Querenburger Bauernsitze.

 

Dr. Höfken.

 

Die heutige Gemeinde Querenburg zerfiel in alten Zeiten in die Bauernschaften Q u e r e n b u r g und F r i e - l i n g h a u s e n. Noch 1547 werden in einem K i r c h e n s c h a t z u n g s r e g i s t e r (Darpe S. 213) beide Bauernschaften unterschieden. Zu der letztgenannten gehörten die Höfe: Johann Kordes, Johann Lenartz, Thoene und Kleinherbede, Springorums Gut und die Kotten Huystert, Lenardt und Hylle. Das Schatzbuch der Grafschaft Mark (1486) erwähnt: Schult von Kleynherbede, Thoen, Derick to Vrylinhusen, Coirt, Wennemar, Evertz Sohn als Frielinghausener Höfe, während 1519 (Darpe S. 98) Kleinherbede, Thöne to Frylinkhusen. Johann aldaer (d. h. ebendort), syn broder und Lenert als Besitzer der Höfe genannt werden.

 

Bedeutend größer war die Bauernschaft Q u e r e n b u r g, in der die Höfe von Greve Averberch, Roide Evert, Jan to Querenburg, Coen to Querenburg, Vorste aver die beicke, Scheve, Ridder, Arnt op der Heide, Gert Buschen, Gerwin Buschey und Specht (Schatzbuch 1486) lagen. – Einen genaueren Einblick in die Größe und Wirtschaftslage der Höfe gestattet erst das wahrscheinlich nach 1686 verfaßte sogenannte Landesgrundbuch des Mittelamtes Bochum, das die erste uns bekannte Vermessung der Ländereien der sämtlichen zum genannten Amt gehörigen Höfe enthält. Die einzige unverkürzte bisher bekannt gewordene Abschrift dieses „vereydeten Landmaßenbuch“ – so heißt die Aufschrift auf dem Buche – bewahrt das hiesige Amtsgericht auf; einen Auszug besitzt das Staatsarchiv Münster (Kleve-Mark Nr. 117). Die Vermessung fand auf Veranlassung Friedrichs III. zu Steuerzwecken statt. (Germing, Geschichte der amtlichen Finanzstatistik der ehemaligen Grafschaft Mark, Wittener Jahrbuch 1913 S. 68.) In diesem Landesgrundbuch werden die Hofesländereien nach der Güte in 3 Klassen (gut, mittel, schlecht) eingeteilt; bei jedem Hof sind die auf ihm ruhenden privaten und öffentlichen Lasten aufgeführt. Den folgenden Ausführungen sollen die Eintragungen des Landesgrundbuchs zu Grunde gelegt werden; leider enthält dieses keine Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Höfen, sodaß hier anderes Quellenmaterial herangezogen werden mußte, wie sich unten ergeben wird. Bemerkt sei noch, daß die Größenangaben der Höfe nach dem damals üblichen Maße der Maltersaat erfolgt sind. 1 Maltersaat (kölnisch) hatte 4 Scheffelsaat zu je 104 Ruten (1 Rute zu 16 Fuß). Im übrigen war diese Vermessung, wie auch diejenige zu französisch-bergischer Zeit sehr ungenau, woraus sich die großen Unterschiede gegenüber der ersten preußischen Katastervermessung von 1824 ergeben. So wird der Hof Osterende, dessen Größe im Landesgrundbuch auf 8 Maltersaat angegeben wird, 1812 mit 20 kölnischen, 1824 aber mit 86 preußischen Morgen Größe vermessen; der Thöne-Hof hatte 16986 noch 18 Maltersaat, die 1824 mit 160 Morgen (preußisch) vermessen werden. Nach diesen Verhältnissen muß man auch bei den übrigen Höfen deren Größe berechnen. Die Bauern hatten eben bei diesen früheren ungenauen Vermessungen, die mehr Schätzungen waren, über die Hälfte ihrer Ländereien nicht angegeben, obwohl hohe Strafen (Verlust des verschwiegenen Landes) angedroht waren. (vergl. Meister Grafschaft Mark, Festschrift 1, S. 343).

 

 

  1. Die Höfe in Frielinghausen.

 

Wir haben bei der Geschichte des Hauses Heven gesehen, wie eng verbunden die Geschichte der umliegenden Bauernhöfe mit derjenigen des Rittersitzes ist. Drei stattliche Bauernhöfe, die das Rittergut an Größe erreichen, von denen Kleinherbede mit 53 Maltersaat (1688) ihn sogar übertrifft, gehörten zum Hause Heven, und zwar betrachteten sich die Herren von Heven als die wirklichen Eigentümer dieser Höfe; nennt doch der Freiherr von Bönen 1783 das Frielinghausgut seinen ihm „erblich zugehörigen allodialen kontribuablen Hof“. Dieser Hof und die beiden anderen – Kleinherbede und Thöne – gehörten seit dem 18. Jahrhundert zum Rittersitz Heven, dessen Besitzer sie an freie Pächter in Erbpacht verliehen. Daß es nicht hörige Bauern waren, die diese Höfe bewirt-schafteten, sondern freie Leute, beweist schon der Name der Bauernschaft „Frielinghausen“.

 

Es liegt hier alter Besitz des Geschlechts der „Frielinge“, worunter „freie Bauern“ zu verstehen sind, die ihre persönliche Freiheit sich auch nach Unterwerfung der Sachsen erhalten haben. Sie haben seit den Karolingern ihren besonderen Gerichtsstand im Freigericht, zu dem jeder Freie der Freigrafschaft dingpflichtig war. In der Geschichte des Bochumer F r e i g e r i c h t s treten uns diese Freibauern als hochangesehene F r e i g r a f e n entgegen, die mit dem Adel gleichberechtigt unter Königsbann zu Gericht sitzen und fast wie ritterbürtig dastehen. Wienand von F r i e l i n g h a u s war von 1257-1268, Konrad von Fr. von 1335-61 Freigraf (Vorsitzende des Freigerichts). Als Freischöffen werden 1342 und von 1389 bis 1457 andere Angehörige der Familie Frielinghaus genannt. (Darpe S. 108 ff., Rübel, Dortmunder Geschichte, Bd. 1, S. 435.)

 

Der Hof Thöne (Abkürzung von Antonius) stellt 1403 und 1438 nachweisbar seine Besitzer als Freischöffen („geschworene Freien“) zum Freigericht. (In den Urkunden Nr. 27, 43 u. 47 (Darpe, Urkundenbuch) ist statt „Coyne“ „Toyne“ zu lesen, wie Darpe (Verwaltungsbericht des Landkreises 1906, S. 47) berichtigend bemerkt.

 

Da in allen Sitzungen des Freigerichts stets – und zwar 2 – Bauern aus der Frielinghausener Bauernschaft als Freischöffen herangezogen werden, muß seit alten Zeiten diese Gerichtsdienstpflicht auf ihren Höfen geruht haben. (Lindner, die Feme, S. 408.) Es handelt sich hier um alte F r e i güter, die erst später in grundherrliche Abhängigkeit geraten sind, wie die weiter unten mitgeteilte Geschichte des Hofes Overberg beweist.

 

 

  1. Frielinghaus.

 

Im 15. Jahrhundert muß der Frielinghaus-Hof geteilt worden sein, weil wir in den Freigerichtsurkunden stets 2 Personen dieses Namens finden, auch das Schutzbuch 1486 2 Hofesbesitzer anführt. Derick (Diedrich) und Coirdt (Konrad), von denen der letztere verarmt war, da er die Landessteuer nicht aufbringen konnte („nihil habet“ vermerkt das Register des Schatzbuches). Sein Gläubiger Springorum setzte sich später (1547) in den Besitz des Hofes, da dieser Hof um diese Zeit als „Sprynghorums Gut“ mit dem Zusatz „ys gepant“ (gepfändet) erwähnt wird. (Darpe S. 213). Später muß dieser Hof wieder an den anderen Frielinghaushof zurückgelangt sein, da 1599 Johann Kordes zu Frielinghausen im Besitz von 2 Höfen angeführt wird. (Darpe S. 215.)

 

Die weiteren Schicksale des Hofes unter dem Hofes-Herrn von Heven sind bereits bei der Geschichte dieses Rittergute besprochen worden. Es bleibt noch nachzutragen, was das Landesgrundbuch über den Hof sagt. Die Ländereien des Hofes, die auf dem Backenberg lagen, waren von dem Hofesherrn an Kötter verpachtet worden. Auch das um Hofe gehörige Gehölz hatte der Herr von Vaerst an sich genommen. „Erstlich hat der Herr von V. den 5. Teil des Aspey vom Hofe genommen (es war dieses der Markengrund Aspey, von dem bei der Geschichte von Heven die Rede war), so, wenn Vollmast ist, mit 30 Schweinen das ganze Aspey betrieben werden kann. 2. Den 3. Teil des Sunderns (heutige Flurbezeichnung „im Schepbruch“) hat Herr v. V. gleichfalls vom Hove genommen, so wenn Vollmast ist, mit 4 Schweinen betrieben wird. 3. Das um den Hof und Kämpen liegende Gehölz und Bäume, so, wenn Vollmast ist, mit 15 Schweinen betrieben wird, wobei 3 Schweine beizutreiben erlaubet.“

 

„Specifikation der Pacht oder sonst anderen Beschwerden. Gibt die 3. Garbe. 3 5/8 Reichsthaler Herrengelder, muß dabei seine Herrendienste tun, noch muß dem Rentmeister jährlich 6 Hühner geben, Herrn von Vaerst 6 Hühner, 2 Schuldschweine, 3 Dungdienste; dem Pastor zu Bochum 2 Scheffel Meßhafer; dem Pastor zu Ümmingen 1 Scheffel Gerste und 2 Stiegen Küstergarben, Nachbarlasten, Einquartierung und andere Beschwerden sind und kommen noch täglich vollkomlich aus dem Hofe.

 

Ingleichen muß von 5 Malter 100 Ruten Landes, so andere (nämlich die Kötter) unterhaben, die ordinäre Schatz (Grundsteuer) abstatten, weil Herr Rezeptor Worringen (der Steuereinnehmer) nicht auf die so das Land unterhaben, sondern auf die Besitzer des Hofes sehen“.

 

 

  1. Thöne.

 

Von dem 31 Malter großen Hof waren 12 Maltersaat abgetrennt und an Kötter vergeben; ein anderer Teil war verpfändet. Das Landesgrundbuch berichtet folgendes über den Hof. „Alles Land tut zehenten.

 

Specificatio des Gehölzes, so vom Hofe genommen: Erstlich ein Berg, so mit Buchen- und anderem kleinem Gehölz bewachsen (6 oder 8 Malterse groß). Zweitens der 5. Teil des Aspey, so mit 30 Schweinen, wenn Vollmast ist, betrieben wird, facit nach proposition 6 Schweine Mast so abgehen. Drittens ein Eichenbusch ungefähr 1 Maltersaat groß, der Kalberkamp genannt. Viertens ein Plätzchen, mit großen Eichen bewachsen, das Hofstück genannt, ½ Scheffel ohngefähr groß. Gibt die 3. Garbe; 4 Rthlr. Dienstgeld. Herrn Drosten, Richter und Rentmeistern jedweden einen Dungdienst, und M. Gnädigsten Herren seine Dienste 2 Schuldschweine, 8 Hühner, noch 15 Dienste an Herrn von Vaerst. 1 Sch. Hafer dem Pastor zu Bochum, eine Stiege Küstergarben.

 

 

  1. Schulte Kleinherbede.

 

Der Hof lag wie sein Name sagt, in dem Ortsteil Kleinherbede, der seinen Namen daher hat, weil fast sämtliche Höfe zum Hofesverband Herbede gehörten. Als einziger Hof dieser Bauernschaft wurde er unter Frielinghausen gerechnet. Er besaß große Holzungen, von denen bei der Abfassung des Landesgrundbuchs (1686) ein Teil bereits ausgerodet und in Ackerland umgewandelt war, einige Stücke wurden auch von dem Hofesherrn bewirtschaftet. „Gibt jährlichs 30 Mltr. Roggen, 12 Mltr. Gerste, 16 Mltr. Hafer, 6 Schuldschweine, 12 Hühner, 12 Pfund Flachs; 6 Sch. Roggen und 6 Sch. Gerste in den Langendreer Zehnten, noch 6 Sch. Roggen in den Harpeschen Zehnten; dem Pastor zu Lütgendortmund 1 Sch. Hafer, dem Pastor zu Bochum 1 Sch. Hafer, dem Pastor zu Ümmingen 1 Sch. Gerste und 1 Sch. Hafer; 1 Rthlr. Hofgeld, muß dabei wöchentlich einen Dienst tun mit Pferden“.

 

 

  1. Lenners.

 

Der Name des Hofes ist offenbar von dem Rufnamen „Leonhard“ abgeleitet. Der Hof war 33 Maltersaat groß und gehörte dem Herrn von Hasenkamp auf Haus Weitmar. Nach dem Tode des letzten von Hasenkamp (1763) wurde der Hof öffentlich versteigert und von seinem Erbpächter angekauft, der hierdurch freier Eigentümer wurde.

 

Nach dem Landesgrundbuch hatte der Hof folgende Lasten zu tragen: Gibt jährlich an Herrn von Hasenkamp 9 Malter Roggen, 8 Malter Gerste, 11 Malter Hafer; dem Pastor zu Ümmingen 1 Sch. Gerste; dem Pastor zu Bochum 1 Sch. Hafer. Herrn Drosten, Richter und Rentmeister jedem jährlich ein Kopfstück (Schweinskopf); muß dabei jährlichs 8 Pferdedienste tun, 4 Schuldschweine geben und so Mast ist, müssen sie fett gemacht werden, 8 Hühner und muß seinem gnädigsten Herrn dienen, so oft es die Not erfordert. Lennert begehrt, daß in Consideration gezogen werden möge, daß keine Fettung von Lehm und Erden gleichs an dem Hofe habe, dann nur den bloßen Mistfall und daß seine Ländereien durchgehends schlechte steinigte Ländereien sei und muß davon reinen und klaren Zehnten geben.

 

  1. Auf Hofesgrund wurde der Kotten H e i n r i c h i m K a m p e mit 2 Maltersaat Größer erbaut, der an Lenners Pacht zahlte.

 

  1. B r u n e a u f d e r H u s t a d t.

 

  1. H u s t a d t.

 

Die Geschichte dieser beiden Kotten ist bereits oben geschildert. (f. Heven).

 

 

  1. Die Höfe in Querenburg.

 

1. S c h u l t e O v e r b e r g.

 

Der größte, 1686 mit 30 Maltersaat angeführte Hof war der Hof des „Schulten zu Overberg“, wie das Kirchenregister von 1519 ihn nennt. Sein Besitzer war also der Repräsentant der Bauernschaft, der bei wichtigen Angelegenheiten (vor Gericht und bei Steuererhebung) die Bauernschaft vertrat. Dieser Schulte hatte in den Glanzzeiten der Bergbauernschaft auch als Freigraf und Freischöffe im Bochumer Frei- und Femgericht Sitz und Stimme gehabt.

 

So finden wir unter den Freigrafen Heinrich v o n O v e r b e r g von 1403 bis 1425 als Freigrafen des Bochumer Freistuhls. Er wurde als solcher 1403 vom Kaiser Ruprecht bestätigt. Als Freischöffe erscheint Diderich von Overberg in Freigerichtsurkunden von 1387 bis 1403. (Darpe Urk.-Buch Nr. 22, 23, 27.)

 

Noch 1486 nennt das Schatzbuch der Mark den Besitzer des Overberghofes mit „Greve Overberg“, worunter offenbar die Bezeichnung „Freigraf“ („Friegrave“) zu verstehen ist.

 

Im 16. Jahrhundert ging es mit dem Hof bergab. Sein Besitzer verarmte infolge Mißernten und Krieg und wurde – wie viele andere Bauern – von seinen Gläubigern gepfändet, wie das Kirchenschatzungsregister von 1547 getreulich berichtet. (Darpe S. 213.)

 

Der Hof gehörte zu dieser Zeit den Herren von Elberfeld, die seit 1311 auf dem Hause Herbede saßen. Sie hatten ihn an seinen Besitzer in Erbpacht gegeben, die erst 1830 mit 6000 Reichsthalern abgelöst wurde. Die Herren v. E. besaßen das Gut seit 1514, in welchem Jahre Jasper v. Elverfeld das „Erbe und Gut zu Overberghe, belegen im Kirchspiel und Amt Bochum, Gericht Herbede“ von Everhard Ophoff nebst Konsorten ankaufte. (Elverfeldter Urk.-Buch 2 Nr. 16.) In dem Kaufbrief wird das Gut als ein freies Sattelgut bezeichnet, woraus sich die oben erörterte Zugehörigkeit zum Freigericht erklärt. Der genannte Opphoff war offenbar ein Gläubiger, der mit anderen den verschuldeten Hof an sich gebracht hatte.

 

Nach dem Landesgrundbuch kamen 1686 folgende Abgaben von dem Hofe auf: „10 Malter Hafer, 12 Malter Roggen, 4 Schuldschweine, 8 Hühner, 3 Gänse; muß drei Scheffel Leinsamen mitsäen; dem Rentmeister jährlich 1 ½ Goldgulden geben, noch ½ Goldgulden Hundelägergeld; Herrn Drosten, Richter und Rentmeister jährlich einen Dienst tun; gibt jährlich 2 Sch. Maßhafer, muß dabei den blutigen Zehnten geben; und meinem gnädigsten Herren seine Fahrten tun. Alles Land außer den Wiesen gibt Zehnten.“

 

2. B e c k m a n n,

  1. V o e r s t e,

  2. B l e n n e m a n n,

  3. K l e f f m a n n,

  4. und 7. Die beiden Höfe B u s c h e y.

 

Diese Höfe gehörten zum Oberhof Herbede, einem ehemaligen königlichen großen Hofe, der mit zahlreichen Unterhöfen einen Hofesverband mit eigenem Hofesgericht bildete. Fast alle Höfe in den Bauernschaften Ost-, West-, Kleinherbede und Heven waren an diesen Haupthof angeschlossen; im 13. Jahrhundert werden 58, 1568 noch 38 Unterhöfe genannt. Der deutsche Kaiser Heinrich II, der den ganzen Besitz von einem adeligen Großgrundbesitzer erworben hatte, übergab im Jahre 1020 das S c h u l t h e i ß e n a m t dieses Oberhofes an die Äbtissin des hessischen Klosters Kaufungen. Diese wiederum setzte zum Schultheißen des Hofesverbandes den Ritter von Didinghof ein. Durch die Heirat des Blankensteiner Burghalters Burchard von Elverfeld mit der Erbtochter dieses Schultheißengeschlechtes kam das Schultheißenamt an die auf Haus Herbede wohnenden Ritter von Elverfeld, die seit 1313 auch die Vogtei über den Hof und den Zehnten von Herbede vom Grafen von der Mark zu Lehen empfingen. Da dieser auch die Gerichtsbarkeit im alten Gericht Herbede den Elverfeldern übertrug, waren diese fast unumschränkte Gebieter in ihrem kleinen Ländchen. Kein Wunder, daß sie der Sitte der damaligen Zeit folgend die ihnen unterstellten Bauern des alten Reichshofs Herbede arg bedrückten und auf jede Weise sich zu bereichern suchten. Sie hatten es vor allem auf die Erbschaft beim Versterben eines Hofesbauern abgesehen und verlangten einen Teil der beweglichen Habe, bestritten auch die Eigentumsrechte der Bauern an ihren Gütern, über die sie frei verfügen wollten. In ihrer Not wandten sich die Bauern an ihren Landesherrn, den Grafen von der Mark, der 1404 die Streitigkeiten durch einen Vergleich, dem die von den Hofesgeschworenen festgesetzten Rechte der Bauern zu Grunde gelegt wurden, schlichtete. Hiernach konnte der Hofesbauer frei sein Gut auf seine Kinder vererben; nur bei unbeerbter Ehe hatte der Herr von Elverfeld als Schultheiß die Hälfte des Gutsinventars zu beanspruchen, wozu noch „Heerwedde“ und „Gerade“ – d. h. das beste Kleid des Verstorbenen (Gerade bei der Bäuerin genannt) – der Äbtissin und dem Schultheißen überlassen werden mußte. Auch andere Streitpunkte, die den Wegzug vom Hofe, Heiratserlaubnis und die dem Schultheißen gebührenden Dienste und Leistungen eines jeden Hofbauern betrafen, wurden genau geregelt.

 

Diese Rechte der Hofesbauern suchte um das Jahr 1570 der Schultheiß Konrad von Elverfeld erneut zu schmälern. Da das Kloster Kaufungen infolge der Reformation durch den Landgrafen von Hessen eingezogen war, hielt er die Zeit für gekommen, sich zum Landesherrn zu machen. Er schlug 1566 dem Kaiser Maximilian II. vor, ihn mit dem Hof und Gericht Herbede unmittelbar zu belehnen und ihm die Gewalt über seine Bauern zuzuerkennen. Aber der bäuerliche Hofesrichter und seine Schöffen widersetzten sich diesem Vorhaben. Sie beschwerten sich, daß sie zu leibeigenen Leuten gemacht werden sollten, beim Kaiser und wandten sich an den Herzog Wilhelm von Kleve. Dieser ließ durch seine Räte zu Hörde und Kleve im Jahre 1568 den Streit schlichten und in einem Hofesweistum die Rechte des Schultheißen und der Bauern ausführlich niederlegen. Stolz wiesen diese als „freie Reichshofsleute“ ein Erbrecht des Schultheißen an ihrem Hab und Gut zurück; nur „dat beste Roir eins, dat sy den Perdt oder Khoe“ sprachen sie ihm zu, sodaß dieser also nur das beste Stück Vieh aus dem Nachlaß beanspruchen konnte. Über die weiteren Leistungen wird in diesem Vergleich folgendes ausgeführt.

 

Als Zins (1581 „Hofschuiß“ gleich Hofschoß-Steuer) mußten jährlich die Herbst- und Maibedde, „oik die 16 Radegulden to Zinß up St. Andreastag“, ferner auf Margarethen von je 9 Bauern der „Karpennink“ und von jedem Bauer das Rauchhuhn gegeben werden.

 

Bei Gutsübernahmen (Handgewinnung) mußten 1 ½ - ½ Goldgulden je nach Vermögen bezahlt werden als alte Anerkenntnisgebühr für die Überlassung des Hofes; ebenso waren bei Verheiratung des Hofinhabers oder seiner Kinder 8 Schilling als „Urlaubsgeld“ zu geben. Schließlich war jeder Bauer zu einer Reihe von Dienstleistungen an den Hofesherrn verpflichtet. (Vergl. unten die Angaben nach dem Landesgrundbuch.)

 

Kein Fremder durfte auf den Hof ziehen, ohne die Hofesrechte anzuerkennen, ja man setzte sogar durch, daß die Höfe nicht aus dem Hofesverband gelöst werden durften. „Die Hofesgüter sollen nit dem Hofe entgegen und tho allodiale und freye Güter gemacht werden und der Hof dadurch undergehn, welches gewißlich erfolgen wolde, sondern den Hof in gudem Wesen und by fynen alden Rechten und Höfen gehalden werden möge“. „Einigkeit macht stark“, war der Grundsatz dieser Bestimmungen.

 

Wegen der entfernten Lage von dem Kloster Kaufungen gaben die Bauern als Pacht kein Getreide, sondern den Zins auf Andreastag: 16 Radergulden, der von dem Hofesschultheißen eingesammelt wurde. Der Andreastag, der 30. November, war seit alten Zeiten in hiesiger Gegend der Tag, wo die Bauernhöfe ihre Abgaben an den Hofesherrn liefern mußten. (Vergl. das mit dem Herbeder Hofesrecht sehr verwandte Hofesrecht des Hofes Eickel, zu dem 28 Unterhöfe gehörten, der dem Kloster St. Pantaleon in Köln gehörte. (Sommer, Handbuch der bäuerlichen Rechtsverhältnisse.) Der Zins kam aber bald in Wegfall, da der neue Oberlehnsherr, der Herzog von Kleve, der sich vom Kaiser 1570 mit dem Hofe Herbede belehnen ließ, auf ihn verzichtete.

 

So hatten die Bauern des Herbeder Hofesverbandes, die gegen das Jahr 1000 noch grundhörig, also minderfrei waren, allmählich ihre Lage sowohl persönlich wie dinglich verbessern können, sodaß sie im 16. Jahrhundert persönlich frei sind auch ihre alten Abgaben und Dienste nicht mehr als Ausfluß von Frondiensten, sonder als dingliche Belastung des Hofes erscheinen. Schwer hatten sie um diese Freiheiten gekämpft; da Konrad von Elverfeld nicht locker ließ, sondern noch am Reichskammergericht in Speyer von 1572-1578 drei Prozesse gegen Hofesrichter und Hofesleute sowie den Herzoglichen Amtmann in Bochum, der seine Gerichtsbarkeit bezüglich des Landgerichts Herbede bestritt, führte. (Elverfeldter Urkundenbuch 2, Nr. 101, 109, 124, 125, 140. Die alten Prozeßakten befinden sich jetzt noch im Staatsarchiv Wetzlar.) Wiederum griff der Herzog von Kleve ein in diesen Streit; er verbot weiteres Prozessieren, nahm den rebellischen Herrn von Herbede, weil er die „Landesoberhoheit schwerlich verletzt“ habe, in eine Strafe von 850 Reichsthalern und verlangte ein Widerruf seiner Angaben über seine vermeintlichen Rechte an dem Hofe Herbede. Erst dann ließ seine fürstliche Gnaden ihn mit diesem Hofe neu belehnen. (1583.) So waren die Bauern letzten Endes doch siegreich geblieben; schwer hatte diese Prozesse sie mitgenommen, mußten sie doch schließlich sogar ihre Höfe verpfänden, um „Prokuratoren“ und „Advokaten“ wegen ihrer Kostenrechnungen zufrieden zu stellen.

 

Soviel über die Geschichte des Hofesverbandes Herbede, zu dem die obengenannten 6 Querenburger Höfe gehörten.

 

Diese Höfe sind fast alle gleich groß: 12-15 Malterse, nur Kleffmann hat 23 und Blennemann 28 Malterse Land. Ihre Bezeichnung haben sie nach der Geländelage erhalten. B e c k m a n n: der Bauer am Meeßbach, K l e f f - m a n n: der Bauer am Kliff, dem in die Ruhrniederung vorspringenden Bergrücken, B u s c h e y: der Hof auf dem bewaldeten (Busch) Bergrücken (Eie), V o e r s t e: der „vorderste“, dicht am Meeßbach gelegene Hof, B l e n n e m a n n: der Bauer an der „Blenne“, der alten Bezeichnung des Meeßbaches. Die beiden Höfe „im Buschey“ wurden nach den Rufnamen ihrer Besitzer bezeichnet. Im 17. und 18. Jahrhundert hießen sie „Drees“ (Andreas) und Johann zu Buschey, noch später werden sie in „Niederste und Oberste Buschey“ geschieden. Der erstgenannte Hof gehörte anfangs des 19. Jahrhunderts der Familie Diedrich Buschey und ist jetzt im Besitze des Landwirts Hautkapp. Auch die Höfe Beckmann und Kleffmann haben diese Bezeichnung erst seit der Mitte des 16. Jahrhunderts, früher wurden sie nach den Taufnamen der Besitzer mit dem Zusatz „to Querenburg“ genannt. Im Landesgrundbuch werden bei jedem Hofe die Hofeslasten angegeben: Wenn der Mann auf dem Hofe stirbt, ist das beste Pferd dem Herrn von Herbede verfallen; muß auch jährlich dem Herrn von Herbede helfen den Mist ausfahren, Holz und Heu helfen einfahren, muß jährlichs geben ein Schuldschwein, und den blutigen Zehnten, muß die Schlacht (d. h. das Wehr in der Ruhr) wie auch die Mühlen auf der Ruhr im Stande helfen halten. Gibt jährlichs ein Rauchhuhn, eine Gans, ein Zehnthuhn, muß eine Herbst- und Maibedde tun, so dann jährlich 2 Sch. Hafer dem Pastor zu Bochum geben.

 

Zusatz bei Blennemann: gibt jährlichs 4 ½ Malter reinen Zehnten. – Es war dieses offenbar der Hevener Zehnt. – (vergl. Wittener Jahrbuch, a. a. D. S. 77.) Zusatz bei Kleffmann: Die Länderei ist schier alle gar versetzt, verschrieben und verunterpfändet. Zusatz bei Kleffmann, Vörste und Drees zu Buschey: Außerhalb der Wieschen gibt alles Zehnten.

8. S t o c k g r ä f e.

9. H e i m a n n.

Das Stockgräfengut wird zuerst urkundlich 1419 erwähnt, in welchem Jahre Engelbert Narthues (Northaus, alter schon früh untergegangener Rittersitz zwischen Bochum und Eickel) als Eigentümer genannt wird. Seine Nachkommen verkauften es an die Stael von Holstein auf Haus Hardenstein bei Witten. Diese erwarben 1452 auch das Gut zur Heiden von der Familie von Galen. Beide Güter blieben seit dieser Zeit mit dem Rittersitz Hardenstein verbunden und teilten dessen Schicksale, ihre Geschichte ist in dem Aufsatz „Haus Hardenstein“ von Heven geschildert worden. (Der Name „Stockgräfe“ ist wohl die Bezeichnung für den Aufseher (Gräfe, Graf) der Holzungen. Wittener Jahrb. 1922, S. 73 u. 81.)

 

Der Stockgräfenhof war 15, der andere 13 Maltersaat groß. An Abgaben nennt das Landesgrundbuch: Stockgreve: gibt jährlich zur Pacht 3 Malter Roggen, 3 Malter Gerste, 6 Malter Hafer, 1 Schuldschwein, 4 Hühner, 40 Besen, 1 Malter Hopfen, ½ Sch. Hafer, dem Pastor zu Ümmingen ½ Sch. Hafer, jährlich 6 Dienste, item 10 Küstergarben. Diese Länderei ist in der Tat gar schlecht, durchgehends steinig und ist mit keiner wilden Fettung so wenig mit Erden als Mergel versehen. Alles Land gibt Zehnten. Heymann: gibt jährlich 6 Malter duplicis (Gerste und Roggen), 3 Malter (11 Sch.) Hafer, 1 ½ Schuldschwein, 7 Hühner, 5 Besen, ½ Sch. Meßhafer, 10 Küstergarben, ein Küsterbrot, noch muß dem Dikar zu Herbede jährlichs 6 Sch. duplicis geben und dabei jährlich 6 Dienste tun. (Diese Abgabe war eine Stiftung des Hofesherrn Neveling Stael von Holstein an die Vikarie St. Johannes zu Herbede aus dem Jahre 1477). (Wittener Jahrbuch 1921, S. 52; 1922, S. 82.) Ist gleichfalls gar untüchtiges Land mit keiner wilden Fettung weder mit Lehm oder Mergel versehen.

 

Die beiden Höfe wurden im 18. Jahrhundert von dem Hofesherrn veräußert; 1773 war der Oberamtsverwalter Nierhoff Obereigentümer, dessen Rechte der Besitzer bei Versteigerung des Gutes ankaufte. Der Heimannhof befand sich 1754 im Obereigentum des Insprektors Märker, der seine Anrechte an dem Hofe an den Besitzer Heimann verkaufte.

 

Der Hof gelangte später an den Landwirt Heinrich Georg Wiemelhaus, dessen einzige Tochter, die mit dem Landwirt Heinrich Beckmann verheiratet war, ihn erbte.

 

10. S c h e v e.

 

Die Abtei Werden besaß nach dem ältesten Güterverzeichnisse (verfaßt um das Jahr 1000). 3 Höfe in Querenburg, von diesen gingen später im 12. Jahrhundert 2 an Ministeriale verloren, während der dritte nach Teilung des Abteigutes dem Propst zugesprochen wurde. Dieser legte den zum Unterhalte der Mönche bestimmten Hof dem Haupthof Heldringhausen bei Recklinghausen zu. In dem Verbande dieses Fronhofes ist das Querenburger Gut ständig geblieben, sodaß wir auch seine Geschichte seit dem 2. Drittel des 12. Jahrhunderts genau an Hand der Heberegister der Abtei Werden (Kötzschke, Werdener Urbare, Bd. 1, S. 70, 252, 305), verfolgen können. Der Hof gab um 1175 2 Scheffel Roggen und 18 Scheffel Gerste.

 

Außerdem mußten als Ablösung für die Heranziehung zum Heeresdienst der Heerschilling und für die Mithülfe beim Transport des Weines 3 Oboli gezahlt werden. In einem weiteren Heberegister aus der Mitte des 13. Jahrhunderts wird als zusätzliche Abgabe die Lieferung eines Schweines angeführt.

 

Diese Abgaben waren an den Haupthof Heldringhausen zu leisten, auf dem auch bei Säumnis der Zahlung und bei sonstigen Streitigkeiten mit den Unterhöfen das Hofesgericht nach genau aufgezeichnetem Hofesrecht abgehalten wurde.

 

Der Hof wurde vom Propst dem jeweiligen Besitzer verliehen gegen ein gewisses „Gewinngeld“; bei dieser Verleihung mußten beide Eheleute „das Gut gewinnen“, das „zu zweien Händen“ ausgetan wurde. Die Worte „Behandigung“ und „Leibgewinn“ deuten auf dieses Rechtsverhältnis hin.

 

Ein Erbrecht hatte der Propst nicht, es mußten an diesen beim Versterben des Hofesmanns nur ein Stück des Nachlasses, das der Beamte des Propstes sich auswählen durfte („Kurmede“), gegeben werden. Später nahm der Propst das beste Stück Vieh für sich in Anspruch.

 

Der Hof muß später an die Vikarie des Benediktuasaltars der Salvatorkirche in Werden gekommen sein; denn 1517 empfängt nach dem Tode der Grete up ten Hoitkappen deren Mann Johann Scheve vom vicarius S. Benedicti das Gut für seine Tochter Elsa und deren Gemahl Robert (Behandigungsgebühr: 4 rh. Gulden und ein fettes Schwein). 1574 wurde der Hof neu an Rotger Scheven und seine Ehefrau behandigt. Er verblieb dann bis in das 19. Jahrhundert im Besitze der Familie Scheven gegen eine jährliche Pacht von je 16 Scheffel Roggen und Hafer, 8 Scheffel Gerste und 3 Thaler 24 Groschen Zins für die Ablösung des Schuldschweines und der 6 Hühner. Von den Eheleuten Diedrich Scheven gelangte der Hof im letzten Jahrhundert an die Familie Unterste Kampmann. Gegenwärtiger Besitzer ist der Landwirt Wilhelm Stens genannt Feldmann. Der Hof war 12 Maltersaat groß.

 

Im Landesgrundbuch werden die Lasten angeführt: gibt jährlichs je 4 Malter Roggen und Hafer, 2 Malter Gerste, 6 Hühner, muß dabei jährlichs 3 Dienste tun als dem Drosten, Richter und Rentmeister je einen Dienst, und die gewöhnlichen Herrendienste.

 

11. O s t e r e n d e.

 

Der Hof gehörte im 18. Jahrhundert der Familie Grolmann zu Bochum, war 8 Maltersaat groß und in Erbpacht gegeben. 10 Roggengarben waren an den katholischen Küster zu Bochum zu liefern. Das Landesgrundbuch führte keine Abgaben an. Der Hof ist 1875 aufgeteilt worden, 7 Parzellen erhielten Bergleute zur Anlegung ihrer kleinen Bergmannskotten. Den Rest des Hofes bildet heute das Anerbengut Leineweber.

 

12. S c h r e p p i n g.

13. S p e c h t.

Beide Höfe lagen „auf dem Schrepping“ und wurden nach den Taufnamen ihrer Besitzer bis in das 16. Jahrhundert unterschieden. Erst 1599 finden wir die Namen „up dem Schrepping“ und „up dem Specht“ nach der Lage der Höfe. (Darpe S. 2157). Die Höfe wurden um die Mitte des 15. Jahrhunderts von dem Hofesherrn Johann von Galen an das Primissariat der katholischen Kirche übertragen; in der Folgezeit finden wir sie unter den Pachtgütern dieser Kirche, die auf Handgewinnung (Gewinngeld zuletzt 30 Reichsthaler) ausgetan waren. In dem Pachtvertrag (Darpe, Urkundenbuch Nr. 236) von 1570 wird als Pächter des „Frühmessengutes auf dem Schrepping“ Diedrich Specht genannt, der als Pacht 3 Malter Hafer, 2 Malter Roggen und 2 Scheffel Gerste, 4 Schilling, 2 Schulthühner gab und zu 2 Dienste verpflichtet war. Nach diesem Pächter S p e c h t erhält jetzt der größere Hof seine Bezeichnung. Dessen Schwiegervater Jürgen Hasenkamp – vielleicht ein Verwandter der auf Haus Weitmar seßhaften Familie von Hasenkamp (wie Darpe S. 208 annimmt), - war auf dem Gute verstorben. 1585 trägt „Hinderich up dem S c h r e p p i n g e“ das „auf beide Fromissen, deren die van Boickhum rechte Patrone und Kollatoren sein, gehörige Guid up dem Schreppinge“ der Stadt als Vergeberin der Frühmesseherren-Stellen wieder auf, damit dasselbe seinem Sohne Michael „gegen gebührliche Handtgewinnung widder verdan (verpachtet) werde“. (Bürgerbuch Fol. 72). Bei dieser Verpachtung handelt es sich offenbar um das andere Gut Schrepping.

 

Bei der Teilung des Kirchenvermögens im Beginn des 17. Jahrhunderts wurden die beiden Höfe gemeinsames Eigentum des katholischen Primissariats und des lutherischen Rektorats. Als 1618 Primissar und Schuldirektor von der Frau Specht das ihnen zustehende Schuldschwein abnehmen wollten, kam es zu Streitigkeiten über die Auswahl der Schweine. Die Bäuerin wollte nur die schlechtesten zur Wahl stellen und hatte, wie sich nachher herausstellte, die allerbesten im Gehölz verborgen gehalten. Die beiden hohen Herren mußten schließlich mit einem Schweine von 134 Pfund sich begnügen und klagten ihr Leid dem hohen Magistrat in Bochum, der Ermittelungen anstellen ließ. Darpe S. 337.)

 

Zum S p e c h t s h o f e gehörte ein größeres Gehölz (der Grimberg), aus dem 1652 2 Fuder „Schemmen“ (Brückenbohlen) zur Ausbesserung der Stadtorbrücke geholt wurden; 1660 wurde eine größere Anzahl Bäume von der Stadt gefällt, um aus dem Erlöse 100 Rthlr. Schulden zu bezahlen. Dieses Holzfällen machte sich der Pächter Specht zu Nutzen, indem er selbst heimlich eine Anzahl Bäume fällte. Aber dieser Eingriff in die Rechte der Grundherrn wurde gemerkt; der Magistrat ging im November 1661 mit dem Primissar Springorum hinaus nach dem Kotten, „untersuchten den Busch und vermerkten, welche Bäume der Bauer ohne Erlaubnis der Herren gefällt, stachen auch den Deich im Hofe durch und brachten den Frevelmütigen Bauern also wieder zum Gehorsam“. Auch mußte Specht zur Strafe 6 Reichsthaler zahlen, die ihm aber auf gute Fürbitte wieder erlassen wurden.

 

Der andere Kotten S c h r e p p i n g wurde 1660 an die Eheleute Dietrich Schrepping und Frau geb. Woisthof auf Lebenszeit gegen eine Jahrespacht von 20 Rthlr. verpachtet; für das erste Jahr wurde dem Kötter in Anbetracht „einiger verderblicher Kriegsjahre“ und „weil die Wohnung ganz baufällig“, die Pacht erlassen, die er dann zur Hälfte an den Frühmesseherrn, zur anderen Hälfte an die Stadt zugunsten des lutherischen Rektors abführte.

 

Bis zur Ablösung der Lasten gaben der größere, 17 Maltersaat große Spechthof 2 Malter Hafer, je 4 Scheffel Roggen und Gerste, 1 Schwein, 2 Hühner, 7 Stüber, der kleinere 6 Maltersaat große Schreppingkotten 5 Sch. Roggen und Gerste, 6 Sch. Hafer, 1 Huhn, 3 Stüber. Beide Güter waren mit je ¼ an der Eichelmast im naheliegenden Gehölz berechtigt, wofür sie besondere Gebühren an die beiden Hofesherren zahlen mußten. Das Landesgrundbuch erwähnt keine Abgaben bei beiden Höfen.

 

14. R i d d e r.

 

Der Kotten ist der Rest eines ehemals großen Hofes, der nach dem Schatzbuch der Grafschaft Mark von 1486 noch mit 6 Goldgulden Steuer wie die übrigen Querenburger Höfe angesetzt worden war. Der Hof gehörte den Herren von Herbede, die im 17. Jahrhundert größere Ländereien an Stiepeler Bauern und an den Besitzer des Scheven-Hofes verkauften, unter dessen Grundbesitz sich die frühere Zugehörigkeit im Landesgrundbuch durch die Bezeichnung „aus Ridders Feld erkauft“ noch nachweisen läßt.

 

Der Hof war schließlich zu einem nur 2 Maltersaat großen Kotten herabgesunken, der zu geben hatte: jährlich 10 Scheffel Hafer, 1 Sch. Roggen, 4 Hühner; 1 Scheffel Meßhafer und den Armen 4 Brote. Der Kötter war zu 4 Leibdiensten verpflichtet.

 

Später muß der Besitzer Ländereien zurückgekauft haben, da Anfang des letzten Jahrhunderts die Größe des Hofes mit 30 Morgen angegeben wird. 1749 kaufte Ridder die hofesherrlichen Rechte an und wurde hierdurch freier Eigentümer.

 

15. K i k u t.

 

„Dieser Kotten ist neulich erbauet auf neuem Grund, so Bölling binnen Dortmund zuständig ist, und ist obspezifizierte Länderey von Busch und Brake dabei gerodet.“ So berichtet das Landesgrundbuch über die Anlegung dieses 1 Maltersaat großen Kottens, der später der Familie Dr. Löbbecke in Dortmund gehörte.

 

16. W i t h ü s e r a m S p e c h t.

 

Auch dieser kleine Kotten wurde Ende des 17. Jahrhunderts neu angelegt. Er gehörte der Familie Bölling in Bochum und wurde Mitte des vorigen Jahrhunderts an den Landwirt Specht verkauft.

 

Überblicken wir die Wirtschaftslage der Höfe, wie sie sich nach den Angaben des Landesgrundbuches Ende des 17. Jahrhunderts darstellt, so fällt auf, wie sehr sich diese bei einigen Höfen z. B. dem Ridder-, Thöne- und Frielinghaus-Hofe verschlechtert hat. Diese Höfe haben starke Verluste an ihrem Landbestand erlitten; vielleicht mögen die endlosen Einquartierungen und Plünderungen des 30 jährigen Krieges, die manchen Bauernhof ganz zu grunde richteten, eine Verschuldung ihrer Besitzer an den Hofesherrn herbeigeführt haben, infolgedessen diese sich durch Fortnehmen von Land schadlos zu halten suchten. Im übrigen hatten sämtliche Hofesbesitzer ihre persönliche Freiheit – oft unter heftigen Kämpfen mit dem Hofesherrn z. B. bei den Herbeder Höfen – durch die Jahrhunderte zu wahren gewußt.

 

Das Recht zur freien Verfügung über den Hof dagegen ist fast bei allen Höfen im Laufe der Zeit erloschen. Kein Hof wird mehr als „Erbgut“, also als völlig abgabefreier Hof bezeichnet, alle Höfe sind vielmehr seit dem 15. Jahrhundert an die umliegenden Adelssitze geraten. Am günstigsten stehen noch die Herbeder Höfe da, die keine jährlichen Pachtabgaben zu zahlen, sondern außer einem Schuldschwein nur Hand- und Spanndienste der oben näher bezeichneten Art ihrem Hofeschultheißen zu leisten hatten. Bei den übrigen Gütern besteht nur ein Pachtrecht ihrer Besitzer in der Form, das der Hof an den Erben wieder verliehen werden muß, auch die Pacht nicht erhöht werden darf. Verbesserungen in der Bewirtschaftung der Höfe und dadurch erzielte Mehreinnahmen kamen also lediglich dem E r b p ä c h t e r zu Gute. Den Ausgleich gegenüber der Unveränderlichkeit der Abgaben suchte der Hofesherr beim Versterben des Bauern dadurch zu erreichen, daß er je nach der zeitigen günstigen Wirtschaftslage das G e w i n n g e l d für die Wiedergewinnung des Hofes erhöhte.

 

Außer der Pacht finden wir bei den Höfen eine Reihe der verschiedensten öffentlichen Abgaben, deren Ursprung oft in die ältesten Zeiten zurückgeht. Eine sehr alte Abgabe ist z. B. das bei dem Schulte Overberg-Hof erwähnte H u n d e l a g e r g e l d. Als der Gaugraf in alten Zeiten mit seiner Hundemeute zur hohen Jagd ausritt, hatte von den einsam gelegenen Höfen des Hellwegs die größten die Verpflichtung, den Hunden und auch wohl ihrer Bedienung Verpflegung und Lager zu gewähren. Dieses Recht auf Hundelager blieb dem Landesherrn auch noch erhalten, nachdem es praktisch nicht mehr geübt wurde, und wurde durch eine Abgabe an Korn oder auch an Geld ersetzt, die an die Domänenverwaltung (Rentei) zu entrichten war. Ebenso alten Ursprungs sind die M a i - und H e r b s t b e d d e, die von den Herbeder Höfen eingingen. Sie stellten die älteste Steuer dar, die seit dem 13. Jahrhundert erhoben wurde und wahrscheinlich aus der Vogtei des Landesherrn herrührt. Diese Beden bestanden früher in einer Abgabe von Korn, die später in Geld umgewandelt wurde.

 

Von jedem Hofe – außer den zur Herbeder Unterherrlichkeit gehörigen Höfen – waren den landesherrlichen Beamten seit alten Zeiten Dienste zu leisten. Diese Dienste bildeten neben Naturalien und den Einnahmen aus den Brüchten (Geldstrafen), den Hauptteil des sehr geringen Beamtengehaltes. Nach dem alten Grundsatz, daß für die Beamten das Land selbst aufzukommen hatte, mußte jeder Bauer dem Drosten (Landrat), Richter und Amtsrentmeister jährlich eine gewisse Anzahl Dienste leisten, die wohl meistens in der Bewirtschaftung der Ländereien dieser Beamten oder sonstigen Handreichungen bestanden. Da aber mit der Umstellung der Natural- zur Geldwirtschaft oft diese Beamten der Dienste nicht mehr bedurften, so wurden sie in bare Münze umgesetzt. Außer diesen an gewisse Beamte zu leistenden Diensten bestanden noch die sog. Landesherrlichen Dienste, wie Spann- und Schüppendienst zur öffentlichen Bauten, Holzfuhren, Vorspann in Kriegszeiten.

 

Die Propsteikirche in Bochum besaß den Zehnten zu Querenburg, und zwar mußte ein Teil der Höfe nur den K o r n z e h n t e n, also den zehnten Teil der Ernte jährlich geben, während ein anderer Teil der Höfe den sogenannten blutigen Z e h n t e n, d. h. die Abgabe einer gewissen Anzahl Jungvieh entrichtete. So gaben Thöne, Buschwy, Frielinghaus, Lenners, Overberg, Stockgräfe und Kleffmann den Kornzehnten, während Niederste Buschey und Overberg außerdem von Lämmern und Kodden (Ferkel) das zehnte Stück liefern mußten.

 

Die Kirche in Bochum hatte auch noch eine andere Lieferung zum Unterhalt ihrer Diener zu fordern; so stand dem Pfarrer der bei den Höfen genannte „M e ß h a f e r“ zu, wogegen dem Küster entsprechend seinem geringeren Verdienst nur ein Anrecht auf einige Garben Roggen gegeben wurde. Diese Abgaben waren am heiligen Dreikönigsfest fällig.

 

Als im 12. Jahrhundert auf dem Schulzenhofe in Ümmingen eine Kapelle errichtet wurde, blieben die alten Lasten zugunsten der Bochumer Kirche bestehen. Es kamen jetzt neue Abgaben zum Unterhalte des Ümminger Vikars hinzu, der von jedem Hofe ½ bis 1 Scheffel Hafer oder Gerste bezog, der Küster, (im Hauptamt Lehrer), erhielt einige 10 Garben Roggen; außerdem mußte jeder Hof eine gewisse Anzahl Handdienste für die Bewirtschaftung des Vikariatsgutes leisten.

 

Im 18. Jahrhundert wurden die Einkünfte des Küsters in Ümmingen dadurch erhöht, daß die Höfe Thöne, Lenners, Frielinghaus, Schulte Kleinherbede und Overberg auf heilige Dreikönige je ½ Schweinskopf, Stockgräfe eine Portion Potthast und je 1 Brot, in der Woche nach Pfingsten 1 Portion Eier liefern mußten.

 

Einige Höfe in Querenburg mußten auch an die Münsterkirche in Essen einen Zehnten entrichten. (Nach alten Grundakten.) Es gaben der Hof Frielinghaus 3 Malter 1 Scheffel Roggen, 2 Malter 1 Scheffel Gerste, Lenners je 9 Scheffel Roggen und Gerste, Specht 3 Scheffel Gerste.

 

Wie bereist erwähnt, unterstanden sämtliche Höfe einem Hofesherren. Als solche werden die Besitzer der adeligen Güter Heven und Herbede bei der Mehrzahl der Höfe genannt; einige waren in die Hände der städtischen Patrizierfamilien übergegangen. So gehörte der Osterendehof der Familie Grolmann in Bochum, die dort zu großem Ansehen gelangte und deren Nachkommen in den Adelsstand erhoben wurden. Den Kikutkotten besaß die Familie Löbbecke in Dortmund ebenfalls eine alte Patrizierfamilie, die 1641-1648 den Bürgermeister der Stadt stellte. Das Heimannsgut gehörte den Märker in Hattingen, einer alten, angesehenen Familie, aus der Pfarrer und Bürgermeister von Hattingen hervorgingen. Dagegen ist kein einziger Hof im völlig unumschränkten Eigentum seines Besitzers.

 

Da die Zugehörigkeit zu den Adelssitzen bereits bei der ersten Erwähnung der Höfe im 15. Jahrhundert gegeben ist, können wir daraus schließen, daß sie auch bereits in früheren Jahrhunderten im Besitze von Großgrundbesitzern, die mit dem Aufkommen des Lehnwesens in den Ritterstand aufgenommen wurden, gewesen sein müssen. So waren die Herbeder Höfe (Querenburg Nr. 1-5) bis 1020 im Besitze eines Eckehard, der sie dem Kaiser Heinrich II. geschenkt hatte. Ebenso war das Rittergut Heven mit den ihm angeschlossenen Höfen im 10. Jahrhundert im Eigentum einer mit großem Grundbesitz ausgestatteten Familie, die es dem Kloster Werden überließ. Diese Tatsachen weisen darauf hin, daß der größte Teil des Landes seit der Karolingerzeit im Besitze von wenigen Geschlechtern war, die an freie Bauern das zur eigenen Bewirtschaftung nicht erforderliche Land in Pacht gegeben hatten. Aus dieser Hingabe zur Pacht entwickelte sich allmählich ein vererbliches Anrecht auf den Besitz des Hofes, wenn dieser seit Generationen in derselben Familie bewirtschaftet wurde. In den großen Fehden und Kämpfen des 13. und 14. Jahrhunderts bewahrten diese Bauern ihre Freiheit, die sie in ihren Freigerichten lebhaft verfochten. Während der alte freie Bauernstand sonst allenthalben mehr und mehr in den Adel überging, erhielt sich hier in den fruchtbaren Lagen des Hellwegs ein freies Bauerngeschlecht, das zwar nicht den Grund und Boden sein Eigen nannte, aber persönlich von seinem Grundherrn unabhängig war. Der Sicherung des Erbrechts an den Höfen galt die Hauptsorge des Bauern seit dem 16. Jahrhundert, da die Grundherren, gestützt auf die Ansichten der römisch-rechtlichen vorgebildeten Juristen dazu übergingen, die einmal festgesetzten Pachtverträge zu erhöhen und den Hof selbst nur für eine gewisse Zeit zu verpachten. Aber auch hier konnte der genossenschaftliche Zusammenschluß der Hofesleute – wie wir bei den Herbeder Höfen sahen – die das Hofesgericht als allein maßgebliche Quelle aller Rechtweisungen zur Wahrung des alten Rechts anriefen, das erbliche Besitzrecht des Bauern durchsetzen. Nicht so günstig stehen die nicht zu einem Hofesverband gehörigen und die zum Rittergut Heven abgabepflichtigen Höfe da; hier nahm der Hofesherr ein freies Verfügungsrecht über die Güter, die er zersplittern kann, allmählich für sich in Anspruch. Auch der alte bisher unabänderliche Hofeszins wurde erhöht, die 3. Garbe wurde allgemein als Pacht festgesetzt; bei den günstigen Absatzverhältnissen konnte aber auch diese erhöhte Abgabe gut getragen werden. Trotz dieser Erfolge des Grundherrn blieb aber auch bei diesen Höfen das faktische Erbrecht der Bauern anerkannt und gewahrt, wenn auch nur in der abgeschwächten Form der „Gewinnung“ auf Lebenszeit, bei der der Sohn dem Vater stets auf dem Gute folgte und der alternde Wirt die Leibzucht auf dem Hofe bezog. Die jährliche Pachtabgabe war seit dem 17. Jahrhundert wieder unveränderlich, hin und wieder gesteigert wurde dagegen das Gewinngeld, das normalerweise sich auf eine Jahrespacht belief.

 

Mit den in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts einsetzenden Versuchen, die durch verbesserte Fruchtfolge und gesteigerten Anbau hervorgerufene Erhöhung der Erträgnisse der Güter zur Steigerung der Pachtzinsen heranzuziehen, beginnt das letzte Stadium der Kämpfe der Grundherrn mit ihren Bauern. Die Gesetzgebung des französischen Eroberers machte durch das kaiserliche Dekret vom 13. 9. 1811 diesen Kämpfen ein Ende; der Bauer erhielt volles bürgerliches Eigentum, wenn er beweisen konnte, daß die Gebäude ihm gehörten, seine Familie seit mindestens 3 Generationen das Gut bewirtschaftet hatte, und die Pachtabgaben während dieser Zeit gleichmäßig gewesen waren. Diese Grundsätze blieben auch in der späteren preußischen Gesetzgebung anerkannt. Da sie bei allen Querenburger Höfen vorlagen, so waren ihre Besitzer freie Eigentümer geworden. Jedoch mußten sie dieses Eigentum dadurch teuer erkaufen, daß sie die ständigen Pachtabgaben kapitalisiert an den Grundherrn entrichten mußten. Sehr beträchtliche Summen waren für die Zwecke aufzubringen, so gab der größte Hof – Schulte Kleinherbede – im Jahre 1817 11 538 Reichsthaler für die Ablösung dieser Abgaben. Aber der jahrhundertelange Kampf um die Scholle war siegreich bestanden; nicht dem Grundherrn wurde sein „Obereigentum“ bestätigt, sondern der Bauer erhielt das unumschränkte Eigentum an dem Boden, um das seine Väter mit echt westfälischer Zähigkeit lange gestritten hatten.

 

 

Nachtrag.

 

Während der Drucklegung dieses Aufsatzes hatte der Verfasser Gelegenheit, die Druckbogen des demnächst erscheinenden Werkes „Die Bevölkerung des Amtes Bochum im Jahre 1604“, herausgegeben von dem Münsterschen Stadtarchivrat Dr. Eduard Schulte, einzusehen. Mit seiner gütigen Erlaubnis konnte ein Abdruck der Liste der Bauernschaft Querenburg gebracht werden. Es handelt sich um eine auf Befehl des Großen Kurfürsten zu Steuerzwecken vorgenommene Aufzeichnung über die in jedem Hause vorhandenen Kamine (Feuerstätten, „Feuerplätze“), Braustätten (Brau„kessel“), sowie die Besitzerverhältnisse seiner Bewohner (ob Eigentümer („Erbe“), Pächter („Pfächtiger“), Kötter, Leibzüchter oder Tagelöhner. Diese Kaminsteuerliste bildet ein wichtiges, bisher völlig unbekanntes Quellenmaterial für die Geschichte des alten Amtes Bochum, sie wurde im Archiv des Hauses Dahlhausen von Dr. Schulte entdeckt und durch Drucklegung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Zu dem unten folgenden Abdruck sei folgendes bemerkt: die erste Spalte gibt die Eigentümer, Grundherren der Bauernhöfe und Kotten an, die zweite gibt eine Beschreibung des Hofes, seiner Kamine („Feuerplätze“) und Braukessel, die dritte die 1654 von jedem Besitzer aufgebrachte Landessteuer. Die Grundherren sind im allgemeinen die gleichen Personen, die oben bei der Geschichte der einzelnen Höfe genannt wurden. Die Höfe Thöne, Schulte Kleinherbede, Stockgräfe, Heimann, Osterende und Frielinghaus, sowie verschiedene Kotten zeigen andere adelige Besitzer. Der erwähnte Obrist Wachtmeister von Neuhoff wohnte auf Haus Bärendorf, der Junker van Wenge auf Haus Sevinghausen bei Wattenscheid; unter „Drengborn in der Baldenei“ ist der Freiherr Alexander von Drimborn auf Haus Baldeney bei Essen gemeint. Unter den Köttern finden wir die auf der Hustadt und dem nahegelegenen Waldgebiete „Aspey“ angesiedelten „Markenkötter“. (Mark = gemeinsames bewaldetes Grenzland), deren Geschichte in dem Aufsatze „Haus Heven“ dargelegt wurde.  

 

Impressum

1925 Bochum Heimatbuch

 

Herausgegeben im Auftrag der Vereinigung für Heimatkunde von B. Kleff.

 

Verlag und Druck

Schürmann & Klagges

1. Band

 

An diesem Heimatbuche arbeiteten mit:

 

Staatsanwaltschaftsrat Dr. G. Höfken

Bergassessor Dr. P. Kukuk, Privatdozent an der Universität Münster

Rektor B. Kleff, Leiter des Städtischen Museums

Redakteur A. Peddinghaus

Redakteur F. Pierenkämper

Lehrer J. Sternemann

Studienrat Dr. G. Wefelscheid

Gustav Singerhoff

Wilma Weierhorn

sämtlich in Bochum

 

Die Federzeichnungen besorgte Graphiker Ewald Forzig

die Scherenschnitte Frl. E. Marrè / die Baumphotographien Ingenieur Aug. Nihuus

den übrigen Buchschmuck Druckereileiter Erich Brockmann

sämtlich in Bochum

 

(Zitierhinweis 2012)

Bernhard Kleff, Hg.: Bochum. Ein Heimatbuch. Bochum 1925. Bochumer Heimatbuch Bd. 1