Alte Markenwälder

in der Umgebung von Bochum.

 

Dr. Höfken

 

Der Großstädter, der sich heute zu seiner Erholung nach dem schönen Waldesgrün sehnt, findet in der näheren Umgegend Bochums nur spärliche Reste in Gestalt kleiner Büsche, die sich in Geländesenkungen und anderen für die Landwirtschaft und Bebauung wenig geeigneten Stellen erhalten haben. Die großen Waldungen, die noch vor 150 Jahren den lieblichen Wechsel im Landschaftsbild brachten, sind verschwunden und der Industrie und der mit ihr einsetzenden dichten Besiedlung zum Opfer gefallen.

 

Dem völligen Kahlschlagen des Landes hat erst in den letzten Jahren der Ruhrsiedlungsverband ein Ende gemacht, der jeden Baum unter seinen Schutz nahm und durch Aufteilung des Landes mit Grünflächen der Bevölkerung die so notwendigen Stätten schaffen will, wo sich auch die kommenden Geschlechter an alten Bäumen und schönen Landschaftsbildern, an Vogelsang und Waldesrauschen erfreuen können.

 

Früher war es anders. Das Städtchen Bochum selbst besaß zwar trotz seines Namens („Buchenheim“) schon seit dem Mittelalter keinen Gemeindewald mehr, und nur die Flurnamen „Lohberg“ und „im Rott“ (zwischen der Allee- und Rottstraße) erinnerten an ehemaligen, längst abgeholzten Waldbestand. Deshalb mußte der Magistrat mit dem Holze, das er zum Bauen und Heizen der öffentlichen Gebäude und Ausbessern der Holzbrücken, die über den Stadtgraben im Zuge der Straßen führten, aus der Weitmarer Mark, der „Landwehr“ an der Castroper Straße, einem Wäldchen im Griesenbruch und einigen kleinen Wäldern im Süden Wiemelhausens erhielt, sehr haushälterisch umgehen. Trotzdem machte sich der Mangel an Wald nicht sehr fühlbar, weil eben schon seit dem 16. Jahrhundert in großem Umfange auch in den Bürgerhäusern mit Steinkohlen geheizt wurde.

 

Hatte man aber die Grenzen der Stadt überschritten, so sah man allenthalben, wie der zu jedem Bauernhofe gehörige Busch und die alten Gemeinwaldungen der Landschaft ein so reizvolles und charakteristisches Bild aufprägten. Ohne Holz konnte der Bauer nicht leben; der Wald mußte ihm das notwendige Brenn-, Nutz- und Bauholz liefern, auf den Waldblößen weidete sein Vieh, zur Zeit der Eichelreife wurden die Schweine in den Wald getrieben und gemästet. So bildete der Wald einen wichtigen Faktor im Wirtschaftsleben jeder Bauernschaft; kein Wunder, daß er gehegt und gepflegt wurde. Aus dem Interesse aller an der wirtschaftlichen Verwendung des Waldes entwickelte sich die Genossenschaft seiner Nutznießer. Den gemeinsamen Wald nannte man früher wegen seiner Lage – er bildete gewöhnlich die Grenze = Mark der in Privatbenutzung stehenden Feldflur – den Markenwald oder kurz „d i e M a r k“, die Wirtschaftsorganisation der Bauern also die M a r k g e n o s s e n s c h a f t. Beide haben sich auch in der Umgebung Bochums bis ins letzte Jahrhundert erhalten, mit beiden wollen wir uns näher beschäftigen.

 

Wälder konnten sich nur dort erhalten, wo die Beschaffenheit des Bodens eine leichte Beackerung ausschloß. Wie finden sie deshalb überall, wo der Boden durch Erhebungen und Einschnitte wenig zur Bebauung lockte. Das ist im südlichen Teile des Amtes Bochum der Fall. Hier bilden die letzten Ausläufer des Ardey-Gebirges Bodenerhebungen (das Hügelland in Stockum mit dem Steinberg, in Langendreer mit dem Westerberg und der Hardt, in Querenburg mit dem Kalwes); vom höchsten Punkt im Weitmarer Holz senkt sich der Boden wellenförmig bis zur Emscherniederung, zu welcher die Höhenzüge in Grumme und Riemke (mit dem Tippelsberg) und die Hügel der Herner Mark als letzte sich abdachen. Auf allen diesen Bodenerhebungen haben sich Wälder bis in die Neuzeit erhalten, sie sind erst nach dem Einzuge der Industrie dieser zum Opfer gefallen. Aber auch dort, wo zu wässeriger Boden eine Bebauung ausschloß, finden wir Waldungen wie die große durch die Riemke durchflossene Riemker Mark und die Wälder an der Emscher im Kreise Gelsenkirchen.

 

Wenn wir den südlichen Teil des alten Amtes Bochum durchwandern, so erinnern in jedem Dorfe alte Flurnamen noch an diese alten, jetzt längst vom Boden verschwundenen Wälder. In Höntrop, Eppendorf und Weitmar gibt es noch heute Ortsteile, die den Namen „Mark“ tragen. In W e i t m a r bildete diese mit dem „Weitmarer Holz“, das dem Besitzer des Rittergutes Weitmar gehört, und dem „Neuling“ die südliche Grenze des Dorfes, trägt also ihren Namen als „Grenzwald“ zu Recht. Nur das „Weitmarer Holz“ besteht von diesen Waldungen heute noch; einstmalig (1820) noch etwa 400 Morgen groß, ist es immer mehr durch Rodungen zusammengeschrumpft; es wird die höchste Zeit, daß die Großstadt Bochum sich dieses einzigen größeren Waldbestandes ihres Gebietes zum Besten der Bevölkerung baldigst annimmt.

 

Der N e u l i n g war eine über 250 Morgen große Waldfläche, die der Besitzer des Hauses Rechen von der adeligen Familie Dücker gekauft hatte. In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann der Freiherr von Schell den Wald abzuholzen, die freien Flächen wurden an neuanziehende Bergleute verpachtet; so entwickelte sich allmählich (seit 1830) der Ortsteil „Neuling“.

 

Der Name Neuling ist alt. Schon 1486 wird er in dem Lagerbuch des Rittersitzes Kemnade bei der Bezeichnung der Grenzen des Gerichts Stiepel als Grenzstrich genannt: „Durch den Busch geheiten der Neylinck, durch den Siepen längs der Weitmarer Mark bis an die Brenscheder Becke, deren Mitte die Scheidung bildet bis an den Grünen Teich, an welchem die Mühle liegt (im Lottental).“

 

Nach dieser sehr alten Flurbezeichnung leitete auch die später auf das Rittergut „in der Becke“ in Stiepel bezogene Ritterfamilie Dücker-Neiling ihren Beinamen (zum Unterschied von den Dücker von der Nettebecke zu Brockhausen) ab.

 

Die W e i t m a r e r Mark lag zwischen der jetzigen Bahnlinie Weitmar-Dahlhausen, den Grenzen von Wiemelhausen und Stiepel (im Osten und Süden) und einem Siepen, der sich im Westen zwischen dem Walde „Neuling“ bis an den Hof von Klewinghaus hinzog. Ueber die Grenzen heißt es in dem Rezesse vom 21. Mai 1829: Die Grenze zieht sich von Bramkamps Kotten gegen Osten neben dem Landes des Höhmann (Scheidung: lebende Hecke und Graben), dann geht sie nach Süden bis an das Gehölz des Ostermann (Scheidung: ein kleiner Bach) und der Erben von Lamers.

 

Dann zieht sich die Grenze bis an den Busch des Kötting und längs den Feldern der Stiepelschen Bauen, wo ein Siepen die Scheide bildet. Am Ende des Siepens geht die Grenze längs dem Kotten des Schmidt schräg über den Kohlweg (heute „An der Holtbrügge“) beim Häuschen des Schannat, von dort bildet ein Wall die Scheidung bis zum Neuling. Dann ist die Wiese des Pastorats und der Grenzbach, nun geht die Grenze längs dem Hauptwege (heute Bahnhof Weitmar) und dem Walde des Bisping bis zum Bramkamp Kotten.“

 

Die oben genannte Waldung des Herrn von Lamers lag an der südwestlichen Grenze der Bauernschaft Wiemelhausen. Sie war den anliegenden Köttern Leiterholt und Lindner (Sandführ) in Erbpacht gegeben. Die Reste der Waldung sieht man noch jetzt in gänzlich herabgewirtschaftetem Zustande gegenüber der Zeche Prinzregent. (Flur III, 1-5, 50 Morgen.)

 

An dieser Mark, die 396 Morgen groß war, waren die Bauernschaft Weitmar und aus der Stadt Bochum einige Bürger neben dem Armenfonds berechtigt. Die Anteile der Bochumer leiteten sich wahrscheinlich aus Ankauf von den Weitmarer Höfen her. Die der Mark benachbarten Bauern benutzten diese zur Hütung ihres Viehs, alle Teilnehmer das darin befindliche Schlagholz durch periodischen Abtrieb. Die Verteilung des letzteren erfolgte durchs Los nach Gabenrechten, und nur der Besitzer des Hauses Weitmar war befugt, seinen Anteil zu wählen. Dieser war zugleich M a r k e n r i c h t e r und strafte in älteren Zeiten die Holzfrevel. Jährlich wurde unter seinem Vorsitze das H o l z g e r i c h t abgehalten, in dem alle Angelegenheiten der Waldnutzung beraten und Holzfrevel bestraft wurden. Aus den Rechnungen der Bochumer Armenprovisorei ersehen wir, daß im ganzen 17. Jahrhundert im Herbst diese „Holzgerichte“ abgehalten wurden, zu der sich die Bürgermeister und Provisoren der Armen von Bochum begaben, um die Rechte der Armenverwaltung auf ihre zwei halbe Gaben Holz wahrzunehmen. Wie alle Gemeinheiten so war aber auch die Weitmarer Mark im 17. Jahrhundert durch Holzdiebstähle und übermäßigen Abtrieb heruntergewirtschaftet, worauf eine Bemerkung in der Armenprovisoreirechnung von 1647 hinweist: „Weilen das Gehölz in der Weitmar Mark schlecht und ohnedem weggestollen (fortgestohlen) gewesen, haben nur 3 foder, davon 2 ins Gasthaus und eins Rectori Schola Johanni lieberen können, vor jeden Wagen zu Bohrlohn geben müssen 1 Thlr.“

 

Mit der Aufteilung der Mark begann man sich 1807 auf Antrag des Landwirtes Kost zu befassen, 1817 wurde die endgültige Teilung von der Regierung in Arnsberg angeordnet und der Bürgermeister Steelmann in Bochum zum Teilungskommissar bestellt.

 

Bei der Teilung wurde das aufstehende Holz (gemengter Niederwald von 1-30jährigem Alter), das durch regellosen Betrieb, starken Holzfrevel und zügellose Viehhütung bis zum Verderben heruntergebracht war, abgeschätzt und von den Interessenten abgehauen. Je nach der Güte des Bodens erhielten diese eine größere oder geringere Landzuweisung.

 

Berechtigt an der Mark waren seit alten Zeiten 1. das Haus Weitmar mit dem Holzrichteramte, der Schaftriftgerechtigkeit für 200 Schafe, dem Genusse der Tradde (Abgabe) von allen in der Mark befindlichen Kohlengruben und einem Gabenrechte sowie 10 Fudern Holz, 2. Kost zu Nevel mit 1 Gabe Holz, 3. Heesing mit 1, Grümer in Bärendorf 1 ½, 4. Höhmann 2 ½, 5. Niederheitmann 1, Oberheitmann 1, 6. Bisping 1, 7. Dietrich in Nevel ½, 8. Wegman 1, 9. Zur Nedden 1, 10. Schlett ½, 11. Knoop ½, 12. Küster ½, 13. Pinkerneil ½, 14. Röttger ½, 15. Holtbrügge ½, 16. Kost zu Nevel ½, 17. die Armenprovisorei in Bochum 2 halbe Gaben, 18. Heinrich Homborg in Bochum 1 Gabe, 19. Moritz Homborg 1 Gabe, 20. Fröhling in Harpen (von Rötger in Nevel erworben) ½ Gabe, 21. Familie de Boy in Bochum 1 Gabe.

 

Dem Holzknechte stand ebenfalls 1 Gabe zu. Außerdem wurde seit altersher das Holz zur Wegebesserung und für jeden Neuansiedler ein Wagen Holz zu Latten aus der Mark entnommen. Die Schule erhielt jährlich 8 Fuder Holz, was einer Gabe entsprach.

 

An Weitmar schloß sich nach Süd-Osten die große Stiepeler Mark an, deren Geschichte von Schulrat Weiß im 2. Jahrgang des Hattinger Heimatbuches beschrieben ist.

 

Durch die Weitmarer Mark war während des Teilungsverfahrens ein neuer Weg (die jetzige „Markstraße“ in Bochum-Weitmar) angelegt worden, der zur „B r e n s c h e d e r H e i d e“ führte. An diesen zum Rittergut Brenschede gehörigen, mit 16 Kotten besiedelten Landstrich schlossen sich wieder Waldungen der benachbarten Bauern an. So lagen im südlichen Teile der Gemarkung Wiemelhausen von der Waldung des Herrn von Lamers ab nach Osten zu folgende Waldungen: 1. die zum Hofe Kötting gehörige 50 Morgen große Holzung „M o s - k u h l e“, (altes Kataster, Flur III, 18), 2. das H a c k e r t h o l z (40 Morgen, III, 13), 3. das W i e m e l - h a u s h o l z (III. 24, „am Hülsen“, 26 Morgen), 4. das B o r g h o l z (Vieting, III, 27,10 Morgen). Zwischen den Haltestellen der elektrischen Straßenbahn Hanefeld und Seier lag d e r G a s t l o h d e n, d. h. die dem Gasthause (Armenhause) in Bochum gehörige Holzung (Loh), an diese schloß sich – ungefähr das Gelände des Zechenplatzes der Zeche „Julius Philipp“ einnehmend – der „Kömsack“ an, ebenfalls ein Gehölz der Armenprovisorei. Weiter nordöstlich im Zuge der Brenscheder Straße lag die Holzung des Bochumer Schultheißenhofes, auf dessen Gelände der Altenkamp- und Bleckmannkotten errichtet wurden. (Schmitz II, 107, Schulzengehölz 16 Morgen, II, 104 Bleckmannholz).

 

Zwischen dem Schultheißengehölz und Steinkuhle lag „op dem Schrepping, an der anderen Seite der Kinder im Weghaus Lande, ein klein Büschken“, das dem Stodthofe in Bochum gehörte. Im „Buschenerfeld“ in Querenburg hatte der Rittersitz Overdyk 2 Holzungen von 44 und 16 Morgen Größe (Flur I, 88,90). Dort lag auch die Waldung „G r i m b e r g“ (Grint = Sand), von der 39 Morgen dem Justizrat von Essellen in Bochum gehörten und 1834 an Specht verkauft wurden. Andere Teile dieser Waldung waren im Eigentum der Bauern von Wiemelhausen und Querenburg, z. B. 3 Morgen dem Dennishof, 35 Morgen dem Osterende zugehörig.

 

Hier in der sehr waldreichen Bauernschaft Querenburg hatte jeder Bauern seine eigene Waldung, außerdem befand sich an der nördlichen Grenze der Gemeinde eine kleine Gemeinheit, der A s p e y, dessen Geschichte im ersten Jahrgang des Heimatbuches (Rittergut Hevn) dargelegt ist. Auf der östlichen Seite begann die H e v e n e r M a r k.

 

Vom K a l w e s (benannt wohl nach der alten Flurbezeichnung „Kälberkamp), dem höchsten Punkt Querenburgs, grüßen uns auf der anderen Seite der Talmulde, die die alte „Blenne“, jetzt „Oelbach“ der alte Grenzbach zwischen dem alten Mittel- und Oberamt Bochum, durchfließt, die Hügel des L a n g e n d r e e r e r H o l z e s. Diese Waldung war 688 Morgen bei der Teilung (1838-61) groß. Berechtigt zum Holztrieb und zur Weide in ihr waren das adelige Haus Langendreer und die Bauern der genannten Dorfschaft, Schulte-Kleinherbede in Querenburg, Müllensiefen, (früher das adelige Haus Crengeldanz), Ostermann in Witten. Die Kötter im Dorfe Langendreer hatten nur das Recht zur Weide, zum Laubsammeln, Ausroden der Erdstämme, Sammeln des Raff- und Leseholzes und zum Abhauen dünner Zweige bis zu 3 Zoll Stärke.

 

Die größten Gemeindewälder des alten Amtes Bochum lagen längs der Dörfer zwischen Witten und Oespel. Die S t o c k u m e r Mark umfaßte über 3000 Morgen Waldfläche. Sie bestand aus den Distrikten 1. der Dünnebeck, 2. dem Dorney, 3. dem Kalksiepen, 4. dem Dönhoff-Siepen, 5. dem Steinberg, 6. dem Annenschen Homberg, 7. dem Wüllenschen Homberg, 8. dem Dürener Siepen, 9. dem Ardey.

 

In dem m i t t l e r e n S t r e i f e n des alten Amtes Bochum herrschte seit den ältesten Zeiten der Ackerbau vor. Wegen der günstigen Bodenverhältnisse war der Gemeindewald schon früh ausgerodet worden, selbst in Bochum – dem alten „Heim an den Buchen“ – können wir keine größeren Waldungen urkundlich nachweisen.

 

An p r i v a t e n „Büschen“ wären der Rechener Busch des gleichnamigen Rittergutes (150 Morgen), dessen Rest jetzt der Bochumer Südpark bildet, und der Ostermannsbusch zu nennen, der aus dem „Vogelsang“ (38 Morgen), dem „Backwinkel“ (100 Morgen, Flur II, 60), dem „Rauenkamp“ (= ausgerodetes Feld, 20 Morgen), dem „Espey“ (20 Morgen) und dem „Stodtskamp“ (30 Morgen) bestand.

 

Die letzten armseligen Trümmer dieser Waldung bilden die kleinen verkrüppelten Eichen an der Eisenbahnunterführung der Königsallee und hinter der Villa Ostermann.

 

Reste eines früher bedeutend größeren Busches finden wir an der Kohlenstraße in Weitmar, an dem Siepen vor dem Stens Hofe. Dieses Gut, früher N i e d e r h e i t m a n n zugehörig, war ein alter Hof der katholischen Kirchengemeinde zu Bochum, die ihn später an die reformierte Gemeinde abtreten mußte. – Vgl. Darpe, Urkundenbuch. Nr. 162, 250. – Niederheitmann hatte den Hof in Erbpacht mit Ausnahme der Eichenholzungen, welche zur alleinigen Verfügung des Kirchenvorstandes blieben. Der Pächter hatte jährlich 25 junge Buchen und Eichen zu pflanzen und zu diesem Zwecke einen „Heisterkamp“ anzulegen. Der „Kirchenbusch“, bestehend aus dem Erlen-, Holtkamp und Siepen (altes Kataster, Flur II, 155, 133, 46, 48) blieb so dauernd in gutem Zustande; aus ihm wurde bei Erbauung der reformierten Kirche im Weilenbrink (Johanneskirche) das Bauholz gewonnen.

 

Gemeindewaldungen gab es in diesem Landstrich wenig. Die Bauern waren zum Bezuge ihres Brennholzes oft auf die Waldung einer Nachbargemeinde angewiesen, falls nicht selbst ein eigener kleiner Busch ihnen dieses in genügender Menge lieferte. So beteiligten sich an der in Grumme liegenden Markenwaldung auch die Bauern der Gemeinde Hoffstede, Holthausen und Marmelshagen.

 

In dem östlichen Waldstreifen des „Z i l l e r t a l e s“ in Grumme haben wir den Rest des alten Markenwaldes vor uns, der in die Gemeinheiten E l l e r n – H o s b e r g (= Erlen Hudeberg) und W a n n e zerfiel. Es waren zwei nebeneinander liegende und durch einen Graben getrennte Walddistrikte, die mit Schlagholz bestanden waren. Sie wurden begrenzt durch den Busch des Cleberg, Oberdrewermanns Wiesen, der dem Schulzen zu Bergen gehörigen oberschlächtigen Wassermühle, dem Mühlenbach, dem Kotten und Garten des Schulzen zu Bergen, dem Holz Anschluß des Oberdrewermann, dem auf Castrop führenden Hellweg und endlich durch die Holz- und Ackerflächen des Oberdrewermann.

 

Der Hosberg hatte einen Flächeninhalt von 18 Morgen, die Wanne einen solchen von 16 Morgen (zu 180 rheinländischen gevierten Ruthen).

 

In diesen Bezirken waren eine Reihe Bauern der umliegenden Dörfer berechtigt, das Schlagholz zu benutzen; die Ausübung der H u d e im Ellern Hosberg stand Ober- und Niederdrewermann, Kost genannt Hosberg in Grumme sowie Diedrich zu Bergen zu. Beide Gemeinheiten wurden nach sechsjährigem Holzwuchse abgetrieben und mußten dann die drei folgenden Jahre hindurch nach erfolgtem Abtriebe mit der Hude verschont werden, dagegen war in den darauf folgenden drei Jahren der Ellern-Hosberg der Hudschaft des gesamten Weideviehes unterworfen.

 

Die Grund- und H o l z b e r e c h t i g t e n waren: 1. aus Hoffstede Budde, Romberg, Höfgen, Grimberg, Kamphauwe und die Kötter Bünger, Backhaus, Möller; 2. aus G r u m m e: Gremdüfel genannt Dördelmann (Helf), Niederdrewermann, Oberdrewermann, Vierhaus; 3. aus H o l s t e r h a u s e n: Esmann, Westermann genannt Grundhoff, Feldmann; 4. aus M a r m e l s h a g e n: Harpen, Pape, Hasenkamp, Craney, Romberg, Blankenstein. Diese Berechtigten nutzten in einzeln abgeteilten Distrikten nach sechsjährigem Wachstum das Schlagholz nach folgendem Brauche. Das Schlagholz im E l l e r n – H o s b e r g wurde in 26 gleiche Teile zerlegt, wovon Backhaus zu Hoffstede 2 Teile, Esmann, Grundhof in Holsterhausen, Oberdrewermann in Grumme, Hasenkamp zu Marmelshagen gleichfalls je 2 Teile, alle übrigen aber jede einen Teil empfingen.

 

Dagegen wurde das Schlagholz in der W a n n e in drei gleiche Hauptteile nach den Bauernschaften Hoffstede, Holsterhausen, Marmelshagen zerlegt, sodann der Hoffsteder Teil in 11 Teile, der Holsterhauser in 7, der Marmelshager Anteil in 8 Quoten geteilt, wobei die Bauern von Grumme unter die drei Hauptteile verteilt waren.

 

Die zur H u d e berechtigten vier Bauern hatten hierfür folgende Abgaben zu entrichten. Oberdrewermann war verpflichtet, in sechs Jahren eine Tonne Bier und allen 26 Interessenten eine Mahlzeit zu geben. Niederdrewermann gab jährlich ½ Tonne Bier und in sechs Jahren den 11 Interessenten in Hoffstede eine Mahlzeit, Diederich zu Berge mußte jährlich ½ Tonne Bier und in sechs Jahren den 7 Berechtigten in Holsterhausen und Marmelshagen ein Mittagsmahl geben. Hosberg war gehalten, in sechs Jahren den sämtlichen Interessenten eine Tonne Bier zu geben.

 

Diejenigen, welche zwei Holzteile besaßen, kamen zwei Mann stark zum Essen; die Mahlzeiten bestanden aus Suppe mit frischem Fleisch, Schinken und Gemüse.

 

Bei der Teilung dieser Gemeinheiten in den Jahren 1823-1825 wurde der Wert dieser Naturallieferung abgeschätzt und den Hudschaftsberechtigten von ihren Hudeteilen ab- und den Grundberechtigten zugerechnet. Die Gemeinheiten wurden dann in zwei Holzklassen auf insgesamt 33199 Rthlr. abgeschätzt, der Weidewert im Hosberg zu 19/84 der Fläche im Kapitalwert angenommen und darauf der errechnete Wert jeder Quote den Interessenten in Land zugeteilt, wobei der Berechtigte das auf den zugeteilten Landstreifen stehende Schlagholz behalten durfte ohne Berücksichtigung seines Wertes.

 

Von den aufgeteilten Parzellen (Flur III. 29) erwarb den größten Teil der Kötter Kalthoff zu Bergen. (10 Morgen) Noch andere kleine Gemeindewälder besaßen die Grummer Bauern: Deinsloh, Grumme, Grummerloh und die Grummer Holzungen. Der D e i n s l o h war eine mit Eichenhochwald bestandene Waldfläche, welche begrenzt wurde von den Grundstücken der Landwirte Dördelmann und Kleeberg, einem Wege, den Ländereien von Rehlinghaus, Höhne. Er war bereits um 1770 geteilt worden zwischen den Grundberechtigten Höhen, Tenthoff, Vierhaus, Dördelmann, Kleeberg, Dickmann und Buschmann, aber mit der Weideservitut, die außer diesen noch Blaumberg und den Köttern Gruthoff, W. Bonnemann, Hülsebusch und H. Bonnemann zustand, belastet geblieben. Bei der Ablösung dieser Hudschaft in den Jahren 1824-27 wurden diese fünf Hudeberechtigten mit 50 Talern abgefunden. Der Deinslohl war 12 Morgen groß. Noch heute erinnert die D e i n s l o h s t r a ß e an diesen alten Gemeindebusch.

 

In Grumme war auch der Aschenbruchsberg (der Berghang hinter der Kaiseraue) eine Gemeinheit, an der einzelne Höfe von Grumme und von Hoffstede und Marmelshagen berechtigt waren. Im benachbarten Riemke lag im westlichen Teile des heutigen „Zillertales“ die Gemeindewaldung „der Stemberg“ (50 Morgen). Nach der Herne-Hiltroper Mark zu fand sich auf dem Bingelsberg ein kleiner Markenwald, „der Bünsel“.

 

In der Bauernschaft Harpen lag ein alter Gemeinheitswald „das Bockholt“, das der Bauernschaft Harpen gehörte. Es bestand aus einer Eichen- und Buchenholzung und war etwa 230 Morgen groß. Die umwohnenden Bauern hatten Holznutzung, die Kötter nur die geringere Berechtigung des Laubscharens, Raff- und Leseholzsammelns.

 

Im Jahre 1768 wurde der Markengrund nach der Größe der einzelnen Gabenrechte aufgeteilt, jedoch blieb die Hudschaft noch gemeinschaftlich. Diese wurde erst 1827 abgelöst, wobei ¼ der Waldung den Köttern als Entschädigung abgetreten wurde.

 

Bis zum Teilungsjahr 1768 hatten die B o c h u m e r J u n g g e s e l l e n am Tage vor Maitag eines jeden Jahres den besten Eichbaum fortgeholt. Bei der Teilung machte die Junggesellenkompagnie ihre Rechte auf diesen Baum geltend, indem sie darauf hinwies, daß „allem Vermuten nach der gantze Bockholt ehedem zu Bochum gehörig gewesen und den Eingesessenen zu Harpen quoad Dominium utile (zu nutzbarem Eigentum) insoweit zugestanden worden, als die Junggesellen in perpetum recognitionem Dominii directi (zur ewigen Anerkennung des Obereigentums) den besten Baum alljährlich wegholen konnten, in dessen würklichem Posseß sie sich denn auch noch actu befunden.“ (Vergl. Seippel, Das Bochumer Maiabendfest, S. 49). Diese Ansicht, wonach die ganze Waldung früher nach Bochum gehört habe und als letzter Rest der Berechtigung im Laufe der Zeit das jährliche Fällen der besten Eiche übrig geblieben sei, wird zwar auch von Darpe (Geschichte, S. 144, 436) vertreten, muß aber bestritten werden, weil es ausgeschlossen erscheint, daß ein so weitgehendes Recht wie das Miteigentum an dem ganzen Gemeinwald im Laufe der Zeit so zusammenschmelzen kann, daß nur die Berechtigung zum Abholen e i n e s Eichenbaumes übrig geblieben ist.

 

Ueber die Ablösung des alten Rechtes der Junggesellen gibt folgende Urkunde der Markberechtigten einen interessanten Beitrag zur Geschichte des M a i a b e n d f e s t e s:

 

„Wir Holzrichter und sämtliche Geerbte der Harper Mark, Uhrkunden und bekennen hiermit, Kraft dieses und dergestalt; daß wir zu Abführung des mit denen Junggesellen zu Bochum eins geworden, jährlich am 1sten May abzutragenden Canonis von 8 Rhtlr. ediktenmäßiger Münze abzuführen, einen gewißen Platz mit Consens der Markentheilungs-Commission hier zu ausgesetzet; solchen an den Kötter Johann Böhne in der Harpenschen Gemeinde, erblich und eigenthümlich auch auf seine Nachkommen verkaufet haben: und zwar mit dem Bedinge, daß gedachter Ankäufer dieses Canon von 8 Rthlr. ediktenmäßig, jedesmal 8 Tage vor Maytag an den Holzrichter vorgedachter Mark einzuliefern hat; hierbei aber behalten sich Geerbte bevor, daß Ankäufer, solange nicht dieses Capital von dem vorgedachten Platze nicht abgetragen, nichts hieran zu alienieren befugt seyn solle noch könne: im übrigen aber zu seinem besten nutzen und gebrauchen frey stehe, in so weit er gedachter Ankäufer diese stipulierte 8 Rhtlr. ediktenmäßig zu bezahlenden Gelder festgesetztermaßen abtrage.

 

Da wir nun sämmtliche Geerbte gedachten Ankäufer Johann Böhne auf dessen seinen bereist abgetragenen Kaufschillings, vorgedachten Platze, erb und eigenthümlich übertragen und damit schalten und walten könne wie er wolle:

 

So haben wir solches zur mehreren Sicherheit des Ankaufs dieses Kaufbriefes nicht allein mit unsern eigenhändigen Namens Unterschriften bekräftigen sollen, sondern auch zugleich Ankäufern bei allen vorkommenden Fällen zu schützen.

 

So geschehen Harpen den 10ten Decembr. 1770.

Johann Diedrich Nierhoff zweiter Holzrichter wahr zu seyn.

Wilhelm Becker.

Heinrich Wilhelm Overhöfken bekenne obiges vor mich und meinen Sohn Diedrich Henrich Overhöfken als erster Holzrichter wahr zu seyn.

 

Wilhelm Schulte.

Wilhelm Homberg.

Wilhelm Stratmann.

Wilhelm Fröhling.

Hermann Dreckmann.

Henrich Fleitmann.

 

N ö r d l i c h von Bochum in der Emscherniederung wechselten große Markenwälder mit zahlreichen Gemeindeweiden, die wegen ihres teilweise sumpfigen Charakters zu „Brüchen“ ausarteten. Zwei kleine Wälder, das Laerhölzchen und „die Löchte“ besaß die Bauernschaft Braubauer. In Herne lagen die große Herner Mark, der Düngel- und Sahrbruch, in Pöppinghausen die 224 Morgen große Pöppinghauser Mark. Alle Marken an Ausdehnung und Bedeutung übertraf die „R i e m k e r M a r k“ m i t d e r a n g r e n z e n d e n C r a n g e r H e i d e, eine 2000 Morgen große Wald-, Bruch- und Heidefläche zwischen Eickel, Crange und Herne, die heute die dichtbesiedelte Industriestadt Wanne-Eickel ausfüllt. Sie hat ihren Namen nach einem Bächlein, der „Riemecke“ (Rinnbach), das sie vom Dorfe Riemke ab durchfloß.

 

In diesem großen Weidegelände übten früher die Ritter auf H a u s D o r n e b u r g d a s M a r k e n - r i c h t e r a m t a u s; das „H o l z g e r i c h t“ wurde auf dem Schultenhof in Eickel in Gegenwart sämtlicher Interessenten, der „Weidegeerbten“ der Cranger Heide abgehalten und betraf die Festsetzung der Rechte und Pflichten dieser Berechtigten und die Bestrafung von Verstößen gegen die Weideordnung durch unbefugtes Weiden von Vieh und Sammeln von Holz. Bei dieser Gerichtssitzung „bei der Holzbank“ standen dem Holzrichter als „Geschworene“ die drei Schulten von Eickel, Holsterhausen und Alte-Dorneburg zur Seite.

 

Im Herbst wurden in die Eichenwälder der R i e m k e r M a r k die Schweine zur Mast getrieben, nachdem sie zuvor von den beiden „Brand Eisers“, durch Aufbrennen von Zeichen kenntlich gemacht waren, da stets nur eine ganz bestimmte Anzahl von jedem Bauernhof eingetrieben werden durfte. Unberechtigt weidendes Vieh wurde von den „Schütters“ gepfändet.

 

So wurde durch genau vorgeschriebene Ordnung, die auf den Holzgerichttagen verlesen wurde, die Weidebenutzung geregelt und hierdurch eine Verwüstung des für die Lebenshaltung aller umwohnenden Bauern notwendigen Gemeinlandes verhindert. Für die Schafe war eine besondere Trist auf der „Beysop“ vorgesehen, wo sich auch ein Schafstall befand.

 

Die Höhe der Anteilrechte eines jeden Bauernhofes war nach „Schaaren“ berechnet; so hatten z. B. die Rittergüter Dorneburg und Hasenwinkel 397 ¼ Schaaren und „2 Brand Eiser und Schütters“, der Hof von Hasenkamp in Hoffstede 10 Schaaren, Budde 10, Schmidt in Riemke 7 ½, Steinberg 22 ½ Schaaren.

 

Die Berechtigungen in diesen Gemeinheiten bestanden in der Weide mit allem Vieh, Schaftrist, Laubscharren, Raff- und Leseholz-Sammeln, Sand-, Mergel- und Lehmgraben, Wachholdersträucher-Hauen, Mast- und Nachmast.

 

Die Berechtigten wurden geschieden in die M a r k e n g e n o s s e n s c h a f t und die übrigen S e r v i t u t s berechtigten. Zur ersteren gehörten

 

A. a d e l i g e H ä u s e r, und zwar: 1. Haus Grimberg (Eigentümer: Graf Felix Droste-Bischering von Nesselrode-Reichenstein), 2. Haus Nosthausen (Eigentümer Oberhofmeister Alexander von Asbeck). 3. Haus Dahlhausen (Hauptmann Schragmüller), 4. Haus Dorneburg (von Untzer), 5. Haus Horst (von Elverfeldt zu Steinhausen), 6. Haus Crange (von Rumpf), 7. Haus Bönninghausen (Wwe. Kumpsthoff zu Dinslaken).

 

B. A n d e r e M a r k e n g e n o s s e n: 8. von Rump als Eigentümer des früher mit dem Wemberhof verbunden gewesenen Markenrechts, 9. derselbe bezüglich des Craney-Hofes, 10. von Elverfeldt als Eigentümer des Schultenhofes in Eickel, 11. Eßmann,. 12. Westermann, 13. Schulte (Höfe in Holsterhausen), 14. Papenhof in Marmelshagen, später Möllenhof genannt Koch in Crange), 15. Möllerskotten in Hoffstede, der zur Blutvikarie in Harpen in gutsherrlichem Verband stand, 16. Scharpwinkel auf der Landwehr an der Cranger Heide als Erwerber des früher mit dem Schmitts Kotten zu Riemke verbunden gewesenen Markenrechts, 17. Klostermann in den Bickedörnen als Eigentümer des 1777 angekauften Markenrechts des Budden-Hofes zu Hoffstede, 18. Kellers Hof in Riemke, 19. Springobs Hof in Riemke, dessen Besitzer auch die Hälfte des dem Tiemanns Hofe zu Riemke früher zugestandene Holzrechtes in der Riemker Mark erworben hatte, 20. Tiemanns Hof, 21. Eßmann in Riemke, 22. Grothof als Eigentümer des früher mit dem Schriewers und Wegmanns Kotten verbunden gewesenen Markenrechts, 23. Bußmannshof in Grumme, 24. Röttgers Hof zu Bergen, 25. Stembergs Hof zu Riemke (Markenrecht abgetreten an Hermann zu Bickern), 26. Garthmann auf der Kranger Heide als Erwerber der bis zum Jahre 1774 bezw. 1820 mit Vierhaus Hof in Grumme und Ostermanns Hof in Riemke verbunden gewesenen Markenrechte. 27. Harpen Hof in Marmelshagen, 28. Hasenkamp ebendort, 29. Romberg zu Hoffstede, 30. Kampmann in Holsterhausen, 31. Feldmann, 32. Eikmanns Hof zu Holsterhausen.

 

Außer diesen Markenberechtigten waren 1. Weideberechtigte, welche Weidegeld zahlen mußten (Kötter von Holsterhausen, „auf den Horsthöfen“ und in der Kranger Heide), 2. Weidegenossen aus der Braubauerschaft (9 Kötter), 3. Weidegenossen aus anderen Bauernschaften (25 Bauern und Kötter aus Eickel, Holsterhausen, Bickern), 4. Eingesessene zu Krange (Pastorat, Schule, Kirche und 25 Kotten) als Interessenten vorhanden.

 

Unter diesen W e i d e berechtigten sind die zu 1. genannten ursprünglich wohl nicht vorhanden gewesen, sondern erst mit der späteren Erbauung ihrer Kotten zur Weide zugelassen worden. Zu den Weidegenossen unter 3. zählten die Besitzer folgender Höfe und Kotten: Langenbeckmann in Eickel, Rusche genannt Vogelsang, Wieskämper, Lindemann in Holsterhausen, Bömertkotten in Bickern, Stöckmann in Bickedörnen, Endemann auf den Horsthöfen, Lepeler, Bauer, ebendort, Knopp Kotten, Scharpwinkel auf der Cranger Heide, Ludwig, Herrmann in Bickern, Kukmann, Drögkamps Kotten in Baukau, Rusche Kotten auf der Cranger Heide, Altdorneburg in Eickel, Wilhelm in Bickern, Heitkamp Kotten, Hellermann Kotten, Abendroth, Beisenmann, Bilks Kotten in Holsterhausen, Möller in den Bickdörnen, Darwe Kotten in Bickern.

 

Die 25 Kotten der zu 4. genannten Eingesessenen von Crange gehörten sämtlich dem Freiherrn von Rump, da sie auf ursprünglich zum Rittergut Crange gehörigen Grunde errichtet worden waren.

 

Mit dem Befehl des Landesherrn zur Aufteilung der Marken wurde auch die Riemker Mark parzelliert.

 

Im Jahre 1771 wurde sie unter die Markenbeerbten nach bestimmten Holzschaaren-Rechten in der Art geteilt, daß die H o l z –gründe den Beteiligten zu Eigentum überwiesen wurden, wogegen die W e i d e in den geteilten Holzgründen, welche außer den Markenbeerbten einer Menge anderer Servitutberechtigten zustand, gemeinschaftlich blieb; ebenso wurde die Cranger H e i d e noch in der gemeinschaftlichen Hude belassen.

 

In den Jahren 1819-1841 wurden dann auch diese Hudelasten abgelöst. Bei dieser Ablösung und Neuaufteilung erhielten die Holzberechtigten Markgenossen ihre bereits 1771 aufgeteilten Holzgründe frei von jeder Servitut wie Laubscharren, Raff- und Leseholzsammeln, mußten dafür aber ein Viertel ihrer in Geld gewerteten Rechte an die Weidemasse, also an die Weideberechtigten abtreten. Die Masse bestand aus folgenden Stücken: 1. den zu Unrecht von den Anliegern in Besitz genommenen Parzellen, 2. Grundstücken, die der Freiherr von Rump im Prozeßvergleich aus dem „Cranger Brüchschen, dem Willplätzchen“ abtrat – die „Rumper Mark“ verblieb ihm aber ganz –, 3. aus sämtlichen außer den geteilten Holzgründen vorhandenen ungeteilten Gründen der Riemker Mark und Cranger Heide. Diese Gesamtfläche wurde nach ihrem Werte zu 25 797 Reichsthalern veranschlagt. Es gingen nun hiervon zunächst ab: 1. die Weideberechtigten, von denen jeder – insgesamt 20 Kötter der Cranger Heide – je 3 Scheffel kölnisch an Land erhielt, wogegen das jährlich gezahlte Weidegeld von 45 Stübern zum fünfundzwanzigfachen Betrage von ihnen kapitalisiert abgelöst wurde, 2. der Ziegelbrenner Blanke in Holsterhausen für den Lehm- und Sandstrich zu seiner Ziegelei (er wurde mit 10 Morgen abgefunden). Die große Restfläche wurde nun nach den Weiderechtanteilen der einzelnen Höfe und Kotten aufgeteilt. Hierbei hatten die adeligen Häuser Grimberg 120, Nosthausen 50, Dahlhausen 60, Dorneburg, Horst, Crange je 50 Anteile; diejenigen der anderen M a r k g e n o s s e n waren verschieden groß, z. B. hatte Eßmann 30, Westermann 18, Stemberg 15, Ostermann 13, Harpen 12, Hasenkamp 10, Möllers Kotten 5 Anteile. Von den W e i d e berechtigten erhielten die Kötter je 3 Anteile, die Höfe nach ihrer Größe mehr, z. B. Langebeckmann 25, Ludwig 30, Altdorneburg 24 Anteile.

 

Nachdem der Teilungsplan in langwierigen Verhandlungen mit diesen zahlreichen Berechtigten aufgestellt war, wurde die Verteilung des Landes im Jahre 1837 durchgeführt und 1841 beendigt.

 

Bei diesen Teilungen erhielt z. B. der Rittersitz Dorneburg im Jahre 1771 das Eichengehölz und „die Blöße“ in der Riemker Mark in Größe von je 24 Morgen (kölnisch), 1841 dazu noch 138 Morgen (preußisch) Grasboden der Cranger Heide.

 

Alle diese Marken hatten in der M a r k g e n o s s e n s c h a f t ihr Aufsichtsorgan.

 

Jährlich traten die „Erben“ der Mark unter dem Vorsitz des Holzrichters an gewohnter Dingstatt zum H o l z - g e r i c h t zusammen. In diesem wurden die Angelegenheiten der Mark (Holznutzung, Rodung zwecks Besiedelung durch Kötter, Mast, Weidezeit, Weiderechte) beraten und die Frevler am Walde zur Aburteilung gebracht. Dieses Strafverfahren wickelte sich in den alten Zeiten in den Formen des Volksgerichts ab. Der Richter hatte nur die Leitung der Verhandlung, er war der Frager des Rechtes. Das Urteil fällte der aus den Markgenossen gebildete „Umstand“. In größeren Marken, z. B. der H e r b e d e r Mark, hatten die „Zwölfer“, d. h. der Markenvorstand und die gemeinen „Erben“ je einen „Fürsprecher“, der ihre Auffassung dem Richter vortrug, nachdem die gemeinsame Beratung gepflogen war.

 

Seit dem 16. Jahrhundert kamen mit der Einführung des römischen Rechtes und des gelehrten Richterstandes vereinfachte Formen für die Verhandlung auf. Das Urteil sprach nicht mehr der Umstand, sondern der Richter, oft unter Hinzuziehung von zwei Schöffen aus den Markgenossen.

 

Das A m t d e s H o l z r i c h t e r s wurde gewöhnlich dem nächstwohnenden Besitzer eines Rittergutes, dem meistens auch die größten Anrechte an der Mark zustanden, übertragen, woraus sich im Laufe der Zeit die Erblichkeit des Amtes entwickelte. So war der Freiherr von Berswordt-Wallrabe, der Herr des Hauses Weitmar, Erbholzrichter der Weitmarer Mark. Im Jahre 1481 wird z. B. in einer Urkunde, in der der Abt von Werden den Ritter Wennemar Hasenkamp mit dem ihm gehörigen Hofe in Weitmar (dem jetzigen „Haus Weitmar“) belehnte, dieses Richteramt mit den Worten „dat Holtgericht in Weitmar“ erwähnt. Erbholzrichter der Stiepeler Mark war der Besitzer des Hauses Kemnade. In der Riemker Mark hatte das Richteramt der Besitzer des Hauses Dorneburg.

 

Im Laufe der Zeit ging man dazu über, die Rechte und Pflichten des einzelnen an der gemeinen Mark aufzuzeichnen. Aus dem 16. Jahrhundert, wo die Kämpfe der Bauern um ihre Scholle gegen die übermächtig werdenden adeligen Rittergutsbesitzer, die oft das Obereigentum an der Mark kraft ihrer Stellung als Holzrichter beanspruchten, am heftigsten tobten, sind die meisten Aufzeichnungen dieser „Markenordnungen“ erhalten. Leider ließen sich für die nächste Umgebung Bochums keine solche schriftlichen Satzungen ermitteln, wie sie z. B. für die bei Hattingen liegende Mark von Welper-Holthausen überliefert sind. (Vergl. Hattinger Heimatbuch 1922, S. 83 ff.)

 

In den Holzgerichten der hiesigen Gegend verließ man sich nur auf die mündliche Ueberlieferung des Rechts durch die älteren, hauptsächlich in den Rechtsfragen der Mark erfahrenen Markgenossen.

 

Nach altem Herkommen, „so wie sie dat von oeren Alderen gehoeret“, ohne schriftliche Notizen rieten und bestimmten sie im Holzgericht. Um den Holzrichtern die Aufsicht über die Mark und die Rechtsprechung zu erleichtern, waren aus der Genossenschaft eine Anzahl Bauern auf Lebenszeit als V e r t r e t e r der Gesamtheit bestellt worden. Mit der Zeit wurde dieses Amt gewissermaßen erblich von den Inhabern bestimmter Höfe bekleidet. Sie mußten sogar vor Antritt ihrer Stellung einen besonderen Amtseid ablegen. Diese „G e - s c h w o r e n e n“, die in der Welperer und Stiepeler Mark „S c h a e r e n oder F ü r s t e n d e r“, in der Herbeder Mark „Z w ö l f e r“ (nach ihrer Zahl) in der Herner Mark „H o l z s c h e r n e r“ genannt wurden, waren das eigentliche Aufsichts- und Polizeiorgan, das strenge verpflichtet war, ganz unnachsichtlich jeden Frevel an der Mark zur Anzeige zu bringen. In dem Eide der Stiepeler Vorstände heißt es: „sie geloben mit aufgerichteten leiblichen Finger: daß sie als Stiepeler Gemerk der Mark und Erben Fürteil getreulich fördern, Schaden abwenden wollen. Und so ihnen einiger Schaden in der Mark kundig würde, wollten sie denselben, wie sichs gebührt, melden und keineswegs weder aus Freundschaft und Gunst noch durch Gaben (Bestechung) etwas verhalten und verschweigen und alles tun, was einem Schere der Mark nach altem Recht zu tun obliegt.“ Natürlich hatten sie für ihr Amt auch gewisse Vorteile in der Mark; sie durften mehr Schweine als die gewöhnlichen „Erben“ eintreiben, hatten auch an den Einkünften aus den Holzverkäufen, den Gewinngeldern der Markenkötter und anderen Einnahmen gewisse Vergünstigungen. Zur Besetzung des Gerichts gehörte schließlich der Markenschreiber, der seit 1600 ungefähr die Protollierung der Gerichtsverhandlung, die Führung des Mastregisters und der Markenkasse hatte.

 

Neben der F o r s t p o l i z e i hatten diese Scherner die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mark (Weidezeit, Anweisung des Holzes, Einfriedigung der Mark, Pfändung des unberechtigt weidenden Viehs) laufend zu regeln. Sie mußten ferner jeden Genossen zur Lieferung von jungen Buchen und Eichen in dem sog. Pottkamp, aus dem man die jungen Bäume zur Aufforstung bezog, heranziehen. Jährlich wurde dann ein „Potting“ abgehalten, an welchem Tage jeder Bauer eine gewisse Anzahl Bäume in der Mark anpflanzen mußte, um diese dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Im Herbst, wenn die Eichen und Buchen Frucht trugen, kamen die Markgenossen zusammen, besichtigten die Mast und setzten fest, wieviel Schweine von jedem Hofe beigetrieben werden sollten. Je nach der Güte der Eichelernte wurde eine „volle“, „halbe“ oder „geringe“ „G o t t e s m a s t“ festgesetzt. Vor dem Eintreiben zur Mast wurde den Schweinen mit dem „Brandeisen“ ein Kennzeichen eingebrannt, um unbefugten Auftrieb zu verhindern.

 

Während die Kühe vom Frühling bis in den Spätherbst auf den W e i d e n und an den Waldblößen grasten, wurden die Schweine zur Zeit der Eichelreife in die W ä l d e r getrieben und dort gemästet. Außer Mast und Weide stand dem Bauer auch das nötige Brenn-, Nutz- und Bauholz aus den Markenwäldern zu. Brennholz durfte er sich holen, soviel er in der e i g e n e n Wirtschaft brannte. Anderes Holz mußte ihm von seinen Markgenossen zugewiesen werden.

 

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Markgenossenschaft bezweckte also dreierlei: Holznutzung, Weidebenutzung und Rodung zwecks weiterer Ansiedlung. Wie bereits betont, war ohne diese Marken ein wirtschaftlicher Betrieb auf den Bauernhöfen nicht denkbar, denn die Zahl der p r i v a t e n Weiden und kleineren Wälder (H a g e n oder S u n d e r n genannt) war nur gering. Erst die Zugehörigkeit zur Markgenossenschaft verlieh dem einzelnen Anbauer diejenigen Rechte, auf denen das gesamte Wirtschaftsleben des flachen Landes beruhte.

 

Da die Mark ihrer Lage nach seit den ältesten Zeiten nur von den anliegenden Bauernhöfen genutzt wurde, gehörten nicht sämtliche Einwohner eines Dorfes zu den Genossen, sondern nur ganz bestimmte Höfe. Neben den altberechtigten „E r b e n“, den Besitzern der größeren Höfe waren auch die „E r b k ö t t e r“, die ein kleines Stück Land zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen erhalten hatten, in der Mark nutzungsberechtigt. Als man bei Zunahme der Bevölkerung (im 16. Jahrhundert) dazu überging, an den Grenzen der Mark Teile zum Ausroden und Kultivieren den einheimischen Bauersöhnen und –knechten freizugeben, entstanden die „M a r - k e n k o t t e n“, die aber keine Vergünstigungen in der Mark genossen, sondern für ihr Markenland Pacht zahlen, für die Ueberlassung von Holz und Mast in dem Walde einen geringen Geldzins entrichten mußten. Nur das Recht des Laubscharrens und der wilden Hude stand ihnen zu. Gegenüber diesem geschlossenen Rechtskreise der Markberechtigten waren die anderen Dorfbewohner, die „B u t e n- oder U t e r m ä n n e r“, ohne Berechtigung oder nur mit ganz beschränkter Weidenutzung im nächst angrenzenden Bezirk.

 

Der Anteil des Genossen an der vollen Mast stand seit alten Zeiten unverändert fest, er richtete sich nach der Größe seines Hofes. Nach dem althochdeutschen Wort Scara = Teil, nannte man den Anteil an der Mark „S c h a r e“, woraus sich in hiesiger Gegend für die Aufseher der Mark die Bezeichnung „Schaeren“ entwickelte. Diese „S c h a e r e n“ bildeten den bereits erwähnten Markenvorstand. Auch der Ausdruck „Scharbeil“ ist dieser alten Bezeichnung „Schare“ entnommen. Mit diesem Werkzeug mit seiner eigenartigen Doppelschneide, wurden vom „Holzweiser“ den Genossen das jährlich notwendige Bau- und Nutzholz aus der Mark zugewiesen, indem die Bäume mit dem Beile angeschlagen wurden.

 

Solange von den Genossen streng auf Ordnung in Wald und Weide gehalten wurde, waren diese in vortrefflichem Zustand. Fleißig pflanzte man an und konnte in den Eichenwäldern gute Mast halten, bei der viele Schweine reichlich Futter fanden. Seit dem Dreißigjährigen Kriege, der manches Bauerngut in Schutt und Asche legte und deshalb starken Bedarf nach Bau- und Nutzholz hervorrief, ging es mit den Markenwaldungen bergab. Wohl erließ die Regierung Verordnungen zur Hebung der Waldkultur, aber alle Bemühungen waren umsonst. Die Waldblößen wurden immer größer, die Holzdiebstähle mit Zunahme der Bevölkerung immer zahlreicher. Man hielt nicht mehr jährlich das Holzgericht ab, trieb dafür aber den schlimmsten Raubbau, ohne an ein planmäßiges Anpflanzen oder Durchforsten zu denken.

 

Zudem trieb man die Kühe und Schafe ohne Aufsicht in die Markenwälder, so daß die Tiere den jungen Nachwuchs von Bäumen vernichteten und so jede Waldkultur zur Unmöglichkeit gemacht wurde.

 

Unter F r i e d r i c h d e m G r o ß e n n a h m e n d i e M a r k g e n o s s e n s c h a f t e n e i n E n d e. Die Eisenwerke, die sich an der Ruhr und in den Tälern des Sauerlandes niederließen, hatten sehr starken Holzverbrauch, den sie nicht steigern konnten, weil die Markenwälder nur dem Interesse der Gemeinde, nicht aber Erwerbszwecken durch Verkauf von Holz dienten. Diesem Holzmangel sollte die Aufteilung der Marken abhelfen, die der König durch Edikt vom 18. 7. 1765 anordnete. Eine besondere Deputation in Hamm überwachte die M a r k e n t e i l u n g, die auch bei den obengenannten Marken im Amte Bochum durchgeführt wurde. Viel Land wurde hierdurch zur Besiedelung und Bewirtschaftung frei.

 

Auch der Bergmann, der bisher als „Einlieger“ beim Bauern wohnte, hatte jetzt Gelegenheit, mit geringen Kosten Grundeigentum zu erwerben. „Von seinem angestammten Hofe trat der Bauer nichts ab, wohl aber entschloß er sich, die ihm zugefallenen Markenanteile an Bergleute und Arbeiter gegen billigen Zins in Erbpacht zu geben. Der neue Besitzer kultivierte zunächst in den Freistunden den erworbenen Boden, gewann im folgenden Jahre auf eigenem Grunde das nötige Holz oder die zum Bau erforderlichen Steine und schritt endlich zur Anlage des Wohnhauses, bei dessen Einrichtung nach alter Landessitte die Nachbarn unentgeltlich hilfreiche Hand leisteten. Mit der Einweihung war eine Festlichkeit verbunden, bei welcher die zahlreichen Eingeladenen teils kleine Geschenke, teils Naturalien gaben. Auf diese Weise gelangten viele kleine Leute in den Besitz einer eigenen Heimstätte. Sie sind dadurch namentlich im Süden unseres Amtes die Stammväter einer musterhaften, soliden Arbeiterbevölkerung geworden. – Auf den naheliegenden G e d a n k e n, aus der aufzuhebenden gemeinen Mark geeignete Stücke für die bürgerliche G e m e i n d e z u r ü c k z u h a l t e n, ist zur Zeit der Teilung niemand verfallen, eine a r g e U n t e r l a s s u n g s s ü n d e, über deren Bedeutung die heute lebenden Nachkommen der damaligen Markengenossen nachzudenken, Gelegenheit haben.“ (Berger, der alte Karkort.)

 

Brachten so die Teilungen genügenden Brennstoff für die Fabriken und Siedlungsland für die Bergleute, deren ein jeder einen kleinen Kotten sein eigen nennen konnte, so überwogen aber zunächst doch die Nachteile durch den Holzraub, der sofort nach der Teilung einsetzte. Viele Bauern holzten das ihnen zuerkannte Stück Wald alsbald ab und kultivierten das Land zu Aeckern. Die Zunahme des Bergbaues und die Ansiedlung der Bergleute im Norden unseres Amtes brachte dann das letzte Markenstück zum Untergang. Nur die alten Flurnamen, z. B. die Ortsbezeichnung „Weitmar Mark“, erinnern das heutige Geschlecht an diese alten Wälder, die den alteingesessenen Bauerngeschlechtern seit der ersten Besiedlung des Landes zur Wirtschaft notwendig waren.  

 

Impressum

(ohne Jahr, ca. 1928) Bochum Heimatbuch

 

Herausgegeben im Auftrag der Vereinigung für Heimatkunde von B. Kleff.

 

Verlag und Druck

Schürmann & Klagge

1. Band

 

An diesem Heimatbuche arbeiteten mit:

 

Staatsanwaltschaftsrat Dr. G. Höfken

Bergassessor Dr. P. Kukuk, Privatdozent an der Universität Münster

Rektor B. Kleff, Leiter des Städtischen Museums

Redakteur A. Peddinghaus

Redakteur F. Pierenkämper

Lehrer J. Sternemann

Studienrat Dr. G. Wefelscheid

Gustav Singerhoff

Wilma Weierhorn

sämtlich in Bochum

 

Die Federzeichnungen besorgte Graphiker Ewald Forzig

die Scherenschnitte Frl. E. Marrè / die Baumphotographien Ingenieur Aug. Nihuus

den übrigen Buchschmuck Druckereileiter Erich Brockmann

sämtlich in Bochum

 

(Zitierhinweis 2012)

Bernhard Kleff, Hg.: Bochum. Ein Heimatbuch. Bochum 1925. Bochumer Heimatbuch Bd. 1