Vom Bergarzt Dr. C. A. Kortum.

 

B. Kleff

 

Das „General-Privilegium für die Bergleuthe im Herzogtum Cleve, Fürstenthums Moers und Grafschaft Marck“ vom 16. Mai 1767, eine für das heimische Knappschaftswesen grundlegende Gesetzesverordnung, bestimmte u. a. in § 8, daß Bergleute bei Zufällen und Krankheiten aus der Knappschaftskasse „die Cur und Fernere Verpflegung . . . gereichet werden soll“. In dem „Reglement für die Bergleute“, datiert Wetter, den 9. Mai 1801, wurde den Bergleuten, die ihren Verpflichtungen nachkämen, in § 39 zugesichert: „freye Kur von Berg-Aerzten und Knappschafts-Chirurgen, wenn sie beschädigt oder krank werden.“ Sollten sie sich aber die Beschädigung oder Krankheit durch Schlägerei oder Ausschweifungen zugezogen haben oder sollten sie zur solcher Zeit willkürlich feiern, so werde der Anspruch hinfällig sein. In diesen beiden Fällen sollte ein Bergmann auch die „Genesungsgelder“ verlieren; nur zur Hälfte wurden sie bezahlt, „wenn er einen Quacksalber oder Pfuscher braucht oder sich selbst zu curieren sucht.“ Anspruch auf diese Genesungsgelder hatte ein Bergmann, wofern er ein ganzes Jahr seine Knappschaftsbeiträge geleistet hatte.

 

Die Behandlung kranker Bergleute lag in den Händen besonderer Berg-Chirurgen oder Bergwundärzte. Aerzte, die ordnungsmäßig studiert hatten, fand man auf dem Lande bis ins 19. Jahrhundert hinein kaum. Wenn die altüberkommenen Hausmittel nicht oder nicht mehr halfen, wandte man sich an die Chirurgen oder Wundärzte. Dies waren meistens aus dem Stande der Barbierer hervorgegangen. Sie machten von altersher eine dreijährige Lehrzeit durch, um sich die Fertigkeit des Rasierens und Scherens und Handgriffe der „löblichen Chirurgie“ anzueignen. Wo Zünfte bestanden, wurde der Lehrling nach beendigter Lehrzeit in üblicher Weise „freigesprochen“ und ging dann auf die „Walze. Die preußische Medicinalordnung von 1725 schrieb sieben Jahre Gesellenreise vor. So hatte der angehende Chirurg Gelegenheit, seine Fertigkeiten in Rasieren und Haarschneiden, Pflasterstreichen, Schröpfen, Aderlassen, Wundpflege, Behandlung von Verrenkungen und Knochenbrüchen usw. weiter auszubilden. Wollte er sich dann niederlassen, so hatte er vorerst eine Art Meisterprüfung abzulegen. Seit 1712 hatte jedes preußische Regiment einen Regiments- und jede Kompagnie einen Kompagniefeldscherer. Letztere, in erster Linie „Bartscherer“, besorgten Krankenbehandlung nach Angabe des Regimentsfeldscherers, waren also so etwas wie Lazarettgehilfen, durften aber auch beim „Civil“ praktizieren. Für die Militärchirurgen und die Medico-Chirurgen fürs flache Land entstand 1724 in Berlin eine Lehranstalt mit unentgeltlichen Vorlesungen. Seit 1725 hatten die Chirurgen eine Staatsprüfung zu machen. Civil-Chirurgen, die keine gute Prüfung machten, erhielten ein Niederlassungsrecht nur für kleine Städte oder Ortschaften. Noch die Neuordnung des medizinischen Studienwesens von 1825 sprach von Wundärzten 2. Klasse, die bei einem Meister oder Militärlazaretten und Krankenhäusern gelernt hatten. Wundärzte 1. Klasse studierten drei Jahre an Universtitäten, promovierte Aerzte vier Jahre.

 

Die Bergwundärzte bezogen seit 1788 für die Behandlung der Bergleute ihres Sprengels auf den Kopf und das Jahr 1 Taler Entschädigung. Aus diesem Betrage hatten sie aber auch die Auslagen für Medizin zu bestreiten. Der Gesamtaufwand der Knappschaft für ihre Chirurgen belief sich lange Jahre hindurch auf jährlich etwa 1100 Taler. Wie sich die Tätigkeit der Bergchirurgen im einzelnen gestaltete, mag aus nachfolgender Dienstanweisung ersehen werden.

 

I n s t r u c t i o n

für die Berg-Wund-Aerzte.

 

„Nachdem das Berg Amt für gut gefunden, in Ansehung des Cur- und Medicinal-Wesens der Knapschaft in der bisherigen Verfassung einiges abzuändern, wodurch auch die Pflichten der Knapschafts-Chirurgorum nähere Bestimmung erhalten, so wird denselben folgende Instruction erteilt.

 

§ 1.

 

Es bleibt nach wie vor die Hauptpflicht der Chirurgorum die ihnen angewiesenen Bergleute nach bester Kenntniß, Pflicht und Gewissen zu bedienen und damit sie wissen mögen, welche darzu gehören, so soll einem jedem ein Verzeichniß der in seinem District wohnenden Bergleute anjetzt sofort und alle Jahr eine neue Liste zugestellet werden, welche für das ganze Jahr zum Grunde liegt, jedoch so, daß die Chirurgen diejenigen Bergleute, welche während dem Laufe des Jahres in ihren District ziehen, mit curiren müssen.

 

§ 2.

 

Die Chirurgen behalten die innerliche und äußerliche Cur der Bergleute, jedoch unter genauer Aufsicht der ihnen angewiesenen Berg-Medici.

 

§ 3.

 

Der Chirurgus muß daher, sobald er zu einem kranken oder beschädigten Bergmann hingerufen wird oder sonst davon Nachricht erhält, sofort, es sey bei Tag oder Nacht, sich zu demselben hinverfügen und ihm die nöthige Hilfe leisten.

 

§ 4.

 

Nimmt er alsdann wahr, daß die Krankheit blos in einer gewöhnlichen äußeren Beschädigung oder in einer geringen unbeträchtlichen innerlichen Krankheit besteht, so kann er die Cur für sich besorgen.

 

Wenn aber eine schwere äußere Beschädigung und insbesondere wenn eine große chirurgische Operation als Absetzen der Glieder, Bruch-Schäden p. erforderlich oder wenn die innerliche Krankheit nur von einiger Beträchtlichkeit ist, so ist er schuldig, solches sofort dem Berg Artzte seines Reviers anzuzeigen und wo möglich mündlich, sonst aber schriftlich ihn darüber zu Rathe zu ziehen.

 

§ 5.

 

Hiebey muß er nach genauester Examination aller bey dem Fall vorkommenden Umständen und Judicate einen richtigen und vollständigen Statum Mortis dem Artzte mittheilen, von Zeit zu Zeit den erforderlichen Rapport vom Fortgang der Krankheit abstatten, den jedesmal erhaltenen Anweisungen des Artztes die genaueste Folge leisten und damit nicht eher aufhören, bis die Krankheit völlig gehoben ist.

 

Auch muß er, sobald er in seinem Revier ansteckende Krankheiten, vornehmlich Rothe Ruhr p. gewahr wird, solches dem Berg-Artzte sofort anzeigen und die nöthigen praeservativ-Mittel nachsuchen und appliciren.

 

§ 6.

 

Die von ihm zu gebrauchenden Medicamente müssen echt, gut und würksam seyn.

 

Des Endes muß er besonders die, welche von dem Artzte verschrieben sind, in einer Königl. Approbirten Apotheke machen und das solches geschehen, unter den Recepten attestieren lassen.

 

Damit ihnen aber solche so wenig als möglich verkennet werden, ist den Aertzten zur Pflicht gemacht, die möglichst wohlfeilsten und einfachsten Medicament zu verordnen, und nur in den dringendsten Fällen ohne Vorwissen der Chirurgen dergleichen directe zu verschreiben.

 

§ 7.

 

Der Chirurgus muß schlechterdings alle Monat einmahl den gantzen ihm untergebenen District bereisen, vornehmlich die darin belegenen Zechen, wo die meisten Bergleute beisammen sind, und wo er also am ehesten erfährt, ob nicht Bergleute seines Raths und seiner Hülfe bedürfen, die er solchenfalls sofort zu ertheilen hat.

 

§ 8.

 

Den ersten Verband muß der Chirurgus selbst thun und nicht eher einen Lehrburschen schicken, bis er überzeugt ist, daß dabey kein Nachteil für den Patienten zu befürchten sey.

 

§ 9.

 

Auch muß er in wichtigen Fällen besonders bey gefährlichen und schweren chirurgischen Operationen den nächsten Berg Chirurgen mit zur Hülfe ziehen, und keiner derselben darf solche verweigern.

 

§ 9a.

 

Sollte auch ein Fall vorkommen, der eine schleunige Hülfe erforderte und der Chirurgus des Districts könnte nicht sofort bey der Hand seyn, so ist jeder anderer Berg Chirurgus, welcher gefordert wird, schuldig, sich sofort des Patienten anzunehmen, worüber sie sich alsdann gütlich zu arrangiren haben.

 

Eben dieses muß auch geschehen, wenn im Notfall ein nicht zur Knappschaft gehöriger fremder Chirurgus hat zugezogen werden müssen.

 

Alsdann aber muß solches dem Berg Chirurgus sofort bekannt gemacht werden, und wenn dieser sich sodann nicht gleich einfindet und die Cur übernimmt, kann solche von dem fremden auf Kosten des Knapschafts Chirurgi fortgesetzt werden.

 

Wird aber die Fortsetzung der Cur dem letzteren, es sey von dem fremden Chirurgo oder dem Patienten aus Eigensinn verweigert, so ist derselbe von aller Verantwortung frey, muß aber solches dem Berg Amte anzeigen, damit der fremde Chirurgus mit seinen Curkosten an dem Patienten und dieser mit den aus der Knapschafts Kasse sonst zustehenden Genesungs Geldern abgewiesen werden können.

 

§ 10.

 

Uebrigens muß der Chirurgus alle Medicament so zur äußerlichen und innerlichen Cur seiner Bergleute erfordert werden, es mögen solche von ihm selbst oder dem Bergartzte verschrieben seyn, selbst anschaffen und bezahlen; sowie er auch das von ihm oder dem Berg Artzte nöthig gefundene Aderlassen oder Schröpfen p. umsonst verrichten muß.

 

§ 11.

 

Da auch auf seinen Rapport die Bestimmung der den kranken Bergleuten zu verwilligenden Genesungsgelder mit beruht, so haben die Chirurgi in Angabe der Zeit, wie lang die Krankheit gedauert und ob sie von der Bergarbeit herrührt oder nicht, auf das gewissenhafteste zu verfahren und sich bey nahmhafter Strafe hierunter keiner Nachsicht oder sonst etwas zu Schulden kommen zu lassen, sowie ihm auch obliegt, pflichtmäßig zu beurteilen, ob auch der Bergmann würklich krank sey oder solches nicht vielmehr nur vorgebe, um die Genesungsgelder zu ziehen; welchenfalls er solches im Rapport und bey der § 14 bestimmten Zusammenkunft in Anmerkung zu bringen und den Arzt zu Abgebung seines Gutachtens ebenfalls darauf aufmerksam zu machen hat.

 

§ 12.

 

Jeder Chirurgus trägt alle in der Cur gehabten Bergleute ohne Unterschied in einem nach anliegendem Schema anzufertigenden Krankenrapport ein. Hievon fertigt er quartaliter nemlich mit Ende Merz, Juni, September und December eine doppelte Abschrift an.

 

§ 13.

 

Ein Exemplar übergibt er dem Bergartzte seines Reviers nebst den vom Apotheker attetirten Recepten, besonders denen, die der Artzt verschrieben hat.

 

Dieses wird von demselben nachgesehen, geprüft und ihm darüber die erforderliche Anweisung gegeben, deren Befolgung er sich bestens angelegen seyn lassen muß.

 

§ 14.

 

Das andere Exemplar übergibt der Chirurgus bei der vierteljährlichen Zusammenkunft des Revier Geschworenen und der Aeltesten zu Anfertigung der Kranken- und Genesungslisten, wobey er auch in Person zur Erteilung der erforderlichen Auskunft jedesmal sich einfinden und dabey zugleich auch die physischen Umstände der sich etwa meldenden Inwaliden untersuchen muß, ob solche gar nicht mehr arbeiten oder zu welchen Arbeiten dieselben etwan noch gebracht werden können.

 

§ 15.

 

Alle halbe Jahr nämlich im Frühling und Herbst wird eine General Recherche von einem darzu deputirten Mitglied des Berg Amts mit Zuziehung der Berg Aertzte gehalten und die gantze Knapschaft durch den Kanzel Ruf aufgefordert, alsdann ihre Beschwerden wieder die Chirurgen zur Untersuchung und Bestraffung anzuzeigen, wobey sich jeder Chirurgus ebenfalls einfinden muß.

 

§ 16.

 

Bey der 2ten Recherche im Herbst soll zugleich aus den übergebenen Rapports ausgemittelt werden, welcher Chirurgus nach Verhältniß der in Obacht habenden Menschenzahl am meisten den Berg Artzt, es sey mündlich oder schriftlich vonsulirt hat.

 

Und diesem soll sodann eine Prämie von 2 Louisdor in Golde angedeihen welche den sämtlichen Chirurgen pro rata ihres Verdings-Quanti abgezogen werden.

 

§ 17.

 

Für die solchergestalt der Knapschaft zu leistende pflichtmäßige Dienste soll den Chirurgen das Verdings-Quantum quartaliter prompt aus der Knapschafts Kasse ausbezahlt werden.

 

§ 18.

 

Das Berg Amt wird auch die gantze Knapschaft anweisen, sich gegen dieselben mit aller Bescheidenheit zu betragen, ihnen ihr Amt nicht ohne Noth zu erschweren, des Endes auch, wenn es der Schade oder die Krankheit erlaubt, selbst zum Chirurgus zu kommen und nicht ohne Noth zu verlangen, daß derselbe jedesmal zu ihnen komme.

 

§ 19.

 

Die Verdingung selbst muß zwar vor alle Jahr geschehen, wenn die Knapschaft darauf besteht; es hat aber derjenige Chirurgus, welcher seine Pflichten erfüllt, zu erwarten, daß dabey auf ihn vorzüglich reflectiret und er auch gegen ungegründete Aufweigelungen der Bergleute gegen ihn in Schutz genommen werde.

 

§ 20.

 

Wenn aber dagegen wider sein Verhalten, die Behandlung der Patienten oder seine Aufführung Beschwerden geführt und solche nach geschehener Untersuchung richtig befunden werden, so fällt der Accord mit diesem Chirurgo gäntzlich hinweg, dessen District wird sofort einem andern Chirurgo übergeben, und der abgegangene Chirurgus wird bey dem Cur Wesen der Knapschaft gar nicht mehr zugelassen werden.“

 

 

Die Regelung der Behandlung kranker Knappen durch die Chirurgen wurde aber doch mit der Zeit mehr und mehr als unzulänglich empfunden, auch beim Oberbergamt in Wetter. Man dachte daran, die Wirksamkeit der Chirurgen durch Aerzte überwachen zu lassen; solche durch ein vollwertiges Universitätsstudium gebildeten Aerzten sollten auch in bedenklichen Fällen persönlich eingreifen. Als der junge Freiherr vom Stein das Bergamt in Wetter übernahm, dauerte es nicht mehr lange, daß die Erwägung Wirklichkeit wurde. 1792 wurde bekannt gemacht:

 

„Demnach Seine Königliche Majestät von Preußen p. unser allergnädigster Herr auf den Vorschlag der Westfälischen Ober-Bergamts durch ein aus Hochpreißl. Bergwerks- und Hüttendepartement unterm 8ten m. c. erlassenes allergnädistes Rescipt in Gnaden approbiret haben, daß der Herr Doctor Medicinae K o r t u m zu Bochum als Berg Artzt nordwärts der Ruhr mit einer jährlichen Besoldung von Fünfzig Rtlr. Berliner Courant angeordnet werde.

 

So wird demselben diese allergnädigste Ernennung als Berg Artzt hiedurch bekannt gemacht und die vom Hofe approbirte Instruction zur Achtung zugefertiget, auch eröffnet, daß die Knapschafts-Casse dato angewiesen worden, die vorgemeldete Besoldung in Quartal Ratis vom 1ten dieses Monaths an ihn auszuzahlen.

Wetter, den 28ten Juli 1792.

Königl. Peuß. Westphälisches Ober-Berg

Amt

 

Stein, Bordelius, Morsbach, Haardt, Niemeyer.“

 

Gleichzeitig erfolgte folgende

 

I n s t r u k t i o n

 

für die als Bergärtzte anzuordnenden Herren Doctores Kortum und Pröbsting.

 

„Da die bisherige Einrichtung in Ansehung des Cur- und Medicinalwesens der Knapschaft vorzüglich darin mangelhaft befunden, daß die gantze innerliche und äußerliche Cur den durch Berding angenommenen Chirurgen fast allein überlassen worden, so ist zur Abstellung dieser Mängel denen neu anzuordnenden Bergärtzten mehrere Teilnahme daran zu geben resolviret und des Endes folgende Instruction nach eingegangenem Gutachten derselben ertheilet worden.

 

§ 1.

 

Es wird der Herr Doctor Kortum zu Bochum nördlich, der Herr Doctor Pröbsting zu Schwelm südlich der Ruhr zum Bergartzt bestellt und jedem derselben in seinem District die Aufsicht auf die darin befindlichen Berg Chirurgen und auf die krank werdenden Bergleute anvertraut und soll denselben des Endes eine Tabelle von allen in ihren Districten befindlichen Bergleuten, derselben Wohnort und unter welchen Revier-Geschworenen, Knapschaftsältesten und Chirurgen solche stehen, sofort zugefertiget und alle Jahr eine von neuem aufgenommene neue Liste mitgetheilet werden, die denen für dieses Jahr zum Anhalten dient, jedoch so, daß die im Laufe des Jahres in dem District des Berg Artztes sich wiedergelassenen Bergleute darunter mitgehören.

 

§ 2.

 

Generaliter wird denselben das Cur Wesen, jeder in seinem District übertragen, weshalb ihnen obliegt, darauf besten zu sehen, nach der ihnen ertheilten abschriftlich beiliegenden Instruction überall verfahren, wiedrigenfalls aber haben sie davon zur Remedur Anzeige zu thun, auch die etwa bemerkten Verbesserungen demselben vorzuschlagen.

 

§ 3.

 

Die einzelnen Obliegenheiten derselben bezeichnen sich

  1. auf die Concurrenz derselben bey den Curen selbst,

  2. auf die über die Chirurgen und das Cur Wesen zu führende Aufsicht und die des Endes zu treffenden Veranstaltungen.

 

§ 4.

 

In Ansehung des 1ten Punctes liegt ihnen ob, mit den Berg-Wundärtzten, so oft sich dieselben wegen kranker oder beschädigter Bergleute mündlich oder schriftlich an sie wenden, zu jeder Zeit zu consuliren, denselben ihren Rath und Anweisung der obhabenden allgemeinen Pflicht gemäß sofort und ohne Zurücksetzung gegen andere Patienten zu ertheilen, die nötigen Medicamente zu verschreiben, und zwar alles dieses ohnentgeltlich.

 

§ 5.

 

Ebenso muß auch derselbe den Bergleuten seines Reviers selbst, die sich an ihn wenden, den Zutritt verstatten und die nöthige Anweisung geben, jedoch nur in den dringendsten Fällen denselben ohne Wissen des Chirurgi auf dessen Kosten Medicamente verschreiben, da diese solche allein bezahlen müssen.

 

§ 6.

 

Eben deshalb muß er in allen Fällen die einfachsten, würksamsten und wohlfeilsten Medicamente verschreiben.

 

§ 7.

 

In der Regel hat der Bergartzt nicht nöthig, den Patienten selbst zu besuchen, sondern kann sich die näthigen Rapports von den Wundärtzten erstatten lassen. Wenn aber der persönliche Besuch in einzelnen Fällen dringend ist und der Bergartzt solches nach den eingegangenen Erkundigungen für nothwendig hält. [muß er ihn besuchen]

 

§ 8.

 

Auch liegt ihnen bei wichtigen und schweren Fällen ob, mit dem anderen Bergartzt darüber zu correspondiren und ohne Anhänglichkeit an seine Meynung nach seiner Pflicht das Beste der Patienten dabey vor Augen zu haben.

 

§ 9.

 

In Ansehung der Aufsicht übe die Chirurgen liegt den Bergärtzten überhaupt ob, Erkundigungen einzuziehen, wie dieselben ihre Pflichten erfüllen, ob sie ihre Patienten vorschriftsmäßig und ordentlich behandeln, ob sie denselben würksame und gut ein approbirten Apotheken verfertigte Medicin reichen, und wenn sie hierin ober sonst Mängel und Fehltritte bemerken, solchen sofort möglich abzuhelfen, zugleich aber dem Bergamte davon Anzeige zu thun, um den Fall alsdann untersuchen und wegen Verabschiedung des Chirurgi oder sonst das Nöthige verfügen zu können.

 

§ 10.

 

Des Endes haben sie den ihnen von jedem Chirurgo quartaliter zuzustellenden Rapport aller krank und beschädigt gewesenen Bergleute genau durchzugeben und zu bemerken ob auch dieselben die der Krankheit angemessenen oder von dem Artzte vorgeschriebenen Mittel gebraucht haben, nach dem Befund aber den Chirurgen mündlich oder schriftlich zurecht zu weisen, demnächst aber den Rapport mit seinen Anmerkungen und einem Bericht, was er sonst darüber vorzustellen haben mögte, fördersamst beim Bergamt einzureichen, damit solche bey Beurtheilung der Genesungs Liste ebenfalls adhibiret werden könne.

 

§ 11.

 

Eben dieser Rapport dient auch zur Beurtheilung, ob der Chirurgus in den nöthigen Fällen den Rath des Artztes eingeholet hat, indem letzterer sich über die Fälle, wo er consultiret wird, eine kurze Annotation hält und solche quartaliter mit ans Bergamt einsendet.

 

§ 12.

 

Alle halbe Jahr, nämlich im Frühjahr und Herbst wird von einem deputirten Mitglied des Bergamts unter Zuziehung der Bergärtzte eine General Recherche gehalten und darzu außer dem Revier Geschworenen, den Aeltesten und dem Chirurgen alle Bergleute von den Kanzeln vorgeladen, um ihre Beschwerden vorzubringen.

 

§ 13.

 

Es werden alsdann die Quartal-Rapports, welche vom Artzte eingesandt sind, nebst dem vom Chirurgo den Genesungslisten beigelegten Exemplar vorgelegt, die Beschwerden untersucht und was sonst auf das Curwesen Bezug hat, in Erwägung gezogen.

 

§ 14.

 

Bei der 2ten Recherche im Herbst wird außerdem in Ueberlegung genommen, inwiefern die Chirurgen für das nächstfolgende Jahr beyzubehalten oder welche Veränderung sonst in Ansehung derselben zu treffen sey.

 

§ 15.

 

Alsdann wird auch nach Vergleichung der Quartalslisten mit den von den Aertzten nach § 11 gehaltenen Annotationen bestimmt, welcher Chirurgus nach Verhältniß seiner in Obacht habenden Menschenzahl am meisten den Artzt consultiret habe und welchem also die Prämie ad 2 Louisdor zuzuerkennen sei.

 

§ 16.

 

Für die hiernach zu leistenden pflichtmäßigen Dienste wird jedem der beiden Bergärtzte jährlich 50 Tthlr. Berliner Courant aus der Knapschaftskasse ausgezahlt werden und wird das Bergamt auf Erfordern sich für dieselben bey Hof verwenden, daß ihnen die Berg-Uniform als eine Auszeichnung für die der Knapschaft gewidmete nützliche Beschäftigung denselben zu tragen verstattet werde.

 

Auch wird derselbe in dem Fall, wenn ein Artzt mehrmals zu denen Patienten Reisen machen müssen, für eine Entschädigung derselben besorgt sein.

 

§ 17.

 

Ueberdehm werden sowohl die Chirurgen als die Revier-Geschworenen, Aeltesten und Bergleute angewiesen werden, den Vorschriften und Anweisungen der Bergärtzte überall bey Vermeidung angemessener Bestrafung Folge zu leisten und auf der einen Seite in allen nöthigen Fällen sich bey ihnen Raths zu erholen; auf der anderen Seite sie nicht ohne Noth zu überlaufen und sie in ihren übrigen Geschäften zu turbiren. Auch wird das Berg Amt sich bemühen, einen Fond auszumitteln, um für jedes Revier der Bergärtzte einen Apparat der nöthigsten chirurgischen Instrumente anzuschaffen, welcher Johann dem Bergartzt anvertraut und für dessen Conservation von ihm bestens gesorgt werden wird.

 

Das Berg Amt hat zu den Bergärtzten das Vertrauen, daß sie auf diese Art das Ihrige zu Erfüllung des heilsamen Zwecks zu Erhaltung des Lebens und der Gesundheit derselben vorzüglich ausgesetzten nützlichen Menschen-Classe aus allen Kräften gern beitragen werden und wird sie in ihren desfallsigen Bemühungen bestens zu unterstützen sich zur Pflicht machen.

 

Diese Instruction ist mittels Rescipti des Hohen Bergwerks- und Hütten-Departements des p. General-Direktori d. 8ten m. c. mit folgenden näheren Bestimmungen genehmigt worden:

 

  1. müssen die Bergärzte bey grassirenden epidemischen Krankheiten den Chirurgen eine deutliche Vorschrift zu deren Heilung geben; ferner müssen sie

  2. bey bedenklichen Krankheiten, wenn sie von den Chirurgis über solche consuliret werden oder wenn sie solche aus den Krankenlisten ersehen, unvermuthete Besuche bey den Kranken selbst machen, um die Chirurgos zu controlliren und sich mit eigenen Augen überzeugen, ob dieselben überall ihre Schuldigkeit thun und recht procediren.

  3. Müssen die Chirurgi denen Bergärtzten alle 8 Tage Listen der innerlichen Krankheiten übergeben worauf die Bergärtzte genau zu achten und die säumigen beim Ober-Bergamte zur Remedur anzuzeigen haben.

 

Nach diesen Bestimmungen sowohl als den übrigen Inhalt der bestättigten Instruction haben sich also die Herrn Bergärtzte aus Genaueste zu richten.

 

Wetter, den 28ten Juli 1792.

 

Königl. Preuß. Westfälisches Ober-Bergamt.

Stein, Bordelius, Morsbach, Haardt, Niemeyer.“

 

 

1797 bekam Dr. Kortum in seinem Sohne Johann Carl Arnold, der gleichfalls die Universität Duisburg besucht hatte, einen Gehilfen. Mit der Tätigkeit des Vaters als Bergarzt hing es wohl zusammen, daß der junge Arzt ein „Gesundheitsbüchlein für Bergleute“ schrieb, dessen Zweck war: „die Gesundheit dieser Menschen zu schützen, ihnen, wenn sie krank sind, zu helfen und ihre Körperleiden zu lindern, bis sie Zeit gewinnen, einen ordentlichen Arzt oder Wundarzt, welchen sie meistens aus der Ferne holen müssen, zu Rathe zu ziehen.“ 1000 Stück des Büchleins gab das Oberbergamt umsonst und 800 für einen Groschen an die Bergleute ab. Der Landesherr belobigte den Verfasser des Büchleins zur Erhaltung der Gesundheit „einer der nützlichsten arbeitenden Menschenklasse“. Das Oberbergamt gab dem jungen Kortum 1798 die Adjunktion zur Bergarztstelle und das Recht zum Tragen der Uniform der Bergärzte. „Jetzt war mein Sohn also auch mein Mitgefühle als Bergarzt“, schrieb Kortum in seinem Lebensbild, „wir entsprachen unsrer Pflicht getreulich.“ Schon nach dreijähriger Tätigkeit als Bergarzt dachte Kortum daran, „die ihm lästige und in jeder Hinsicht nachteilige Stelle als Bergarzt niederzulegen“. Der Grund dazu? „Einige unbescheidene Oberoffizianten des Bergamtes verleideten mir das Amt eines Bergarztes und forderten mehr von mir, als ich zu leisten nöthig hatte; auch mehr Veneration, als ich Ihnen zu gebe meiner Würde gemäß halte.“ „Aber die Berggeschworenen, Knappschaftsältesten, Schichtmeister und Bergleute selbst alle baten mich inständigst, weil sie sämtlich mit mir zufrieden waren, doch noch den Posten beizubehalten, und ich ließ mich erbitten, besonders nachdem mein Sohn mir adjungiert war.“

 

Vater und Sohn arbeiteten 10 Jahre lang mitsammen in ihrem ärztlichen Berufe. Wie Kortum selbst mitteilt, hatten sie „an manchen Tagen 20, 30, 40, 50, 60, ja einmal 72 Patienten zu bedienen“. Am 4. März 1807 erlag der junge Kortum der Schwindsucht. Diesen Schlag hat der Vater nie verwunden. Im Sommer 1807 zog sich Kortum, als er nach Haus Kemnade ritt, durch einen Sturz mit dem Pferde einen Leistenbruch zu. Das Unglück wollte, daß er bald danach nicht weit vom Hause Brenschede zum zweiten Male stürzte. Er hielt beim Bergamte, sein Alter vorschützend, um einen neuen Gehilfen an. Kortum sagt, dieses habe ihm Schwierigkeiten gemacht. Da brach er mit dem Bergamte. „Der Hudelei endlich müde, erklärte ich jetzt ernsthaft, daß ich diese mir ohnehin längst lästig gewesene Stelle niederlegen und mich von Stunde an nicht mehr um bergärtztliche Gechäfte mehr kümmern wolle, verlangte also meine Entlassung. Diese wurde mir denn auch ertheilet und zwar mit großer Danksagung für die bisher der kranken Knappschaft erwiesenen Dienste und in Rücksicht auf mein Alter, jedoch mit dem Zusatz: weil ich einiges Vermögen hätte. Dieser unverschämte Zusatz empörte mein Gefühl. Ich antwortete bitter: daß der mir vom Bergamte ertheilte Dank mir durchaus gleichgültig wäre, weil ich in mir selbst im Bewußtseyn, meine Pflichten treulich immer erfüllt zu haben, schon Dank und Belohnung genug hätte, und der Zusatz: weil ich einiges Vermögen hätte, hier unrecht angebracht wäre und das erbärmliche Gehalt von 50 rt. gewiß zur Vermehrung meines etwaigen Vermögens nichts beigetragen habe usw. Nach einigen Jahren, als das Bergamt von Wetter nach Bochum verlegt wurde und man mit dem damaligen neuen Bergarzt eben nicht sehr zufrieden war, wurden mir neuere Anträge, etwas vorteilhafter als die ehemaligen, gemacht, um mich der Geschäfte der kranken Knappschaft wieder anzunehmen. Ich warf solche aber mit Verachtung, obgleich ich fortfuhr, die armen Bergleute, deren Zutrauen ich hatte, gerne und umsonst zu bedienen.“ Kortum – Punctum. Aber gewisse Chirurgen freuten sich; denn Dr. Kortum hatte alle Beschwerden der Bergleute gegen ihre Chirurgen, die nach Kortum „oft sehr gegründet waren“, zu untersuchen und abzustellen gehabt.  

 

Impressum

(ohne Jahr, ca. 1928) Bochum Heimatbuch

 

Herausgegeben im Auftrag der Vereinigung für Heimatkunde von B. Kleff.

 

Verlag und Druck

Schürmann & Klagge

1. Band

 

An diesem Heimatbuche arbeiteten mit:

 

Staatsanwaltschaftsrat Dr. G. Höfken

Bergassessor Dr. P. Kukuk, Privatdozent an der Universität Münster

Rektor B. Kleff, Leiter des Städtischen Museums

Redakteur A. Peddinghaus

Redakteur F. Pierenkämper

Lehrer J. Sternemann

Studienrat Dr. G. Wefelscheid

Gustav Singerhoff

Wilma Weierhorn

sämtlich in Bochum

 

Die Federzeichnungen besorgte Graphiker Ewald Forzig

die Scherenschnitte Frl. E. Marrè / die Baumphotographien Ingenieur Aug. Nihuus

den übrigen Buchschmuck Druckereileiter Erich Brockmann

sämtlich in Bochum

 

(Zitierhinweis 2012)

Bernhard Kleff, Hg.: Bochum. Ein Heimatbuch. Bochum 1925. Bochumer Heimatbuch Bd. 1