen ausschließlich. Es erhebt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis die auf dem Hofesgrunde errichtete Stadt Bochum zu diesem Gerichte stand. Sie ist aus der angeführten Urkunde dahin zu beantworten, daß die Bürger im Jahre 1321, wenn sie auch bereits eine eigene Stadtkasse besaßen und ein Teil der anfallenden Brüchten oder Geldstrafen in diese floß, doch noch dem Gericht des Hofes, bis zur Höhe seiner Zuständigkeit unterstanden und nur in den sie überschreitenden Sachen die nächste höhere Instanz – es wird an das oben besprochene Landgericht zu denken sein – angehen dürften. Den besonderen Verhältnissen der Stadt war jedoch bereits Rechnung getragen, nämlich durch die Bestimmung, daß der richtende Schultheiß in gewissen die Stadt berührende Angelegenheiten sich des Rates der Bürger, d. h. wohl der Mithilfe einiger weniger, die Ansehen und Herkommen dazu berufen haben werden, bedienen solle. Es wird danach wohl gesagt werden dürfen, daß der Ort hinsichtlich des Gerichtswesens um 1321 sich im Übergang zu städtischen Rechtsverhältnissen befunden hat. Hervorgehoben zu werden verdient auch der Mangel an be-sonderen zuständigen Organen der Gemeinde-Verwaltung. Die Angelegenheiten der Gemeinde werden von dem Schultheißen, also dem landesherrlichen Beamten, nicht einen Bürgermeister, im Verein mit der Gesamtheit der Bürger geregelt. Ein ständiger Ausschuß der Bürgerschaft, der mit Angelegenheiten der Gemeinde betraut wäre, ein Rat besteht noch nicht; denn es ist ein Mißverständnis von Darpe, wenn er den Ausdruck der Urkunde „cum consilio opidanorum“ auf eine Körperschaft, auf consules deutet, statt ihn, wie oben geschehen, im ge-wöhnlichen Wortsinne von Ratschlägen zu verstehen. Als ein wesentliches Anzeichen für das Emporwachsen eines ländlichen Ortes zur Stadt kann im Mittelalter endlich auch noch die Anlage von Befestigungen, seine Umwallung oder Ummauerung – betrachtet werden. Wie es scheint, ist der Nachweis dafür, daß Bochum in dem hier behandelten Zeitraum bereits befestigt gewesen ist und in welcher Weise, bisher nicht erbracht worden.
Es mag noch bemerkt werden, daß es auch im deutschen Mittelalter Zwischenstufen zwischen Stadt und Dorf gegeben hat, ferner, daß die lateinischen und deutschen Ausdrücke unserer Urkunden für städtische und stadt-änliche Orte, wie Oppidum, Feste, Weichbild, Freiheit, nach Landschaften und Zeiträumen von wechselnder Bedeutung sind. Auf eine Behandlung der Frage aber, was um das Jahr 1321 in den Quellen der Grafschaft Mark unter „opidum“ und „opidani“ des Näheren zu verstehen sei, ob eine Stadt im eigentlichen Sinne oder eine stadtähnliche Ortschaft, konnte in obigen Ausführungen bei der Knappheit der verfügbaren Zeit nicht ein-gegangen werden. Doch läßt sich sagen, daß bei diesen Bezeichnungen an eine rein ländliche Gemeinde nicht gedacht werden darf. Von der Erwähnung eines „opidum Bekehem“ in einer Urkunde vom 27. Januar 1268, auf die sich gleich verschiedenen Werken der geschichtlichen Literatur auch der Artikel in der „Westfälischen Volkszeitung“ vom 14. Mai d. Js. beruft, ist hier ganz abgesehen worden; denn sie betrifft, wie im Westfäl. Urk.-Buche Bd. VII Seite 590 zutreffend dargelegt wird, nicht die Stadt Bochum, sondern Beckum im Regierungsbezirk Münster.
Das Ergebnis des Gutachtens läßt sich kurz dahin zusammenfassen: Das Jahr 1298 ist eine bedeutsame Etappe im Werdegang Bochums zur Stadt. Dem 8. Juni 1321 eine ähnliche Bedeutung zuzuschreiben oder ihn gar als Termin der Verleihung des Stadtrechtes anzusehen und seine 600jährige Wiederkehr als Gedenktag zu begehen, liegt keine Veranlassung vor.“
Nach diesem Gutachten kann der Urkunde von 1321 nicht die entscheidende Bedeutung einer Stadtrechtsverleihung zuerkannt werden. Das Gutachten bestreitet aber sogar das Vorhandensein eines Selbstverwaltungsorgans der Bürgerschaft und ist der Ansicht, daß Bochum damals noch ausschließlich vom Stadtschultheißen verwaltet worden sei. Es nimmt an, daß der r i c h t e n d e Schultheiß in gewissen, die Stadt berührenden Angelegenheiten sich „des Rates der Bürger d. h. wohl der Mithilfe einiger weniger, die Ansehen und Herkommen dazu berufen haben werden, bedienen sollte“, übersetzt also die Worte: judicabit cum consilio oppidanorum mit „soll zu Gericht sitzen mit Männern aus der Bürgerschaft“. M. E. muß man aber hier das Wort consilium mit Rat = Bürgerausschuß übersetzen, wie Darpe S. 40 tut. Dieser Ausschuß war der Vorläufer des späteren Stadtrates.
Das Gutachten berücksichtigt insoweit zu wenig die städtegeschichtliche Entwicklung in der Grafschaft Mark. Daß damals nach dem Sprachgebrauch ein consilium eine Körperschaft darstellte, ergibt sich aus anderen Urkunden. In einer Paderborner Urkunde vom 10. 11. 1309, in der von der Heranziehung des bischöflichen Rates als Körperschaft die Rede ist, heißt es: consiliis adjunctis, qui vulgariter Rath dicuntur, quorum 4 erunt canonici; in Dortmunder Urkunden von 1241 und 1268 heißt das Rathaus statt des sonst gebräuchlichen domus consulum = domus consilii. Aus beiden Urkunden geht hervor, daß die Bezeichnung consilium (der Bochumer Urkunde) auf eine Körperschaft, den Rat angewandt wurde. Wir können also annehmen, daß 1321 in Bochum auch schon solch ein Rat als Ausschuß der Bürgerschaft bestanden hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß in der Grafschaft Mark grundlegende Unterschiede zwischen den Wigbolden (Freiheiten) und Städten nicht nachzuweisen sind, wie weiter unten noch ausgeführt wird.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß 1321 die Entwicklung Bochums zur Stadt im wesentlichen abgeschlossen war. Das kam auch darin zum Ausdruck, daß der Graf (wenn auch nur vorübergehend) eine staatliche Münzstätte in Bochum einrichtete, denn ein Denar des Grafen Engelbert (1308 – 1328) zeigt die Umschrift: moneta in Bochem.
Die günstige Entwicklung Bochums hielt trotz der dauernden Spannung zwischen Köln und dem märkischen Grafen an. Er verlieh am 16. 10. 1324 anläßlich seiner Anwesenheit in Bochum dem Ort zu dem alten Jahrmarkt noch zwei weitere Kram- und Viehmärkte mit Sicherheit für die Marktbesucher zwei Tage vorher und zwei Tage nachher und stellte den Marktverkehr unter erhöhten Schutz, indem gewaltsame Verstöße gegen den Markt-frieden mit Abhauen der Hand gesühnt werden sollten.
Als Stadtherr stand dem Grafen außer dem Marktrecht, der Münze, dem Geleitschutz auch die B r a u g e - r e c h t s a m e zu. Niemand konnte ohne Genehmigung des Grafen Bier brauen. Die Bürgerschaft von Bochum erhielt nun die Genehmigung, in ihren Braupfannen Bier zu brauen. Die Gerechtsame wurde den Bürgern nach 1321 verliehen,nachdem in der oben erwähnten Urkunde schon eine Abgabe der Wirte für gewerbsmäßiges Brauen festgesetzt war. Das Privileg erhielt die Bürgerschaft gegen eine jährliche Abgabe an den Landesherrn. Von dieser erfahren wir zum ersten Male in einer Urkunde von 1349, in der der immer in Geldnöten steckende Graf Engelbert IV. die Einkünfte aus seiner Bochumer Braugerechtsame an den Ritter Rutger von Dorneburg (bei Eickel) verpfändete. Diese Einnahme betrug jährlich 14 Schillinge, die die Stadt jahrhundertelang an den Pfandgläubiger (es war später die Familie von Nesselrode auf Haus Grimberg) zahlen mußte.
Zum Wesen einer S t a d t gehört ihre B e f e s t i g u n g. Daß Bochum schon im 13. Jahrhundert befestigt worden ist, ist nicht durch Urkunden zu belegen. Darpes diesbezügliche Ansicht beruht auf irriger Anwendung der oben erwähnten Urkunde von 1268, die sich nicht auf Bochum, sondern auf Beckum bezieht. Im 13. Jahrhundert sind von den märkischen Städten nachweislich erst Hamm, Unna, Kamen, Iserlohn und Lüdenscheid befestigt worden. Der Erzbischof von Köln suchte in seiner Eigenschaft als Herzog von Sachsen dem märkischen Grafen immer wieder die Anlage von Burgen und Stadtbefestigungen zu verbieten, um ihn dadurch an der Bildung eines selbständigen Territorismus zu hindern. So mußte der Graf Everhard 1. sich 1278 zur Schleifung der Befestigung von Kamen, Iserlohn und Lüdenscheid verpflichten.Der Besitz von Bochum wurde dem märkischen Grafen immer vom Kölner Erzbischof streitig gemacht. 1243 war das Bochumer Gebiet dem Grafen nur zur Hälfte zugesprochen worden, die andere Hälfte trat der Limburger Graf 1272 an den Erzbischof ab, worauf dieser dem märkischen Grafen seine Hälfte gegen Hergabe von 400 Köln. Mark (1 Mark = 233 g Silber) verpfändete. Die Möglichkeit der Einlösung des Pfandes bestand immer und mußte noch am 28. 5. 1339 vom Grafen Adolf IV. anerkannt werden. Nichtsdestoweniger ging der Graf um 1340 dazu über, Bochum zu befestigen, um sich sicherer im Besitz des ganzen Gebietes halten zu können. Der Ort wurde mit Hilfe der Bürgerschaft mit Wall und Graben umgeben, der damals üblichen primitiven Befestigungsweise von Ortschaften. Gleichzeitig befestigte der Graf auch die im Jahre 1324 dem Erzbischof abgenommene Burg Volmarstein mit der gleichnamigen Freiheit (Oppidum), um auch hier besser das eroberte Gebiet der Freigrafschaft Volmarstein schützen zu können. Der Erzbischof Walram mußte dieses Vorgehen als eine Verhöhnung seiner herzoglichen Rechte, Burgen und Städtebau zu genehmigen oder zu verbieten, ansehen. Die Lage drängte zu neuer Auseinandersetzung zwischen Mark und Köln. 1344 kam es aus Anlaß einer Fehde zwischen dem Erzbischof und dem Grafen von Arnsberg, dem der Graf Adolf zur Hilfe kam, zum Kriege auch mit dem märkischen Grafen. Dieser besetzte von Bochum aus das kölnische Recklinghausen, aber noch vor Ende des Jahres ging Recklinghausen dem Grafen wieder verloren. Am 25. 11. 1345 kam der Friede zustande. Der Graf verpflichtete sich, spätestens bis Lichtmeß 1346 die Festungsanlagen von Volmarstein und Bochum zu beseitigen. Darpelegt die Worte der betr. Urkunde: „soll avebrechen all den buw, den er zu Volmisteyne end Boicheim begriffen haite“ dahin aus, daß auch in Bochum eine Burg angelegt worden sei, die jetzt hätte abgerissen werden müssen. Es ist aber ein solches Schloß oder eine Burg nach der Überlieferung nie in Bochum angelegt worden, so daß man die genannten Worte auf die Stadtbefestigung beziehen muß. Ob nun der Graf dieser auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, ist zweifelhaft. Auch im Jahre 1314 hatte er sich verpflichten müssen, die Stadtmauern von Iserlohn abzureißen, war aber diesem Verlangen nicht nachgekommen.
Im Oktober 1347 starb Graf Adolf in der Blüte seiner Jahre. Sein Sohn Engelbert III. war noch minderjährig. Bei seiner Jugend hielten die märkischen Räte es für richtig, mit den Kölnern ein erträgliches Verhältnis herzustellen. Am 2. 1. 1349 willigte der Graf darin ein, daß das Bochumer Gebiet auf zehn Jahre zur Hälfte dem Erzbischof zustehen sollte. Es kamen jetzt vorübergehend ruhigere Zeiten, vor allem als ein Angehöriger des märkischen Grafenhauses den erzbischöflichen Stuhl bestieg. Da auch Volmarstein in der Folgezeit nachweislich befestigt war, können wir mit einiger Sicherheit davon ausgehen, daß auch Bochum seine Stadtbefestigung behalten hat. Es würde also durch die Umwallung spätestens im Jahre 1345 zu einer Stadt im Rechtssinne geworden sein. Über die weitere innere Entwicklung der Stadt im 14. Jahrhundert fehlen Urkunden, nur zwei Urkunden aus den Jahren 1381 und 1383zeigen uns, daß damals Ratsleute die Stadt vertraten und mit dem Siegel der Stadt mit der Umschrift: (sigilum) civium in Boucham die Urkunden untersiegelten. Ein Bürgermeister als Vorsitzer des Stadtrates wird urkundlich zum ersten Male 1407 genannt, wo die beiden Bürgermeister mit den Ratsmännern das Stadtsiegel führten.
Das ganze 14. Jahrhundert hindurch währte der Streit zwischen den märkischen Grafen und dem Kölner Erzstift um das Amt und Gericht Bochum. Natürlich beeinträchtigte dieser ewige Zwist die Entwicklung der Stadt. Rein äußerlich machte sie wegen ihrer Kleinheit und des Fehlens von Stadtmauern einen dörflichen Eindruck. Der Graf nennt den Ort 1351, als er den Hellwegsverkehr von Witten und Dortmund über den Buddenberg in Bochum einmünden läßt, noch dorp,ebenso bezeichnet es noch 1388 in der Dortmunder großen Fehde der Dortmunder Stadtschreiber, auch das älteste märkische Lehenregister von 1392 führt Lehen „umb dat dorp to Boychem“ an.
In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts suchte der märkische Landesherr die Stadt finanziell zu kräftigen. Am 17. 5. 1424 bewilligte er „onser vryheit to Boichem“ das Recht, von jedem die Stadt passierenden Wagen und Stück Vieh ein Wegegeld zu erheben zur Verbesserung der städtischen Wege, und am 17. 8. 1426 gibt er der Freiheit Bochum das Recht, von jedem zum Verkauf gelangenden Fuder Wein eine Abgabe (Akzise, Ziesel) zu erheben.
Das einkommende Geld soll zum Nutzen von „timmerung und festung“ des Ortes verwandt werden.Hier erfahren wir zum ersten Male nach langer Zeit wieder etwas über die Befestigung des Ortes, bestehend,wie bereits oben ausgeführt, in Wall und Graben. Die kürzlich in einem Zeitungsartikel veröffentlichte Abbildung aus Merian mit der Überschrift Böckhem kann schon aus dem Grunde nicht Bochum darstellen, weil die Kirche, wenn es die Bochumer Kirche wäre, nach Westen mit ihrem Chor orientiert gewesen wäre, was für eine Kirche vor 1500 eine Unmöglichkeit gewesen wäre, weil sie einer jahrtausendalten Tradition widersprochen hätte.
Als Graf Adolf Bochum die beiden Privilegien gab, stand er im Streit mit seinem jüngeren Bruder Gerhard, der eine Abfindung mit Gebietsteilen begehrte. Diesem gelang es 1427 die „wibbolde“ Bochum, Hattingen und Wattenscheid mit der ganzen Ritterschaft des Amtes Bochum auf seine Seite zu bringen. Im Waffenstillstandsvertrag vom 11. Februar 1428 wird Bochum zum ersten Male mit Stadt bezeichnet, sie bleibt auf seiten Gerhards, der im Friedensvertrag vom 27. Juni 1437, wo sie ebenfalls wieder Stadt genannt wird, sie und das Amt Bochum zur Hälfte seinem Bruder Adolf überlassen muß.
Die Vertretung des Landes dem Landesherrn gegenüber hatten seit dem 14. Jahrhundert die beiden Stände: Ritter und Städte. Zu ihnen zählten 1372 Hamm, Unna, Kamen, Iserlohn und Lüdenscheid, die mit dem märkischen Grafen und dem Kölner Erzbischof ein Landfriedensbündnis abschlossen. Später traten Lünen, Schwerte und Bochum in diese Vertretung der märkischen Städte und Freiheiten hinzu. Daß aber auch vorher Bochum schon Stadt war, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Wenn es bis 1427 noch als Wibbold oder Freiheit bezeichnet wurde, so nur deshalb, weil es noch ein kleines Gemeinwesen war. Daß damals zwischen Freiheit und Stadt kein rechtlicher Unterschied mehr war, ergibt sich z. B. daraus, daß Hattingen 1410 als unsere Stadt, 1428 aber als veste und dorf vom Landesherrn bezeichnetund 1435 wieder Wibbold genannt wurde. So wechselte die Bezeichnung der kleinen märkischen Städte. Auch Bochum nennt Graf Gerhard „onser wibbold to Bockum“‚als er Wattenscheid 1432 Freiheitsrechte nach dem Vorbild von Bochum verleiht,obschon es 1428 von ihm mit Stadt bezeichnet wurde. Man kann daraus schließen, daß für die märkischen Städte ziemlich wahllos die Bezeichnungen Wibbold (Freiheit) und Stadt gebraucht wurde, rechtlich aber kein Unterschied zwischen beiden bestand.
Abschließend läßt sich sagen, daß Bochum im Jahre 1941 das 900jährige Bestehen als Stadt feiern konnte.
Jahrbuch der Vereinigung für Heimatkunde Bochum
1951
Herausgegeben
Im Selbstverlag der Vereinigung für Heimatkunde Bochum
Gesamtgestaltung Presseamtsleiter Albert Lassek – Umschlagentwurf Thea Reuter, Bochum
Druck Laupenmühlen und Dierichs, Bochum, Anzeigerhaus
(Zitierhinweis 2012: Albert Lassek, Bearb.: Jahrbuch der Vereinigung für Heimatkunde Bochum 1951. Bochum 1951. Bochumer Heimatbuch Bd. 5)