Das Harpener Bockholt

 

Dr. Günter Höfken

 

Der Marsch der Bochumer Maischützen ins Harpener Bockholt am Tage vor dem ersten Mai ist alte Bochumer Tradition. Dieser Wald in seinem heutigen Umfange ist der letzte Rest einer ehemalig bedeutend größeren Markenwaldung. Als nach der ersten Besiedelung des Raumes Harpen die Siedler das für Hof und Acker wie Weide benötigte Land unter sich aufgeteilt hatten, blieb ein großes Waldstück im Norden der Bauernschaft als gemeinsamer Besitz der ältesten Bauernhöfe liegen. Diese G e m e i n h e i t s m a r k war die wichtigste Einrichtung im Leben der Bauernschaft, denn ohne Holz konnte der Bauer nicht leben. Der Wald mußte ihm das nötige Brenn-, Nutz- und Bauholz liefern, auf den Waldblößen wurde das Vieh geweidet und zur Zeit der Eichel- und Bucheckernreife wurden die Schweine in den Wald getrieben und gemästet. Aus dem Interesse aller an der Hegung und Erhaltung des Waldes entwickelte sich die Genossenschaft seiner Nutznießer. Sie setzte sich aus den Eigentümern der nutzungsberechtigten Bauernhöfe zusammen, der Anteil des einzelnen Markgenossen bestimmte sich nach der Größe des Hofes und seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen. An der Spitze der Markgenossen stand der Holzrichter, jährlich traten unter seinem Vorsitz die Markgenossen zusammen. In diesem Holzgericht wurden die Angelegenheiten der Mark (Holznutzung, Rodung zwecks Besiedlung durch Kötter, Mast, Weidezeit, Weiderechte) beraten und die Frevler am Walde zur Bestrafung gebracht. Das Amt des H o 1 z r i c h t e r s wurde gewöhnlich dem nutzungsberechtigten Besitzer eines Rittergutes, dem meistens auch die größten Anrechte an der Mark zustanden, übertragen. Im Laufe der Zeit ging man dazu über, die Rechte und Pflichten des einzelnen an der gemeinen Mark schriftlich festzulegen. Ein solches Weistum über die Harpener Mark ist uns in einem Aktenstück im Archiv des Hauses Bladenhorst bei Castrop erhalten geblieben. Diese Aufzeichnungen aus den Jahren 1546 - 84 rühren aus der Zeit her, wo der Besitzer des R i t t e r s i t z e s W i e s c h e Holzrichter der Harpener Mark war. Nachdem Haus Wiesche im Anfang des 17. Jahrhunderts an die Familie von Viermund auf Haus Bladenhorst gekommen war, gingen auch die alten Urkunden des Hauses Wiesche auf die neuen Besitzer über und haben sich so mit deren Archiv in unsere Zeit vererbt. H a u s W i e s c h e lag an der Wieschermühlenstraße am östlichen Rand von Harpen (am Mühlenbach nordwestlich der Zeche Robert Müser, dort, wo heute sich die beiden Zechenteiche befinden). Haus Wiesche war ein sehr alter freiadeliger Rittersitz, auf dem wohl zuerst die adeligen Herren von Harpen, die sich von 1342 bis 1385 nachweisen lassen, saßen. (1385 Hugo von Harpen anders geheiten von der Wiesche.) Nach ihnen übernahm das Gut ein Zweig der in Altenbochum vorübergehend ansässigen Familie von Grimberg, die sich nach dem neuen Sitz von Aldenbockum nannten. Nachweislich haben auf Haus Wiesche gewohnt Dietrich von Aldenbockum 1400 - 12, Johann v. A. 1445 - 77, Johann v. A., Amtmann von Bochum 1493 - 1511, Johann v. A. (seine Frau Margarete) 1539 bis 1557, Johann v. A. (seine Frau Clara von Tork) 1552 - 72. Die Familie hatte großen Besitz an Bauernhöfen, so gehörten ihnen in Altenbochum die Höfe Peters, Nierhoff, Wintermann und Schulte-Ladbeck, in Havkenscheid der Hof Wieschmann, in Hiltrop die Hälfte des Grümerhofes, in Harpen die Höfe Nierhoff, Overhoff und Lütkendorf, in Gerthe der Hof Surich.

 

Als M a r k g e n o s s e n waren an dem Bockholt beteiligt in K i r c h h a r p e n die Höfe Schulte, Overhoff, Nierhoff, Lütkendorf und Detmar, in K o r n h a r p e n die Höfe Homborg, Fröhling, Stratmann, Overhöffken, Steinweg und Börnken. Diese Höfe sind also die ältesten Siedlungsstätten, die sich zur gemeinsamen Pflege und Nutzung des großen Bockholtes zusammenschlossen. Ihre Anteilsrechte wurden nach „Gaben“ berechnet, außerdem standen einigen Höfen noch sogenannte „Scharbäume“ zu. Unter dem Ausdruck Schar ist ursprünglich ein Schnitt, d. h. ein Teil des Markengutes (abzuleiten von scheren – schneiden) verstanden worden, später be-deutete er Anteil an der Nutzung, also Menge des in jedem Jahre aus der Mark zu beziehenden Holzes. Außer den genannten Höfen erhielten später auch andere Personen noch beschränkte Rechte an der Mark, es waren das der Pastor und die Kötter, die sich im Laufe der Zeit teils auf Teilen des einzelnen Hofes, teils am Rande der Mark durch Rodung niedergelassen hatten (sog. Markenkötter). Ihre Rechte gründeten sich nicht auf Besitzt sondern auf Vergünstigung der alten Markgenossen, sie waren deshalb nur mit kleinen Gabenrechten zugelassen und durften im allgemeinen nur Laub, Abfallholz sammeln und ihr Vieh mit in den Wald zur Weide eintreiben.

 

Gewöhnlich wurde in der zweiten Hälfte des Monats September von dem Holzherrn und den Genossen die Mark besichtigt und ermittelt, ob und wie hoch der Ertrag an Eicheln und Bucheckern für die S c h w e i n e m a s t zu erwarten war. Nach dem Ausfall der Ernte richtete sich die Menge der in das Bockholt zur Mast einzutreibenden Schweine. Im allgemeinen war eine volle Mast nur alle neun Jahre zu erwarten. Vor dem Eintrieb in den Wald wurden die Schweine mit dem Brandeisen gekennzeichnet, damit Verwechselungen vorgebeugt und ein Mehrauftrieb unterbunden wurde. Wurde beim Weidegang oder beim Auftrieb zur Mast ein nicht dazu berechtigtes Stück Vieh festgestellt oder ein sonstiger Verstoß gegen die Markenordnung ermittelt, so wurde das Stück Vieh mit Beschlag belegt (geschüttet) und in den Schüttstall gebracht, aus dem es nur gegen Ersatz des Schadens und der Futterkosten wie einer Geldbuße für den Holzrichter freigelassen wurde.

 

Jahrhundertelang hat der Besitzer von Haus Wiesche das Amt des Holzrichters ausgeübt. Nachdem nur ein Verwalter für die auswärts wohnenden neuen Besitzer den wirtschaftlichen Betrieb auf Wiesche leitete, wurde das Amt des Holzrichters von dem Bauern Oberhöffken ausgeübt.

 

Die ä l t e s t e n A u f z e i c h n u n g e n über die Ordnung und Bewirtschaftung des Bockholtes haben folgenden Wortlaut:

Anno domini 1472 up donderdagh vor St. Mertin sint die Markgenoten, die tho dem Bocholt hört, in dem kerspel (Kirchspiel) von Harpen hernae beschreven.

Item Johann van Grymberg genannt Aldenbochum kompt 4 gaven und 3 scharfboeme.

item den schulten tho Harpen 1 gave

Overhoff 3 ferdell (viertel)
Nyrhoff 1 gave
Luitkendorp 1 gave
Homborch 1 gave
Frolynck 1 gave

Stratmann tho Harpen 1 gave, 1 scharfbom

Overhoveken 1 gave, 1 scharfbom

Steinwegh 1 gave und 1 scharfbom

Barnekman und Detmar 3 ferdell.

 

item der holtrichter sall vor sinnen arbet hebn als, men gyft eine drylick von 3 oder 4 for (Fuhre) holtz. (Der Holzrichter soll für seine Arbeit das dreifache [drei oder vier Fuhren] Holz haben.)

 

item wanner ein wyntslach felt, kompt Johann van Aldenbochum forgenannt als holtrichter tho (wenn ein Sturmwind Bäume zu Fall bringt stehen diese dem Joh. v. A. als Holzrichter zu).

 

item itlich scharfboem sall nicht grotter sin dan i for holtz (jedes Scharbaumrecht soll nicht größer sein als eine Fuhre Holz).

 

item dese scharfboem hat man den thogelaten up den goddern, dat sei dei marke truwelich sollen bedeinen und waren, dat nymant unrecht in die marke howe und dat gein fohr oder fehe oder bestern in dem holte oder marke nicht ein kompt, umb der jungen potten wyllen und wanner man bester in der marcke fint, soll man sie schuitten und schutgeld daraff nemen und wydergeven na der holtrichter wollgefallen (die Scharbaumrechte hat man zugelassen für gewisse Höfe, damit ihre Besitzer der Mark treu dienen und darauf achten, daß niemand zu Unrecht in der Mark Holz abhaut und daß kein Ferkel [fohr] oder Vieh oder Kühe in, die Mark eindringt um der jungen Pflanzungen von Eichen und Buchen willen [damit diese nicht beschädigt werden]. Und wenn man ein Tier in der Mark findet, soll man es pfänden und Pfandgeld dafür nehmen und es dem Eigentümer zurückgeben nach Gutdünken des Holzrichters).

 

item man soll alle jair potten (man soll in jedem Jahre junge Eichen und Buchen anpflanzen).

 

item man soll nymant geven oder verkoipen uth der marcke, die dar nicht in berechtigt oder gehoren. Und dat sall oich gein holt uith dem kerspell van Harpen gefort werden buten des holtrichters consent und wyllen (Man soll an niemanden Holz aus der Mark geben oder verkaufen, der nicht in der Mark berechtigt ist, und es soll auch kein Holz aus dem Kirchspiel Harpen ausgeführt werden ohne Genehmigung des Holzrichters). oft imantz van den markgenoten holt van oiren gegeven holt verkopen wolde, sollen sie irsten dat dem holtrichter vrelen (wenn jemand von den Markgenossen Holz von seinem ihm zustehenden Holz verkaufen will, muß er das zuerst dem Holzrichter gebündelt vorweisen).

 

wan in der mark mast ist, sall man itlich margenot bernen na siner advenant ind gerechtigheit (wenn in der Mark Mast ist, soll man jedem Markgenossen brennen nach seinem Verhältnis und nach seiner Berechtigung, d. h. man soll die Schweine eines jeden Genossen mit dem Brandzeichen versehen und so viele zur Mast zulassen, wie ihm nach seinem Markenrecht zusteht an der Mast). item die scharfbyll und bernysseren sal der holtrichter in siner bowen hebn (das Scharbeil und das Brandeisen soll der Holzrichter in seinem Hause aufbewahren).

 

item die hie dit vorg(enante) ficht ein holde und brockhafftigh werde, sint in der holtrichter brocke gevallen, wy darin die vorg(enannte) holtrichter setten wirt (wer diese Bestimmungen nicht einhält und deshalb straffällig wird, ist in die Buße des Holzrichters verfallen, wie sie dieser ansetzen wird).

 

Nach dieser ä l t e s t e n N i e d e r s c h r i f t d e r M a r k e n s a t z u n g richtete sich jahrhundertelang die Bewirtschaftung der Mark Bockholt. Man hatte jeden Hof wohl ursprünglich mit einem G a b e n r e c h t versehen, nur der Rittersitz Wiesche hatte vier Gaben. Die jedem Hof zustehende Gabe unterlag im Laufe der Zeit dem Wechsel, indem man von seinem Genossen einen Teil seines Rechtes zukaufen konnte. Für seine Mühewaltung erhielt der H o 1 z r i c h t e r die dreifache Menge an Brennholz, ferner stand ihm das Windbruchholz zu und er erhielt die von ihm wegen Markfrevels festgesetzten Geldstrafen. Von den Markgenossen waren vier für ihre Aufsicht über die Mark mit einer Sondervergünstigung des Scharbaumrechtes ausgestattet in Gestalt einer Sonderfuhre Brennholz. Das aus der Mark benötigte B a u h o 1 z wurde jährlich jedem Genossen zugeteilt, so erhielt jeder 1549 vier Baumstämme. Die gute Pflege und Erhaltung des Baumbestandes war die größte Sorge der Genossen. Deshalb wurde die jährliche Anpflanzung junger Buchen und Eichen jedem Bauern zur Pflicht gemacht. Im Jahre 1549 wurde bestimmt, daß jeder Genosse für eine Gabe jährlich 44 junge Buchen anpflanzen mußte.

 

Die M a s t der Schweine gehörte mit zu den wichtigsten Angelegenheiten der Markgenossen, deshalb befassen sich die späteren Aufzeichnungen mit den Berechnungen, wieviel Schweine jeder Hof in guten Eicheljahren in das Bockholt eintreiben durfte zur Mast. So heißt es für das Jahr 1546:

Anno 1546 am Mandag, den 27. September sin in daß Bocholt nachfolgende swine gedriven:

 

irstlich van dem platz tho wys 40 swine und 40 swine

item Havkenscheit 3 swine

der drost Johann vam Loe 3 swine

der richter van Bochum 3 swine

noch 10 swine

Hermann Ovelgunne 2 swine

Johann Kremer, Hinrich Räken 4 sw.

Schufuth tho Gerten 4 sw.

die Hagedornsche und Else Schroder 2 sw.

Holtbrügge 2 sw.

Rotger 4 sw.

Herr Christoffer 9 sw.

Köppenkastrop 2 sw.

Dyrich to Gerten 2 sw.

der Müller 2 sw.

Luitkendorp 2 sw.

dem hirten 4 sw.

Stoet 1 sw.

 

Nach dieser Aufzählung durfte also H a u s W i e s c h e als Sitz des Holzrichters 80 Schweine eintreiben,die übrigen genannten Personen waren keine Markgenossen, sondern hatten die Erlaubnis erwirkt,diegenannte Zahl von Schweinen eintreiben zu dürfen gegen Entgelt oder als Vergünstigung; das letztere wird der Fall gewesen sein bei dem Drosten und dem Richter des Amtes Bochum. Von Bochumer Bürgern treffen wir auf den Weinhändler Hermann Ovelgünne. Der mit „Herr“genannte Christoffer ist wahrscheinlich der Besitzer des Rittersitzes Holte Christopf von Loe. Die übrigen Genannten waren Bauern oder Rittergutsbesitzer aus der Nachbarschaft oder Kötter in Harpen, wie Kremer, Röken, Hagedorn und Schröder.

 

Es folgen nun die Rechte der eigentlichen Markgenossen: item der Schulte tho Harpen van einer gantzen gaven 20 swine, vom stall 4 swin, van bernysseren und scharffbiel 2 swin (Schulte in Harpen durfte also von seiner ganzen Gabe 20 Schweine eintreiben, ferner als Besitzer des Schüttstalles, worin die geschütteten Tiere bis zur Einlösung verwahrt wurden, 4 Schweine,und als Verwalter des Brandeisens und des Scharfbeiles weitere 2 Schweine).

 

Nyrhoff 1 gave 20 swine,

Frolink und Homborg 1 gave 20 swine,

Overhoffen 1 ferdell 5 swine,

Luitkendorp 1 gave 20 swine,

Barman und die Ortmansche 3 ferdell 15 swine,

Steinwegh 1 gave 20 swine,

Overhoffken 1 gave 20 swine,

Stratman 1 gave 20 swine.

 

Es konnten also in diesem Jahre über 300 Schweine zur Mast eingetrieben werden, ein Zeichen für die damalige gesunde wirtschaftliche Lage des Bauernstandes. In dieser Weise wurden in guten Erntejahren die Anteile eines jeden an der Mark aufgezeichnet.

 

Nur ein k l e i n e r A u s s c h n i t t konnte aus dem reichen Inhalt des Aktenstückes aus dem Archiv des Hauses Wiesche gegeben werden. Beim Durchblättern der zahlreichen, bis 1584 reichenden Protokolle, fällt auf, daß das R e c h t d e r B o c h u m e r M a i s c h ü t z e n auf Abholung des besten Eichbaumes, das ja nach Ansicht der Bochumer Lokalhistoriker ein uraltes Recht gewesen ist, überhaupt n i c h t e r w ä h n t wird. Aber man muß bedenken, daß die ganze Aufzählung der Rechte am Bockholt doch sehr summarisch ist und sich nicht in Einzelheiten verliert. So werden ja auch die Rechte der Kötter in dem oben angeführten Weistum von 1472 nicht erwähnt, obschon es damals Kötter gab. Nach dem Schatzbuch der Grafschaft Mark gab es 1486 in Harpen 8 Kötter, und nach der Kaminsteuerliste von 1664 war die Zahl der Kotten auf 25 gestiegen.

 

Jahrhundertelang bestand die Markwirtschaft im Bockholt. Der Dreißigjährige Krieg mit seinen starken Verwüstungen der Dörfer konnte zwar den Baumbestand der Mark sehr lichten, aber immer wieder gelang es den Genossen, die Mark zu erhalten.

 

König Friedrich II. befahl im Dezember 1754 die A u f h e b u n g und T e i l u n g s ä m t l i c h e r M a r k e n w ä l d e r d e r G r a f s c h a f t M a r k , er wollte einmal Brennholz und Holzkohle für die sauerländische Industrie schaffen und Siedlungsland besitzlosen Familien geben. Nach dem Siebenjährigen Krieg begann man mit der Aufteilung der Marken, sehr zum Nachteil der Kötter, da diese ihre Anrechte auf Brand- und Nutzholz verloren. Im Jahre 1768 wurde das Bockholt auf die mit Gaben berechtigten Bauern a u f - g e t e i 1. Gegenüber dem 16. Jahrhundert hatte sich die Zahl der Markgenossen geändert. Der Besitzer von Haus Wiesche hatte seine Rechte an andere Bauern und Kötter verkauft. Der Hof Steinweg wird nicht mehr genannt, er ist vielleicht mit dem Hof Becker identisch, der 1664 einem Steinweg in Dortmund gehörte.

 

Bei den Teilungsverhandlungen meldeten auch die B o c h u m e r J u n g g e s e l l e n ihre Rechte auf den jährlichen Maibaum an. Sie behaupteten kühn, „allem Vermuten (!) nach habe der ganze Bockholt ehedem zu Bochum gehört“ und es seien die Rechte den Bauern von Harpen nur gegen Ueberlassung eines Maibaumes zuerkannt worden. Gegen diese Ansicht wandten sich die Harpener und lehnten überhaupt jede Berechtigung der Bochumer ab. Die Gestattung der Abholung des Maibaumes sei nur eine Vergünstigung der Harpener, die ohne Entschädigung beseitigt werden müsse. Leider sind die Akten über diese Auseinandersetzung nach eingeholter Auskunft des Landeskulturamtes in Münster bereits vernichtet worden. Aber es gibt noch eine bisher unbekannte archivalische Quelle, auf die ich bei meinen Forschungen nach der Geschichte des Maiabendfestes stieß. Die Harpener wandten sich, als der Teilungskommissar den Junggesellen eine Entschädigung zubilligen wollte, beschwerdeführend an das Ministerium (Forstdepartement) in Berlin. Der Minister ordnete eine Untersuchung durch die Regierung in Kleve an. Diese berichtete: „Es müsse darauf angetragen werden, daß der jährliche Mißbrauch mit der Aushauung eines großen Eichbaumes am Maytag aus einer veralterten Gewohnheit, einer sogenannten J u n g g e s e l l e n s c h m a u s e r e i , völlig aufgehoben und bei Strafe verboten werden möge.“ Die Regierung stand also dem Fortbestand der alten Gewohnheit sehr ungünstig gegenüber und ordnete durch Resolution vom 29. November 1768 ihre Ablösung durch eine Geldabfindung an. Interessant ist nun, wie die Harpener ihre Beschwerde begründet hatten: „Die Junggesellen haben an unserer Harper Mark nicht das geringste Eigentumsrecht, sondern dieselben sind nur in dem Besitze, jährlich auf Mayabend darauf einen Eichbaum zu holen, den sie ohne Winde und Pferde auf einem Wagen nach Hause ziehen müssen, welches allemahl ein entsetzlich Lärmen, Geschrey und Geräusch gibt, auch selten ohne Unglück, daß nicht dieser oder jener dabey zu schaden kommt, zu geschehen pflegt, weshalb dieser Unfug und Mißbrauch viel eher abzustellen ist, als daß diese Leute mit ihrer prätendierten Servitut Gehör finden. Man will ihnen ihre Rechte gerne lassen, wenn der Bauernschaft Harpen die gegen diesen Maybaum bisher genossene Zoll- und Wegefreiheit zu Bochum fernerhin verstattet wird.“ (Beschwerdeschrift vom 16. Mai 1768, Geheimes Staatsarchiv Berlin-Dahlem, Forst-departement, Grafschaft Mark Titel 5, Nr. 16.)

 

Diese Schilderung des Zuges der Junggesellen nach Harpen ist die ä 1 t e s t e ‚ bisher kannte man nur die Schilderung Kortums aus dem Jahre 1790. Daß es bei der Einholung des Maibaumes nicht ohne Karambolage herging, erfahren wir zufällig aus der Stadtrechnung von 1716. Damals wurden den Soldaten, die in Bochum in Quartier lagen, dafür daß sie „am 1. May die Maybäume vor die Häuser des Herrn Schultheißen, Herrn Bürgermeisters und Rat gesetzt haben“, 3 Reichstaler aus der Stadtkasse spendiert. Unter den Ausgaben am 3. Juli heißt es: „46 Fuß Latten zum Ehsel auffgegangen, wo er ist mit dem Maybom in Stücken geführt und wieder müssen zurecht machen lassen für 23 Stüber.“ Das Einholen des Marktbaumes hatte also damals zur Beschädigung des hölzernen Esels auf dem Marktplatz geführt. Dieser Holzesel stand neben dem für Diebe bestimmten Pranger und war für Bestrafung von Soldaten bestimmt. Er hatte einen mit Eisen beschlagenen spitzen, einschneidenden Rücken,auf den sich der Delinquent setzen mußte zum Hohn und zum Spott der gaffenden Soldaten und Bürger. Bei der Einholung des Maibaumes war dieser Esel in Stücke gefahren worden und mußte auf Kosten der Stadt wiederhergestellt werden. Diese kleine Notiz zeigt uns, wie das Maifest 1716 gefeiert wurde.

 

In dem letzten Satz der oben angeführten Beschwerden der Harpener findet sich eine interessante Bemerkung; die Harpener behaupteten, daß sie den Bochumern den Maibaum aus dem Bockholt gestattet hätten als Gegenleistung für die von der Stadt Bochum ihnen zugebilligte Wege- und Zollfreiheit. Wenn das richtig wäre, so hätte also das Recht auf den Maibaum auf einem Vertrag zwischen den Bochumern und den Harpenern beruht! Diese mußten,wenn sie ihr Korn zum Verkauf nach dem Kornmarkt in Hattingen schafften oder sonst mit ihren Fuhren Bochum passierten, nach einem Privileg vom 17. Mai 1424 Wegegeld an die Stadt entrichten. Um diese Abgaben zu sparen, hätten also nach Meinung der Harpener diese eine Verabredung mit der Stadt getroffen, wonach sie von den Abgaben freigestellt worden wären, nachdem sie den Bochumer Junggesellen die jährliche Lieferung des Maibaumes zugesagt hätten. Dann wäre also der Zug ins Bockholt erst seit dem 15. Jahrhundert von den Bochumer Junggesellen vonstatten gegangen. Bei aller Ehrfurcht vor bäuerlicher Tradition glaube ich aber, daß diese Ansicht der Harpener nicht den Tatsachen entspricht. Wenn wirklich der Zug ins Bockholt auf einem Vertrag beruht hätte, hätte sich sicherlich diese Auffassung auch in der Bochumer Überlieferung breitgemacht. Die Bochumer Tradition, wie sie Kortum 1790 gibt, kennt nur ein uraltes Recht Bochums auf den Maibaum aus dem Bockholt.

 

Darpe hat versucht, nachzuweisen, daß das Bockholt früher zu Bochum gehört habe und eine von Harpen und Bochum gemeinsam genutzte Mark gewesen sei. Er beruft sich auf eine amtliche Grenzbegebung des Landrats von Untzer vom 1. Februar 1809, der auf Veranlassung des großherzogl. bergischen Finanzministers in allen Bauernschaften mit den Gemeindevorstehern die Gemeindegrenzen begehen ließ. Es heißt in dem Harpener Protokoll, „daß das Bockholt ein gemeinschaftliches Gehölz von ungefähr 40 Maltersaat Größe sei, durch welche annoch die gemeinschaftliche Hude geht“. Darpe bezog das Wort „gemeinschaftlich“ auf die Gemeinden Bochum und Harpen, wogegen es sich nur auf die Bauern und Kötter von Harpen beziehen sollte. Seine Ansicht widerspricht auch den alten oben erläuterten Rechtssatzungen des Bockholts, die irgendeine Beteiligung Bochumer an Holznutzung oder Weide nicht erwähnen. Auch haben die Bochumer nicht an dieser Grenzbegehung von Harpen teilgenommen, sondern nur im Rahmen der letzten Grenzbegehung von 1749 diese im Februar 1809 wiederholt.

 

(Acta betr. Berichtigung der Grenzen der Feldmark der Stadt Bochum, 1809 Stadtarchiv 1. 4. 1) Als 1827 das Harpener Bockholt neu aufgeteilt wurde, ist von Bochumer Rechten gar nicht die Rede. Es muß also dabei bleiben, daß die Feier des Bochumer Maiabendfestes auf einem uralten Volksbrauch, wie wir ihn in vielen märkischen Orten finden, beruht (Woeste, Volksüberlieferung in der Grafschaft Mark, 1848, S. 26).

 

Als die Bochumer Junggesellen bei der Teilung des Bockholts wegen ihres Rechtes auf den Maibaum abgefunden werden mußten, verkauften die Harpener Bauern aus dem Gelände des Bockholtes ein kleines Stück, das zwischen zwei Wiesentälern auf einer Waldblöße lag, an den Kötter Böne mit der Auflage, daß dieser jährlich an den Holzrichter 8 Reichstaler ausbezahlen sollte. Diese Rente stellte also die Abfindung des alten Rechtes auf den Maibaum dar. Die Junggesellen zogen nun jährlich weiter am 1. Mai nach Harpen und holten von dem Holzrichter, später von dem Gemeindevorsteher, diese Rente ab.

 

Der Ankäufer Böne legte später auf dem Gelände, das aus drei Wiesenstücken und einem 5 Morgen großen Acker (dem Bergkamp) bestand (Flur II Parz. 145 bis 148), einen Kotten an, den Bönenkotten. Das angekaufte Land erhielt nach ihm den Namen B ö n e n b e r g , weil es auf einer Anhöhe zwischen den beiden kleinen Wiesentälern lag. Es ist das noch heute bestehende Anwesen Wodanstraße 30.

 

In seiner Geschichte der Stadt Bochum setzt sich Darpe auch mit der Frage nach der Herkunft des Maiabendfestes auseinander. Er meint der Name Bönenberg sei herzuleiten. von Böne = Wodan, er deute darauf, daß hier eine dem Gott Wodan geheiligte Stätte gelegen habe: „in dem Bönenberg oder Wodanberg, dessen Name auf den nochmals in dem Walde bei der heiligen Stätte angesiedelten Kötter überging, erscheint hier geradezu eine augenscheinliche Erinnerung an die altheidnische Maifeier“ (S. 580, 463). Darpe wußte aber nicht, daß dieses Stück des Bockholtes erst nach Übergang auf den Kötter Böne, dessen Vorfahren nach der Kaminsteuerliste von 1664 noch in Gerthe wohnten, den Namen Bönenberg erhalten hat, so daß auch seine Schlußfolgerungen nicht zu halten sind.

 

Bei der Teilung des Bockholtes im Jahre 1768 hatte man die Rechte der zahlreichen K ö t t e r auf Weide, Sammeln von Laub und Abfallholz aufrechterhalten. Da auch die Bauern von der Abholzung ihres ihnen zu-gefallenen Waldstreifens absahen, blieb tatsächlich auch nach der Teilung der Wald erhalten. Erst im Jahre 1816 schritt man zur Abfindung der Kötter. In langwierigen Verhandlungen wurden die Größe des Bockholtes und die Rechte der einzelnen Kötter ermittelt.

 

Die Verhandlungen wurden von dem Landrichter Bölling und dem Domänenrentmeister Amtmann Geißel mit den Berechtigten geführt. Es wurde nun vorgeschlagen, daß der vierte Teil des eigentlichen Bockholtes mit Einschluß des aufstehenden Holzes den Harpener Köttern zugeteilt wurde und die Teilung unter die Kötter selbst nach dem alten Kontributionssatz von 1806 bewirkt werden sollte. Die nicht Grundsteuerpflichtigen (Pastor und Vikar) wurden in ihrem Anteil dem Schultenhof gleichgestellt Ausgeschlossen von der Teilung blieben ein kleiner Wasserbehälter an der sog. Pampbrücke, der Hofraum des Kippenbergkottens, das Armenhaus, Spritzenhaus, die beiden Heisterkämpe (Schonungen für die jungen Buchen) und die sog. Mark. Die beiden Heisterkämpe wurden an Oberhöffken, die sog. Mark (Flur II, 151) zu 2 Morgen, 59 Ruten an Cremer verkauft, um durch die Verkäufe Geld für die Kosten der Teilung zu erhalten.

 

Die zu verteilende Masse betrug 207 Morgen und 5 Ruten rheinl. D a s B o c k h o l t w a r a l s o d a m a l s n o c h s o g r o ß w i e u n s e r j e t z i g e r S t a d t p a r k . Es erstreckte sich nach den erhaltenen Teilungskarten von 1768 und 1827 vom Harpener Hellweg nach Norden, umfaßte das Gelände an der heutigen Maischützenstraße, In den Böcken, Wodanstraße, Donarstraße, Bockholtstraße, Steffenhorststraße, Freyastraße, Rosenbaumstraße, Baldurstraße.

 

Der Regierungsconducteur Kuentz vermaß 1820 das ganze Bockholt mit Einschluß aller Siepen und Blößen und berechnete den Anteil der einzelnen Bauern und Kötter. Der Anteil der Bauern wurde in drei Hauptteile zerlegt: a) Eichenholz, b) gutes und c) schlechtes Buchenholz. Bei der Teilung sollte möglichst die frühere Teilung von 1768 aufrechterhalten werden; da aber die Bauern verlangten, mit ihren Anteilen am Harpener Hellweg zu liegen zu kommen, wurde das Eichholz anders eingeteilt, während für das gute und schlechte Buchenholzgelände die alte Teilung bestehenblieb.

 

Jeder der drei Hauptteile wurde so unter die Interessenten verteilt, daß jeder Bauer drei Viertel nach seinem Gabenrechte und ein Viertel nach dem alten Kontributionssatz erhielt (ausgenommen Bisterfeld, der im Bauern-gehölz nur mit 1 Gabenrechte teilte und nach dem Kontributionsfuß ein Stück mit den Köttern erhielt). Die Kötter erhielten das Viertel des Bockholtes in der Richtung von der steinernen Brücke am Sonnenschein nach Kippenberg hin zugemessen. Der Teilungsrezeß wurde von allen Beteiligten am 8. Juni 1827 genehmigt und von der Generalkommission in Münster bestätigt.

 

Der Zuwachs an Land stellte sich für den einzelnen an der Mark berechtigten Bauer und Kötter, der Gabenrecht angekauft hatte, wie folgt:

Name Gabenrecht Kontributionsfuß Abfindung in Morgen

Diedr. Henr. Overhöffken 2 ½ 4 Taler, 22 Stüber 6 D. 25 M., 28 R.

Diedr. Hen. Overhof ¾ 4 Taler, 12 Stüber 6 D. 10 M., 87 R.

Börnkes Hof ¾ 1 Taler, 49 Stüber 4 M., 171 R.

Diedr. Homberg ½ 1 Taler, 40 Stüber 5 M., 152 R.

Diedr. Fröhling ½ 3 Taler, 39 Srüber 7 M., 154 R.

.Joh. Henr. Fleitmann 1 ¼ 2 Taler, 27 Stüber 11 M., 151 R.

Henr. Wilh. Dreckmann ½ 47 Stüber, 9 D. 5 M., 10 R.

Pastorat zu Harpen 9/10 1 Taler, 33 Stüber 6 M., 43 R.

Joh. Wilh. Lütgendorff 9/16 2 Taler, 34 Stüber 7 M., 48 R.

Christoph Bisterfeld 5/8 --- --- 5 M., 36 R.

Henr. Wilh. Stratmann 1 1/8 4 Taler, 23 Stüber, 3 D. 13 M., 144 R.

Joh. Henr. Schulte 1 ¼ 1 Taler, 33 Stüber 11 M., 173 R.

Henr. Wilh. Becker 1 1/8 2 Taler, 50 Stüber, 6 D. 12 M., 43 R.

Diedrich Nierhof 2 3 Taler, 38 Srüber 20 M., 54 R.

Franz Detmar 3/8 2 Taler, 37 Stüber, 6 D. 5 M., 139 R.

 

Man sieht aus dieser Übersicht, daß ganz beachtliche Abfindungen einzelnen Bauernhöfen zufielen; sie wurden in jedem der drei Teile des Bockholtes (dem Eichenholz, im guten und schlechten Buchholz) anteilmäßig zugewiesen und im Grundbuch dem einzelnen Hof zugeschrieben.

 

Das ganze Bockholt war mit 218 Morgen, 20 Ruten Größe vermessen worden, hiervon gingen ab an Wege usw. 11 Morgen, 14 Ruten, so daß 207 Morgen, 5 Ruten aufgeteilt wurden. Hiervon erhielten die Bauern ¾, die Kötter ¼ = 51 Morgen, 136 Ruten. Der ganze A n t e i l d e r K ö t t e r lag östlich des Eichholzes des Bauern. Neben dem Prediger Zimmermann, der als Besitzer der Pampe 156 Ruten erhielt, teilten die 26 Kötter nach dem alten Grundsteuerfuß (Kontribution) von 1806.

 

Die Kötter hießen:

Engelbert Sugestall Henr. Crämer

Wilhelm Vorste Diedr. Blei

Henrich Brechtmann Diedr. Wiemann

Wilhelm Ortmann Henr. Kippenberg

Wilhelm Keilmann Wilh. Hodde

Witwe Nöthe Henr. Schotte

Engelbert Withaus Joh. Wilh. Sontag

Diedrich Köster Georg Dickmann

Henr. Hagedorn Passmann

Henr. Striebeck Henr. Küper

Herm. Flasche Herm. Degener gent. Weber

Wilhelm Röhrken Christoph Bisterfeld

Wilh. Schröer Husmann gent. Horstmann

 

Nach Aufteilung des Bockholtes wurde im Laufe der Jahre das Gelände des Eichholzes und des guten Buchenholzes abgeholzt, der Boden zum Acker umgewandelt bzw. zur Anlegung von neuen Straßen und Wohnvierteln weiter aufgeteilt. V o m a l t e n B o c k h o l t b l i e b s c h 1 i e ß 1 i c h n u r d a s G e - l ä n d e d e s s c h l e c h t e n B u c h e n h o l z e s ü b e r. Die Gemeinde Harpen erwarb den letzten Restbestand des alten Bockholtes, legte auf einem Teil einen Friedhof an und wandelte den nördlichen Teil mit gärtnerischen Anlagen zu einem V o 1 k s p a r k um.

 

Zum Schluß seien in diesem Zusammenhang noch drei a n d e r e G e m e i n h e i t e n der Harpener Bauern erwähnt. Wie ein gemeinsamer Wald, so waren an vier Stellen mit schlechtem Ackerboden gemeinsames Weide- und Wiesengelände seit alten Zeiten übriggeblieben. Zu beiden Seiten der Landstraße Bochum–Castrop lag die 21 Morgen große Harpener Heide, zwischen Korn- und Kirchharpen der 15 Morgen große Siepen, der von einem Bach durchflossen wurde, zwischen Kornharpen und Havkenscheid die 11 Morgen große Fliesbecke und hinter dem Pastoratshof zog sich die 38 Morgen, 121 Ruten große Weide des Spörkel mit Mähre hin. An allen vier Gemeinheiten waren die anliegenden Bauern und Kötter gemeinsam berechtigt. Auch diese alten Weidegründe wurden im Jahre 1827 aufgeteilt, nachdem sie bereits 1806 vermessen und das Klassifikationsregister aufgestellt worden war. Nach der Höhe des alten Grundsteuersatzes erhielt hier jeder Bauer und Kötter seinen Anteil zugeteilt. Damit verschwanden die letzten Überbleibsel alter Bodenbewirtschaftung.

 

Impressum

Jahrbuch der Vereinigung für Heimatkunde Bochum

 

1951

 

Herausgegeben

Im Selbstverlag der Vereinigung für Heimatkunde Bochum

 

Gesamtgestaltung Presseamtsleiter Albert Lassek – Umschlagentwurf Thea Reuter, Bochum

Druck Laupenmühlen und Dierichs, Bochum, Anzeigerhaus

 

(Zitierhinweis 2012: Albert Lassek, Bearb.: Jahrbuch der Vereinigung für Heimatkunde Bochum 1951. Bochum 1951. Bochumer Heimatbuch Bd. 5)