Zur Geschichte der Bochumer Vöde

 

Dr. Höfken

 

So bedeutungsvoll für jede Bauernschaft die gemeine Mark war, gleich wichtig und wertvoll war das W e i d e -g e l ä n d e für das Vieh. Eine besondere Art dieser Weiden bildeten in unserer Gegend die V ö d e n. Sie waren Weiden, die eine Reihe von Jahren der Ackerbestellung unterlagen; auf eine Reihe von solchen Ackerjahren folgte dieselbe Zahl von Jahren, in denen nur Weidenutzung stattfand, das Land „dreisch“ lag. Dieser Wechsel fand gewöhnlich 3 – 6jährig statt und ist in der Ackerwirtschaft der alten Zeit an sich nichts Auffallendes. Der Landbau vollzog sich nämlich auch in unserer Gegend auf den Höfen bis in das letzte Jahrhundert in der Form der D r e i f e l d e r w i r t s c h a f t. Im ersten Jahre wurde Roggen als Winterfrucht, im zweiten als Sommerfrucht angebaut, im dritten blieb das Feld brach liegen. Ein Drittel der Ackerfelder lag also bei dieser Bewirtschaftung stets brach. Veranlaßt wurde diese Wirtschaftsform durch den Mangel an Dünger. Stalldüngung kannte man nicht, weil das Vieh sich fast das ganze Jahr im Freien aufhielt. Von künstlicher Düngung war keine Rede; man half sich allenfalls mit Mergel. An Getreidefrucht trug daher der Boden bedeutend weniger als jetzt. Mehr als der Ackerbau wurde die V i e h z u c h t gepflegt. Die Stoppel- und Brachhude auf den Aeckern nach der Ernte und die Vor- und Nachhude in den Wiesen reichte bei weitem nicht zur Fütterung des Viehes aus. Das Wiesenheu blieb der Stallfütterung im Winter vorbehalten. So mußten denn in jeder Bauernschaft große Weidegebiete liegen bleiben, in die jeder Bauer sein Vieh eintreiben durfte.

 

Während man bei den Gemeindeweiden im allgemeinen schlechten, kaum bebauungsfähigen Boden antrifft, sind die V ö d e n n u r a u f g u t e m , m e i s t en s k l e i h a l t i g e n B o d e n angelegt worden. Kleiboden bot der Bearbeitung mit den einfachen Ackergeräten unserer Väter zu viel Schwierigkeiten. Der Boden bleibt im Frühjahr lange feucht; einmal umgebrochen, trocknet er leicht zu steinharten Kluten. Aus diesem Grunde nahm man den kleihaltigen Boden erst in späteren Zeiten in Bebauung. Gerade in dem fruchtbaren m i t t l e r e n Teile des A m t e s B o c h u m längs des Hellwegs hatte jede Bauernschaft ihre V ö d e n, während der südliche hügelige Teil nur Wälder (Marken und Waldweiden), der nördliche, von der Emscher durchströmte und wegen seines sumpfigen Bodens ungeeignete Bereich fast nur Weidenflächen aufwies.

 

Der doppelte Verwendungszweck als Acker- und Weideland hatte auch die E i g e n t u m s v e r h ä l t n i s s e a n d e n V ö d e n sehr verschieden gestaltet. Während die reinen Weiden oder Huden stets der Genossenschaft der Hudeberechtigten gehörten, finden wir bei den Vöden eine kleine Anzahl von A c k e r b e -r e c h t i g t e n gegenüber einer größeren Zahl von H u d e b e r e c h t i g t e n. Es war nämlich zu einer Zeit, als die Hudegenossenschaft den Uebergang zur Ackerbewirtschaftung beschloß, die Zahl der zur Ackernutzung zuzulassenden Genossen ein für allemal festgesetzt worden, so daß spätere Siedler, die sich etwa als Kötter neu ansässig machten, nur zur Hude zugelassen wurden. So entwickelte sich in den Gemeinden allmählich der Unterschied zwischen Acker- und Hudeberechtigten, wie die Vödeverfassung der Städte B o c h u m und W a t t e n s c h e i d zeigt. In Wattenscheid gab es eine Vöde und eine Heide. Erstere wurde im 18. Jahrhundert in Kämpe und Gärten umgewandelt. Darauf wurde die Heide wirkliches „Vödeland“ und je 9 Jahre lang in zwei Teilen beackert und zwar von sämtlichen Hausbesitzern. Diese 170 Hudeberechtigten teilten im Jahre 1860 die Vöde zu gleichen Teilen.

 

Die B o c h u m e r V ö d e umfaßte fast den ganzen nördlichen und östlichen Teil der Stadtfeldmark. Von den Schmechtingswiesen an der Herner Straße zog sich die k l e i n e V ö d e über das heutige Villenviertel am Stadtpark bis zu den Sportplätzen an der Castroper Straße und der dort geplanten Gerther Straße. Die G r o ß e V ö d e umfaßte das Gelände zwischen der Castroper Straße und der Rheinischen Eisenbahn. In diese Vödeländereien schob sich der Dieckmann-Hof der Bauernschaft Grumme an der Castroper Straße ein; das östlich dieses Hofes liegende Vödegelände hieß die „L ü t k e (= k l e i n e) V ö d e“. Ein weiterer Teil der Vöde war die „K r ü m m e d e“. In dem Wort steckt noch das alte „ede“–Heide; es bedeutet wohl ursprünglich: Teil einer größeren Heidefläche.

 

Dieses fruchtbare Weidegebiet wurde seit seiner ersten geschichtlichen Erwähnung stets als Vöde benutzt; alle 6 Jahre w e c h s e l t e die Benutzung. Hatte man 6 Jahre die große Vöde als Weide benutzt, die kleine als Ackerland mit Korn (dazu im letzten Jahre mit weißem Klee) besät, so bildete in den folgenden 6 Jahren die kleine Vöde die Weide, die große das Ackerland. Der Z u g a n g zu der kleinen Vöde war die Bergstraße, zu deren beiden Seiten sich das Weidegelände vom Stadtparkeingang bis zur früheren Stadtgrenze ausdehnte, die durch den großen Teich im neuen Stadtparkteil ging. In die Große Vöde trieb man das Vieh die im unteren Teile einen tiefen Hohlweg bildende Castroper Straße hinauf bis zur heutigen Hagenstraße, dem eigentlichen Zugangswege zu diesem Teile der Vöde. Welche B e d e u t u n g die Vöde ehemals für die Bürger des alten Ackerstädtchens Bochum gehabt hat, ist daraus zu entnehmen, daß schon im Jahre 1321 bei der ersten Aufzeichnung der Rechte des alten, dem Grafen von der Mark gehörenden Hofes in Bochum (des Schultheißenhofes) die Bürger des in der Entwicklung zur Stadt begriffenen Ortes sich ausdrücklich ihre Rechte an den „pascuis suis, que vewede dicuntur“ vom Grafen bestätigen ließen. Es können mit dieser Bezeichnung „vewede“ nur die Vöden gemeint sein, wie auch der bekannte Dortmunder Stadtarchivar Kübel annahm. „Volumus eciam, ut iidem opidani et cives nostri suis areis sitis infra Bochem et pascuis suis, que v e w e d e dicuntur, untantur in omni eo iure, sicut antiquitus habuerunt“ so lautet die Stelle der alten Urkunde. („Wir wollen, daß diese Einwohner und unsere Bürger ihre Aecker in Bochum und ihre Weiden, welche Vöden genannt werden, in demselben vollen Rechte benutzen, wie sie dieses seit altersher besitzen.“) Der Graf wollte demnach die Bürger und Einwohner von Bochum in ihrem alten unumschränkten Benutzungsrechte dieser Vöden schützen. Schon zu dieser Zeit werden diese sich in dem gleichen Rechtszustande befunden haben, der für uns aus späteren Jahrhunderten bekannt ist. D e r G r u n d u n d B o d e n g e h ö r t e a l s o a u c h s c h o n d a m a l s g e w i s s e n E i g e n t ü m e r n u n d n i c h t d e r A l l g e m e i n h e i t, d i e n u r N u t z u n g s r e c h t e b e s a ß. Der Bürgerschaft sollten diese Rechte auf Hude für ihr Vieh in der Urkunde von 1321 bestätigt werden – mehr nicht. Als in den Jahren 1830 bis 1850 bei den Teilungsprozessen die Bürgerschaft eine S c h e n k u n g des Landes aus der Urkunde herauslesen wollten und die Gerichte die Vorlegung der O r i g i n a l u r k u n d e verlangten, forschte man eifrigst nach ihr. Die Jagd nach dem alten Pergament nahm zeitweise groteske Formen an. Die Bürgerschaft warf den Vödeeigentümern vor, die Urkunde böswillig verborgen zu halten, sogar Zeugen wurden eidlich gehört. Aber keiner konnte den Verbleib der Urkunde angeben. Sie blieb verschollen, trotz jahrelanger Nachforschung bei allen Behörden und in allen Staatsarchiven, bis Rentner Winkelmann sie unter alten Papieren in seinem früher dem Bürgermeister Jacobi gehörenden Hause fand und im Jahre 1860 dem Bürgermeister Greve übergab. Seit dieser Zeit ruht sie als eines der wertvollsten Pergamente in unserm Stadtarchiv.

 

Als bei der ersten Besiedlung der hiesigen Gegend die Ansiedler die große nördlich der Siedlung gelegene Landfläche zur Bebauung als Vöde nahmen und sie unter sich aufteilten, war die Zahl der Eigentümer mit der der Hudeberechtigten gleich. Erst mit der Niederlassung der Handwerker und Gewerbetreibenden, mit der Aufteilung der Höfe des alten Bochum unter diese Zuziehenden wurde die Zahl der Hudeberechtigten größer. Es entstand die Frage: sollen auch diese Leute an dem Genusse der Vöde teilnehmen? Die alten Höfebesitzer gaben ihnen zwar das Huderecht, ohne welches ein wirtschaftliches Fortkommen nicht möglich war. Um sicher zu gehen, ließen sich die Bürger ihr Recht 1321 vom Landesherrn bestätigen. Dagegen wehrten die Grundbesitzer ihnen eine Aufteilung des Vödelandes selbst; wollte jemand auch den Acker in den Nichtvödejahren benutzen, so mußte er dem alten Hofbesitzer dieses Ackerland abkaufen oder es pachten. So nahm mit der Entwicklung des Dorfes Bochum zur Stadt die Bürgerschaft nur an der H u d e teil; das Land selbst blieb im Eigentum der alten Höfe. Erst allmählich durch Erbschaft oder Kauf trat eine Teilung des Landbesitzes ein, so daß eine Anzahl Bürger auch Eigentümer der Vöden wurde.

 

Welcher Besitz an Vödeland u r s p r ü n g l i c h auf die alten Höfe, auf denen Altbochum erbaut wurde, fällt, läßt sich nicht mehr ermitteln. Nach dem Verzeichnis der Vödeeigentümer aus dem Jahre 1733 hatten der Schultheißenhof, der Bongardshof (Erben Kumsthoff) und die Kirche größeren Besitz in den beiden Vöden. Aus älteren Urkunden über die Grevelingshove (die 1785 dem Syndikus Surmann gehörte), über die Bittershove (von Schell), die Bullenhove (1804 Heinrich Wilhelm Fiege) und über den Weilenbrinkshof (Jacobi) geht hervor, daß ursprünglich wohl jeder alte Hof Landbesitz in den Vöden hatte.

 

Neben den alten Höfen hatten auch die benachbarten Bauernschaften A l t e n b o c h u m und G r u m m e großen Besitz in beiden Vöden. Das Landesgrundbuch von 1686 gibt den Besitzstand für die ältere Zeit an. Nach der alten Vermessungskarte von 1823 lag der Besitz der Bauernschaften im Streuverhältnis mit dem Bochumer Bürgerbesitz. Insgesamt waren 357 Einzelstücke in beiden Vöden im Eigentum der Bochumer und der „Auswärtigen“. Die Lage dieser Parzellen der Bauern mitten zwischen denjenigen der alten Bochumer Höfe beweist, daß seit der Aufteilung des Landes in den Vöden auch die Bauernschaften ihre Anteile zugewiesen erhielten und die Vödeservitut der Bochumer Bürger als Last wahrscheinlich infolge Machtspruchs des Landesherrn auf ihre Parzellen gelegt worden ist. Anders läßt sich das eigenartige Rechtsverhältnis, daß die Bauernschaften nur in den 6 Ackerjahren ihre Grundfläche in der Vöde bebauen durften, dagegen in den 6 Weidejahren für ihr Vieh berechtigt waren, kaum erklären. Die A l t e n b o c h u m e r B a u e r n mußten in den Weidejahren ihr Vieh auf ihre eigene Gemeindevöde treiben; diese lag in einer Größe von 200 Morgen im Auge der Wittener Straße und wurde im Jahre 1775 aufgeteilt. Unangenehmer war die Sache für die G r u m - m e r Bauern. Diese besaßen keine eigene Gemeindeweide. Das Landesgrundbuch von 1686 sagt: „Die Bauernschaft Grumme hat keine Gemein, sondern diejenige Gemein, so allda vorhanden, ist nach Bochumb gehörig und dürfen sie nicht beweiden noch einig Vieh auftreiben lassen.“ Die Notwendigkeit, nach Ablauf der 6 Ackerjahre ihren Pferdebestand und ihr Gesinde wegen erheblicher Verkleinerung der Ackerfläche in den 6 folgenden Jahren herabzusetzen, war für die Grummer Bauern der Grund, seit dem 18. Jahrhundert stets auf die Befreiung der Hudelast zu drängen und die Vödeteilung zu verlangen.

 

Wie g r o ß der Besitz der beiden Bauernschaften war, ersieht man am besten aus folgender Gegenüberstellung. Im Jahre 1822 hatten die Bauern von Altenbochum und Grumme 8/12 der ganzen Vöde in Eigentum, während die Bochumer Bürger nun 4/12 besaßen. Unter den letzteren hatten die beiden Pastorate und Erben Grolmann, d. h. also ursprünglich die Kirche und der alte Schultheißenhof, rund 3/12, die übrigen Bürger insgesamt nur 1/12 der Vödefläche. Eine Vermessung der Vöde hat in früheren Zeiten nicht stattgefunden. Im Jahre 1777 schätzte man ihren Umfang auf 500 Scheffelsaat zu je 104 köln. Ruten. Nicht immer waren die R e c h t e d e r B o c h u m e r unzweifelhaft. Ueber die Teilnehmerrechte der Altenbochumer an der Hude kam es im Jahre 1522 zu Streitigkeiten, die auch das Dortmunder Stadtgericht in 2. Instanz beschäftigten; nach Mitteilung des Dortmunder Stadtarchives ist über den Ausgang dieses Verfahrens nichts bekannt. Im Jahre 1749 kam es wiederum zu Streitigkeiten mit den Bauern von Altenbochum und Grumme über die Benutzung der Hude während der Vödejahre. Der damalige Stadtrentmeister Hoffiskal Bethacke hatte nämlich mehrere Vödeländereien an Bauern verpachtet, die nun für sich beanspruchten, für alle Zukunft in den Vödejahren diese Grundstücke beackern zu dürfen. Dagegen wandte sich die Bürgerschaft. Das Kammergericht wies in dem Erkenntnis vom 3. November 1755 den Magistrat an, keine Vödeländereien ohne Genehmigung der B ü r g e r -s c h a f t zu verpachten, weil d i e s e r a l l e i n der Genuß der Vöde zustehe.

 

 

  1. Die Vödewirtschaft

 

Die bei den beiden Vöden übliche und hergebrachte B e n u t z u n g s a r t war im 19. Jahrhundert während eines Zeitraumes von 12 Jahren folgende:

 

1. Jahr: Roggen, wozu die Weidebrache um Johanni des vorigen Jahres umgebrochen wurde – ungedüngt.

2. Jahr: Roggen deren Stoppeln wie die des ersten Jahres nach gänzlich abgefahrener Frucht mit der

3. Jahr: Hafer städtischen Schweineherde, bis dahin aber von dem Eigentümer behütet wurden.

4. Jahr: Kartoffeln, schwach bedüngt.

5. Jahr: Roggen, dessen Stoppeln nach gänzlich abgefahrener Frucht mit der städtischen Schweineherde, bis

dahin aber vom Eigentümer behütet wurden.

6. Jahr: Roggen, worunter im März von der Weidegenossenschaft weißer Klee zur Verbesserung ihrer nach dem

Abfahren des Roggens beginnenden mehrjährigen Weide gesät wurde.

7. bis 11. Jahr: Weide für Kühe, Rinder, Schweine und Ziegen. Im 11. Jahre wurden etwa 15 Morgen von der

Bürgerschaft mit weißem Klee bestellt, um selbst den Kleesamen zu gewinnen, der im März des folgenden Jahres unter den Roggen der anderen Vöde gesät wurde, die nach abgefahrener Roggenfrucht zur sechsjährigen Brachweide niederzulegen war.

12. Jahr: Weide bis Johanni; dann wurde die Weidebrache zur Roggensaat von den Eigentümern aufgebrochen.

 

Gegenüber dieser Nutzungsart des letzten Jahrhunderts war die frühere, die keinen Klee für das erste Vödejahr untersäte, bedeutend einfacher, aber auch unwirtschaftlicher.

 

Die B e r e c h t i g u n g der Bürgerschaft bestand also

  1. in der B r a c h h ü t u n g mit Kühen, Rindern, Ziegen und Schweinen vom Abfahren der Winterfrucht

(im 6. Jahre der A c k e r n u t z u n g ) bis zum Aufbrechen (Umpflügen) der Weidebrache um St. Johanni (24. Juni) des 6. W e i d e j a h r e s, ferner in dem Recht, im sechsten Ackerjahre unter die Winterfrucht des Besitzers weißen Klee zu säen;

  1. in der S t o p p e l h ü t u n g mit Schweinen in den übrigen Jahren (Ackerjahren) auf denjenigen Vödeäckern, von denen die Frucht gänzlich abgefahren war, bis zum Beginn des Pflügens.

Außerdem gab es in den Vödejahren noch eine W i n t e r h ü t u n g f ü r S c h a f e , die verpachtet wurde; so war jahrelang Rehlinghaus in Grumme Pächter für seine kleine Schafherde.

 

Die H ü t u n g auf der Vöde stand j e d e m B ü r g e r f r e i mit beliebig vielem Vieh. Das Vieh wurde von den Hirten täglich zu gewissen Stunden gesammelt; das Blasen auf einem Horn gab der Bürgerschaft das Zeichen zum Heraustreiben des Viehes auf die Straße. Der Beginn des Austriebes im Frühling war unbestimmt. Man rechnete mit der Witterung; gewöhnlich begann man Mitte April. Dann wurde so lange gehütet, wie es das Wetter erlaubte; Ende November war es gewöhnlich mit dem Hüten zu Ende. Hüteten die Hirten länger, als ausgemacht war, so erhielten sie eine besondere Vergütung.

 

Kühe und Schweine wurden – getrennt – in Herden auf die Vöde getrieben. Der S c h w e i n e h i r t e trieb später als der Kuhhirte aus. Er sammelte die Schweine um 7 Uhr morgens und um 2 Uhr nachmittags und ließ sie in bestimmten Teilen weiden, meistens nur zu beiden Seiten der Hauptwege. Um 10 Uhr morgens und um 5 Uhr nachmittags trieb er wieder heim. Die K u h h i r t e n hatten von 5 – 10 Uhr morgens und von 1 – 7 Uhr nachmittags zu weiden. Auf dem Heimwege hatten sie die Kühe an den beiden Viehtränken, wohl am heutigen Stadtparkteich und am Schwanenmarkt, zu tränken.

 

Die H i r t e n wurden im Frühjahre jedes Jahres gedungen. Ihre Anzahl war im Laufe der Jahrhunderte je nach der Stärke des aufzutreibenden Viehes verschieden; zuletzt waren 4 Kuhhirten und ein Schweinehirt zuletzt „von altersher“ für jeden Tag 3 Silbergroschen, außerdem noch täglich von jedem Schweinebesitzer abwechselnd eine volle Beköstigung, statt deren auch 5 Sgr. Gezahlt werden konnten. Die Stadtrechnung von 1722 wies für den Schweinehirten 2 Rtl. Und 2 Paar Schuhe jährlich aus. Die 2 Kuhhirten wurden je mit einem Scheffel Roggen abgefunden; außerdem zahlte die Stadt „dem Stadtkuhhirten Syberberg, der das Neue Jahr Sämbtlichem Magistrat angeblasen, alten Herkommens und Observans 2 Rtlr.“ Im Jahre 1837 bekamen die Kuhhirten H. Koch, Wilhelm Schwarze, Wilhelm Ronsdorf und Anna Stina Bode 25 Tlr. Hütegeld. Für den Fall, daß sie im Herbst noch länger hüten sollten als vereinbart sei, forderten sie,, zu den alten „Umgängen“ zugelassen zu werden, also von jedem Bürger eine kleine Gabe einsammeln zu dürfen. Im folgenden Jahre wurden als Kuhhirten Bredenbröker, Staßmann, Neuhaus, Luig und Hagedorn verpflichtet. Da den Hirten mit dem zu weidenden Vieh ein großes Kapital anvertraut wurde – im Jahre 1841 z. B. wurden 194 Kühe, 238 Ziegen und Schweine zur Weide getrieben – so mußte man sich durch Anstellung tüchtiger und verantwortungsbewußter Leute sichern. Solche zu finden, war bei der kärglichen Bezahlung schwer. So war man häufig auf alte oder arbeitsscheue Leute angewiesen Diese erlaubten sich nicht selten Uebergriffe. Bei Regenwetter z. B. trieben sie das Vieh nicht aus, sondern blieben einfach zu Hause; auch kamen sie wohl betrunken von der Weide, was z. B. im Jahre 1841 der Bürgerschaft Anlaß zur Beschwerde gab.

 

Während bei den gewöhnlichen Huden alle Berechtigten eine Genossenschaft bildeten, fehlte bei der Bochumer Stadtvöde eine solche Vereinigung. Alle Angelegenheiten der Bewirtschaftung der Vöden wurden nur von der S t a d t v e r w a l t u n g wahrgenommen, die die Weidezeit angab, die Hirten bestellte und über die eingehenden Vödegelder (für Verpachtung, Geld für gepfändetes Vieh usw.) zu Gunsten der Allgemeinheit verfügte. Im Februar 1761 wurden z. B. die Kosten eines Rekrutentransportes zum „Hochgräflich Neuwiedschen Regiment auf Hamm“ aus den Vödegeldern bezahlt. Die Hirten erhielten ihre Bestellung vom Bürgermeister, der ihnen die Wahrzeichen ihrer Würde, das b l e c h e r n e n H o r n und ein B r u s t s c h i l d, beim Amtsantritt übergab.

 

S t e u e r n brauchten von den Vöden bis 1810 nicht gezahlt zu werden, weil nach dem alten Schatzsystem Hütungen frei waren. Seit dem Großherzogl. Bergischen Dekret „Die Einführung der Grundsteuer betr.“ von 1810 wurden solche von den Hütungsberechtigten während ihrer Nutzungsjahre entrichtet. Zwecks Umlegung dieser Steuern wurden nach französischem Muster D e p u t i e r t e gewählt. Diesen wurden später von der Stadtverwaltung stillschweigend die ganze Vödewirtschaft überlassen. Sie schlugen dem Bürgermeister die Hirten vor, beaufsichtigten den Weidebetrieb, kauften den Kleesamen ein, ließen Wege und Viehtränken reinigen und legten die gesamten Unkosten auf die einzelnen Viehhalter um. So wurden 1841 für jede Kuh 17, für jedes Schwein und für jede Ziege 7 ½ Sgr. berechnet. Diese Hudedeputierten waren von 1811 – 1837 Kahltheuner, Belten, Homborg und Utermann, seit 1837 Uhrmacher Winkelmann, Winkelier Franz Laarmann, Tarator Rederhoff, Wirt Arnold Fiege und Architekt F. Heimeshoff, dazu ab 1841 der Kaufmann Siepmann. Da der gesamte Weidebetrieb viele Beschwerden der Bürgerschaft über schlechtes Hüten, Ueberweiden usw. mit sich brachte, mußten die Deputierten häufig zusammentreten und ihres nicht leichten Amtes walten.

 

Um die Grenzen der Vöde zu sichern, standen in gewissen Zeiträumen G r e n z u m g ä n g e statt, an denen Bürgermeister, Rat und Gemeinheit („sowoll Inwonner als Borger“) teilnahmen. Von den alten Leuten wurden dabei die Grenzen angegeben; jede Beeinträchtigung wurde sofort beseitigt. So berichtet das alte Bürgerbuch, daß im Jahre 1536 die Bürgerschaft ihre Vöde „bei der Ladbecke bezogen habe“, wobei von den Alten, nämlich Sander Steinberg, Peter von Soest, Herman Frieman, Anton Springorum, Everhard Huißman, Johann Hoenen, Melchior Mönter angegeben worden sei, daß Schulte in der Ladbecke seinen Hofzaum zu weit in die Vöde gesetzt habe. Sofort wurde der Zaun eingerissen und der Graben, den der genannte Bauer in der Vöde hatte aufwerfen lassen, zugeworfen.

 

Da die Vöde während der 6 Vödejahre nur von der Bürgerschaft genutzt werden durfte, konnte diese in dem genannten Zeitraume auf die Hude verzichten und das Land an die Grundeigentümer zur Bebauung v e r - p a c h t e n . Von dieser Möglichkeit wurde in Kriegszeiten häufig Gebrauch gemacht. So wurden während des Siebenjährigen Krieges (1760) die Grundstücke der Bauern von Grumme (Rehlinghaus, Dördelmann, Vierhaus, Bußmann, Kleeberg) während der Vödezeit an diese verpachtet und von ihnen bis 1796 in Nutzung gehalten; erst dann konnte die Stadt die letzten Kriegsschulden zurückbezahlen.

 

Wirkliches Eigentum besaß die Stadt nur an drei kleinen Landstücken (6 Scheffel aufm Heidnocken, ½ Sch. und noch 1 Sch. in der großen Vöde), die zeitweise verpfändet wurden.

 

 

2. Die Teilungsversuche

 

 

Da die Vöden eine sehr rückständige Wirtschaftsart darstellten, wurde unter Friedrich d. Gr. nach dem Teilungsedikt vom 18. Juni 1765 ihre T e i l u n g , d. h. die Befreiung der fruchtbaren Ackerländer von der Hude und die endgültige Zuteilung unter die Eigentümer in Angriff genommen. So sollte auch für die Bochumer Vöde das letzte Stündlein geschlagen haben. Die Seele der zur Teilung der Gemeindeweiden eingesetzten Kommission war für den Teil der Grafschaft Mark nördlich der Ruhr der Kriegs- und Dekonomierat M e r - t e n s; er verstand es gut, den Bauern zur Hand zu gehen und ihnen klar zu machen, daß die Teilung von Nutzen sei. Die Teilungskommission richtete sich nach den ihr von der Kammer in Hamm 1774 erteilten Vorschriften. Zur Grundlage der Teilung nahm man den Steueransatz (Kontribution), der sich nach der Ertragsfähigkeit des Bauerngutes richtete. Je größer das Gut, desto größer auch der Steueransatz; um so größer war auch der bei der Teilung anfallende Teil des Gemeinheitsbodens. Bei den Städten deren Bürger nicht die Kontribution, sondern andere indirekte Steuern (Accise) aufzubringen hatten, nahm man den H a u s b e s i t z zum „modus divisionis“ (= Teilungsgrundlage). Jede Eigentümer eines Hauses erhielt ein Stück von der geteilten Gemeinheit. Da der Grund und Boden nicht überall gleichwertig war, schätzte man ihn in jeder Gemeinheit nach dem Ertrage in verschiedene Klassen ein, so daß jeder neben einem kleineren Stück besseren Bodens noch ein größeres schlechten Landes erhielt.

 

Nach diesen Grundsätzen versuchte Mertens auch in B o c h u m d i e V ö d e a u f z u t e i l e n – aber es kam anders, als er gedacht hatte. Im Februar 1775 forderte die Kriegs- und Domänenkammer Deputation in Hamm über die Zweckmäßigkeit der Teilung der Vöden Bericht von dem Magistrat. Dieser, bestehend aus dem Bürgermeister Flügel, den Senatoren Westhoff und Boy sowie den vier Gemeinheitsvorstehern, sprach sich in einem scharf abgefaßten Schreiben g e g e n die Teilung aus – mit dem Erfolge, daß der g a n z e M a g i s - t r a t „wegen seiner invektiven Schreibart“ von der Regierungskommission in Hamm in e i n e S t r a f e v o n 2 R t l r . g e n o m m e n, im übrigen die Teilung angeordnet wurde. In erneuten Eingaben wandten sich nunmehr die vier Gemeinheitsvorsteher an die Kammer in Kleve, der sie in eindringlichen Worten den Ruin der ganzen Bürgerschaft bei Durchführung der Teilung schilderten. Auch wiesen sie darauf hin daß nach der Absicht des Königs nur die wüsten Gründe geteilt und kultiviert werden sollten; die Bochumer Vöden seien aber bereits geteilte und zum Ackerbau herangezogene, nur mit der Hudschaft der Bürgerschaft belastete Ländereien. Sowohl die Eigentümer der Vöde wie die Hudeberechtigten wünschten die Fortsetzung des jetzigen Zustandes. Diesen Gründen konnte sich die Kammer in Kleve nicht verschließen. Sie ersuchte am 4. September 1777 die Kammer-deputation in Hamm, „dem sich eindringenden Deconomie-Commissario Mertens alle einseitige Anmaßungen hiermit nachdrücklich zu inhibieren“. Die Bürgerschaft hatte also gewonnen, und der Teilungskommissar Mertens mußte von der Teilung Abstand nehmen. Er hatte aber in den zwei Jahren bereits Termine abgehalten, in denen „der berühmte Advokat Starmann zu Herbede“ geharnischte Protestaktionen der Bürgerschaft überreichte, die Mertens in einem Bericht zu der Bemerkung Veranlassung gaben, „einige von den honorationibus wollen oder können die Sache nicht im Grunde beurteilen, und der gemeine Bürger richtet sich lediglich nach deren Sentiments, woraus dann solche strafbaren Oppositionen generieren“. Dieser W i d e r - s t a n d hatte sich noch verschärft, als Mertens am 1. September 1777 den Auftrag zur Vermessung der Vöden erhielt. Dem neuen Bürgermeister Jacobi, der die Teilung durchsetzen wollte, trat der gesamte Magistrat entgegen und weigerte sich, bei der Vermessung behilflich zu sein. Unter dem Schutze des eigens dazu befohlenen Stadtdieners erst konnten die Landmesser mit der Messung beginnen. Sie konnte aber nicht zu Ende gebracht werden, „w e i l M a g i s t r a t u n d B ü r g e r s i c h h ö c h s t s t r a f b a r w i d e r s e t z t u n d m i t e i n e r ö f f e n t l i c h e n R e b e l l i o n d r o h t e n“. Noch am gleichen Tage berichtete Mertens von diesen „oppositiones gegen die allernächsten Befehle des Souverains“. Er hat, die Vermessungskosten von den widersetzlichen Gemeinheitsvorstehern Johann Georg Kramer, G. G. Flügel, Wilh. Merths und Eberhard Laarmann zwangsweise beitreiben zu lassen, „damit die Autorität eines hochlöblichen Kriegs- und Domainenkammer-Kollegii in allem aufrechterhalten und diese freche passagiers in etwa zum Nachdenken bewogen werden“. Zu dieser Zurechtweisung des Magistrats kam es aber nicht mehr, weil ja in der Zwischenzeit von Kleve aus die Einstellung der Teilungsverhandlungen angeordnet war. Nun stritt man sich um die Kosten. Mertens hatte drei Reisen nach Bochum gemacht und die Vermessung veranlaßt. Die Stadt weigerte sich, hierfür 46 Rtlr. zu zahlen, da er ohne Auftrag gehandelt und „keine Feder noch Fuß naß zu machen nötig gehabt habe“. Nach längerem hin- und herschreiben zwischen Kleve, Hamm und Berlin erhielt Mertens 1782 endlich die Hälfte seiner zu hoch angesetzten Unkosten zugebilligt mit dem tröstlichen Zusatz: „und habt Ihr übrigens um so mehr Ursache, damit zufrieden zu sein, als Ihr die Teilung nur gelegentlich anderer Dienstreisen an die Hand genommen und gar nicht autorissiert gewesen seyd, 2 Landmesser für Euch anzustellen“. Noch häufig mag man im hohen Magistrat über diese Kosten geschimpft haben, allmählich aber trat wieder Ruhe in der Bürgerschaft ein.

 

Im Jahre 1811 unter der französischen Besetzung kam es anläßlich der E i n f ü h r u n g d e r G r u n d - s t e u e r , zu der auch die Bauern, obwohl sie in den 6 Brachjahren keinen Nutzen hatten, herangezogen wurden, zu Meinungsverschiedenheiten. Die B a u e r n verlangten die Teilung der Vöden zwecks A u f h e - b u n g d e r H u d s c h a f t, um dadurch in den uneingeschränkten Besitz ihrer grundsteuerpflichtigen Vöde-ländereien zu kommen. In einer Bittschrift vom 21. September 1811 wandte sich die Bürgerschaft samt der Geistlichkeit, den Honoratioren und Brandverordneten an den Herrn Maire (Bürgermeister) und bat mit beweglichen Worten, bei der Großherzoglich Bergischen Präfektur des Ruhrdepartements die Teilung zu verhindern. Die Teilung werde die völlige Verarmung der ohnedies in den Kriegsjahren heruntergekommenen Bevölkerung zur Folge haben. „Möchte es aber dennoch wider Recht und Gerechtigkeit durchgesetzt werden, daß die Vöde zur Teilung gebracht und die Hudschaft aufgehoben würde, so bedingen wir uns von allen Folgen. Der gerechte Fluch wird uns und unsere Nachkommen gewiß nicht treffen, sondern unsere Gebeine, wenn sie längst in Staub verwandelt worden, werden in gesegnetem Andenken bleiben und statt des Fluches Segen ernten“. Diese ernsten mahnenden Schlußsätze der Bittschrift blieben nicht ohne Wirkung; die Präfektur in Dortmund nahm von der Teilung Abstand.

 

Im Jahre 1820 machte die Regierung abermals den Versuch, die T e i l u n g in Angriff zu nehmen. Auf ihre Veranlassung wurde der Gemeinderat über die Notwendigkeit der Teilung gehört und zwar durch den Landrat Obristwachtmeister v. Untzer. Er berichtete am 11. Mai, daß eine Teilung nur schädlich für die Allgemeinheit sei. Bochum sei eine Ackerstadt, der gemeine Mann könne nicht auf Erwerb durch Fabrikarbeit rechnen, sondern müsse sich schlecht und recht mit etwas Ackerwirtschaft und Viehzucht durchschlagen. Bei der Teilung der Vöden müsse das Vieh abgeschafft werden, was den Ruin vieler Leute zur Folge haben werde. Aber auch die größeren Ackerwirte in Bochum, welche zugleich Bandweberei und Brauerei betrieben und jährlich eine bedeutende Anzahl Schweine mästeten, würden durch die Teilung in Verlegenheit geraten, das Vieh nicht mehr austreiben können und den ganzen Sommer im Stalle füttern müssen, was zu erheblichen Mehrkosten führe. „Schon der unangenehmen Sensation wegen“, welche die Teilungsverhandlungen mit sich brächten, müsse er die Regierung bitten, die Teilung zu unterlassen. Die Regierung nahm darauf durch Verfügung vom 14. Mai 1820 von der Weiterverfolgung der Angelegenheit Abstand.

 

Die im nächsten Jahre in Münster für die Verbesserung der Bodennutzung und Aufteilung der Gemeinheiten errichtete G e n e r a l k o m m i s s s i o n nahm die Teilung aber wieder in Angriff, nachdem unterm 12. März 1822 die Landwirte Püttmann und Winkelmann in Altenbochum die Hudebefreiung beantragt hatten. Sie sandte als S p e z i a l k o m m i s s a r den Oberamtmann Müller nach Bochum. Nun wurde die Sache ernst. Müller beraumte Termine an und forderte die Eigentümer und Hudeberechtigten zur Anmeldung ihrer Rechte öffentlich auf. Leider vergaß die Stadtverwaltung während des öffentlichen Aufgebots der Berechtigten, die Rechte der Bürgerschaft anzumelden. Nur die einzelnen Bürger, die Vieh hatten, meldeten ihre Huderechte an, und auch unter ihnen setzte sich der Gedanke durch, daß dieses Huderecht nur den Hauseigentümern zustehe, weil es seit alter Zeit „an der Sohlstätte“ klebe. Die Folge war eine ganz falsche Einstellung des Teilungskommissars, der mit einer Partei, den Bürgerschaftsdeputierten, verhandelte, während n u r d i e S t a d t Rechte hatte; nur diese hatte seit alter Zeit – bis zur Franzosenzeit – die Verwaltung der Hudebelange gehabt. Von den 350 Hausbesitzern schlossen sich 270 zur gemeinsamen Wahrung ihrer Rechte zusammen und bevollmächtigten den Land- und Stadtgerichtsassessor L e n n i c h , zusammen mit dem Primissar Homborg, dem Steuereinnehmer Kroner und dem Gastwirt Falkenberg ihre Belange wahrzunehmen.

 

Lennich wandte sich nunmehr in längeren Eingaben an die Regierung in Arnsberg, an das Ministerium des Inneren und schließlich am 16. August 1823 an die Generalkommission in Münster und legte an Hand eines „ökonomischen Gutachtens“ dar, w i e s e h r d i e g a n z e B ü r g e r s c h a f t u n t e r d e r T e i l - u n g l e i d e n m ü s s e. „Die Armut der Stadt Bochum, deren Einwohner den größten Teil dieser Klasse ausmachen, ist dadurch fast zur Verzweiflung gebracht, daß die Vöde zur Teilung gebracht werden soll und der Herr Kommissarius Oberamtmann Müller sich zum Ruin der städtischen Einwohner äußerst auffallend auf die Seite der wenigen Bauern (die die Teilung beantragt hatten) gewandt zu haben scheint . . . . . . Der unbemittelte Einwohner, Handwerker und Taglöhner, der sich in der gegenwärtigen Lage eine Kuh halten und ein Schwein aufziehen kann, verliert durch deren Entbehrung den Dünger zu einem Gartenstück, um sein Gemüse halten zu können. Er verliert zugleich die unentbehrliche Milch und Butter, er wird gezwungen, um sein und der Seinigen Leben zu fristen, ein Bettler oder ein Dieb zu werden.“ Mit diesen Gründen, die die Nöte des kleinen auf die Nutzung der städtischen Viehweide angewiesenen Mannes hervorhoben, suchte Lennich die T e i l u n g z u v e r h i n d e r n. Die Generalkommission antwortete am 6. September ablehnend, die Weide- und Vödewirtschaft sei unwirtschaftlich, jeder Wirtschaftskultur hinderlich, und deshalb müsse die Teilung durchgeführt werden. Die Gemeindeweiden der drei Städte Hamm, Altena und Unna seien seit einiger Zeit ebenfalls zur Teilung gebracht zum Wohle der Bürgerschaft. Keinem Menschen sei es eingefallen, dagegen zu protestieren. Jeder Weideberechtigte solle einen Anteil an dem geteilten Boden erhalten, er würde also ganz entschädigt; übrigens bleibe es jedem Grundeigentümer, welcher die Hudeservitut für vorteilhaft halte, und denjenigen Bürgern, welche nach wie vor die Gemeinschaft zweckmäßig erachteten, unbenommen, solche mit andern Beteiligten fortzusetzen.

 

Gegen diesen Bescheid b e s c h w e r t e sich Lennich bei dem Ministerium des Innern. Er wies darauf hin, daß die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 keine Anwendung finden könne, weil die Bochumer Vöde nicht der Allgemeinheit, sondern ganz bestimmten Eigentümern gehöre und die Bürgerschaft nur ein Hütungsrecht habe. Der Staatsminister Hardenberg lehnte jedoch durch Schreiben vom 26. Januar 1824 die Beschwerde als unbegründet ab, weil auch die bloße Befreiung von der Weideberechtigung gesetzlich zur Durchführung der Teilung genüge, auch die zu erwartenden Schäden keine Berücksichtigung finden könnten.

 

Mittlerweile hatte die Generalkommission dem Teilungskommissar Müller den Auftrag gegeben, die V e r - m e s s u n g der Vöden durchzuführen und einen T e i l u n g s p l a n zu entwerfen, was alsbald geschah. Bis November 1823 war der Boden von den Sachverständigen Schulz zu Lemberg aus Unna und Wortmann aus Kirchlinde abgeschätzt. Dann wurde vermessen und die Entschädigung für die Hudeberechtigten angesetzt. Unter Zuziehung der Polizeibehörden legte man auf einem „Terrain- und Operationsplan“ die Wege fest.

 

Im Juli 1824 legte der Teilungskommissar in öffentlicher Verhandlung sämtlichen Beteiligten den T e i - l u n g s p l a n vor. Hiernach sollte die Hudschaft durch Abtretung von 3/8 des Bodens abgelöst werden. Dieser Teil sollte in so viele Stücke, als Häuser vorhanden seien, zerlegt werden, so daß jeder hudeberechtigte Hausbesitzer seine Abfindung erhielt. 5/8 des Bodens sollte den Grundeigentümern der beiden Vöden zufallen, ihre Anteile sollten einheitlich zusammengelegt werden unter der Berücksichtigung, daß auch sie als Hudeberechtigte noch eine Entschädigung zu fordern hätten. Die Deputierten der Bürgerschaft waren natürlich gegen diesen Plan. In der Verhandlung vom 2. Juli 1824 wandten sie sich scharf gegen jede Teilung; schließlich machten sie einen V e r g l e i c h s v o r s c h l a g dahingehend, daß nicht alle 6, sondern alle 3 Jahre die Acker- und Landwirte von Grumme und Altenbochum insoweit vorteilhaft sei, als sie dann früher, nämlich schon nach 3 Weidejahren wieder ihre Aecker bestellen könnten. Doch diese Landwirte an ihrer Spitze Rehlinghaus aus Grumme, lehnten jeden Vergleich bestimmt ab und beharrten auf sofortige Hudeablösung. Die Sitzung wurde nun ohne Ergebnis abgebrochen. In ausführlichen Schriftsätzen nahm der Vertreter der Bürgerschaft, Assessor Lennich, nunmehr zu dem Teilungsvorschlag selbst Stellung. Er wandte sich sowohl gegen die Höhe (3/8) der Entschädigung, als auch gegen die Neuanlage von Wegen durch die Vöde und die Zubilligung einer Entschädigung an jeden Hausbesitzer. Nur solche, welche tatsächlich ihr Vieh auf die Vöde getrieben hätten, könnten berücksichtigt werden, nicht dagegen die Eigentümer neu erbauter Häuser sowie die Außenbürger Rehlingshaus auf dem katholischen Pastoratsgebäude (Widume), der Erbpächter der Bulymühle Gantenberg bei der Bulymühle, Gärtner Lüken bei der Maarbrücke und Johann Schleier im Grisenbruch, die nie ein Huderecht ausgeübt hätten. Dieser Einwand gab für die genannten Bürger Veranlassung, ihre Huderechte nachzuweisen, wobei Rehlinghaus durch den Kuhhirten Heimeshoff, der die Widume von 1807 – 18 in Pacht gehabt hatte, nachweisen ließ, daß die Hude tatsächlich in seiner Pachtzeit stets ausgeübt worden sei. Vor ihm habe auf der Widume der Pastor Behmer gewohnt und sein Vieh durch seiner Gärten austreiben lassen. Johann Schleier, der im Griesenbruch auf Jacobis Grunde, den er in Erbpacht besaß, ein Haus gebaut hatte, sowie der Gärtner Lüken mußten zwar die Nichtausübung des Weiderechtes zugeben; sie verlangten aber als Hauseigentümer Entschädigung. Gantenberg und Mühlenmeister Löchtermann von der Bulymühle konnten nachweisen, daß sie in den Vödejahren auf dem angrenzenden Gelände Weide ausgeübt hätten.

 

Da die Bürgerschaftsdeputierten bei der Generalkommission mit ihren Anträgen kein Gehör fanden, reichten sie am 13. September 1824 bei Sr. Majestät d e m K ö n i g e eine B i t t s c h r i f t ein und baten um Aufhebung der Teilungsverfügung, wurden aber am 13. Dezember mit dieser Bitte abgewiesen.

 

Diese dauernde Ablehnung ihrer Beschwerden und Eingaben ließ in den Vertretern der Bürgerschaft den Entschluß reifen, mit allen nur denkbaren Mitteln – sei es nun durch weitere Eingaben oder Prozesse – die ferneren Teilungsverhandlungen a u f z u h a l t e n. In einer öffentlichen Versammlung erklärte die Bürgerschaft einmütig, daß die Vöde nie geteilt werden solle. „Würde auch von dem Ministerium ihr Antrag verworfen, so appellierten sie an Seine Majestät. Wäre auch dieser Schritt ohne Effekt, so würden sie so lange, es gehe auch die ganze Vöde verloren, prozessieren, bis die Provokanden ermüdet und den Antrag auf Teilung selbst aufzuheben gezwungen würden.“

 

Am 9. April 1825 stand vor dem neuen Kommissar Justizrat S c h u l z eine weitere Verhandlung statt, i n d e r e i n n e u e r V e r g l e i c h s v o r s c h l a g gemacht wurde. Die Hudeberechtigten sollten 7/16 des Bodens erhalten, auf diesem Teile sollten noch 15 Jahre ununterbrochen die Hude ausgeübt werden und zwar nur von den Inhabern der jetzt vorhandenen Häuser. Diesem Vorschlag widersprachen die Grundeigentümer, während die Bürgerschaftsdeputierten wiederum die Zulässigkeit jeder Teilung bestritten und den Antrag stellten, mit dem Teilungsgeschäft einzuhalten, bis die vorgesetzten Behörden die Teilung für zulässig erachtet hätten. Die Generalkommission wies die Bedenken der Deputierten zurück, verwarf auch den Vergleichsvorschlag als rückschrittlich und kulturfeindlich und ordnete die alsbaldige Einreichung des Spezialverteilungs- und Vermessungsregisters und den Entwurf des Teilungsrezesses an, damit darüber die zahlreichen Einwände durch Urteil entschieden werden könnten.

 

Als am 31. Mai 1828 abends die Berliner Post eintraf, sollte angeblich ein Befehl des Ministeriums die Einstellung der Vödeteilung angeordnet haben. Auf dieses unwahre Gerücht hin sammelten sich einige Bürger, zogen von Wirtschaft zu Wirtschaft und überbrachten die frohe Kunde von dem a n g e b l i c h e n S i e g e d e r B o c h u m e r S a c h e. Der Alkohol half feiern. Am folgenden Tage zog man mit „Katzenköpfen“, die auf dem Bergamt für Feierlichkeiten der Bergleute aufbewahrt wurden, zu Rehlinghaus in Grumme, dem eifrigsten Verfechter der Vödeteilung, und machte mit dem Abschließen der Vöde einen solchen Heidenlärm, daß die Fensterscheiben sprangen und „die schändlichsten Schmähungen und Pereats von dem Pöbel ausgestoßen wurden“. Der Teilungskommissar übersandte der Generalkommission über die Vorfälle einen längeren Bericht. Alsdann wurde dem Bochumer Bürgermeister eine strenge Untersuchung aufgegeben. Die ganze Sache verlief jedoch im Sande, weil die gesamte Bürgerschaft auf Seiten der Ruhestörer stand.

 

Bei den weiteren Verhandlungen beanspruchte der Landwirt S c h u l t e – L a d b e c k, dessen Hof unweit der jetzigen Lohbergbrücke lag, das Recht, mit soviel Vieh, als er mit eigenem Futter durchwintern könne, die große Vöde beweiden zu dürfen. Da die Deputierten ihm dies Huderecht, für das er eine erhebliche Landabfindung beanspruchte, bestritten, kam es zu einem Rechtsstreite, der von 1825-1831 dauerte und mit dem Siege des Schulte-Ladbecke endete.

 

Inzwischen hatte im Jahre 1828 die Spezialvermessung der Vöde begonnen. Getreu dem Beschlusse vom Jahre 1824, versuchte die Bürgerschaft, mit neuen Beschwerden die Teilung aufzuhalten. Ihre Deputierten wurden im Jahre 1831 erneut beim Könige wegen E i n s t e l l u n g d e r T e i l u n g s v e r h a n d l u n g e n vorstellig. Sie verschafften sich von dem Kreisdeputierten und stellvertretenden Landrat v. B e r s w o r d t – W a l l r a b e eine Bescheinigung „über die Unzweckmäßigkeit und in den lokalen Verhältnissen begründete Untunlichkeit der Aufhebung der Hude“ und baten in einer I m m e d i a t e i n g a b e a n d e n K ö n i g um Berücksichtigung ihrer Lage und um Aufhebung der Teilungsverfügung, wurden aber am 7. Oktober vom Könige abgewiesen.

 

Mittlerweile hielt der Teilungskommissar nach Erledigung der Vermessung Verhandlungen über die Zuweisung der Abfindungsstücke ab. Wieder versuchte die Bürgerkommission, die Teilung aufzuhalten. Im März 1834 wandten sich die Deputierten an den K r o n p r i n z e n F r i e d r i c h W i l h e l m und baten ihn um Unterstützung ihrer Wünsche. Am 26. April 1834 forderte der Chefpräsident der Regierung in Arnsberg von dem Landrat Bericht über die etwaigen nachteiligen Folgen, welche die Hudeablösung für die unvermögenden Einwohner von Bochum haben könnte. Der Landrat berichtete am 14. Juni 1834, daß eine allgemeine E r r e - g u n g i n d e r B ü r g e r s c h a f t wegen der bevorstehenden Vödeteilung herrsche. Er setzte der Regierung eingehend die Gründe auseinander, welche zur Verarmung der Bürgerschaft führen müßte. Mit 65 Ruten Land als Abfindung könne keiner der 300 Hudeberechtigten Hausbesitzer seine Kuh oder Ziege weiter halten, die einzige Rettung werde nach der Teilung in der gemeinschaftlichen Benutzung der den Hudeberechtigten zufallenden Anteile bestehen, und es werde daher, um diese möglich zu machen, zweckmäßig sein, wenn der neue Teilungskommissar Landrichter Wilmann in Hattingen von der Generalkommission die Weisung erhalte, den Anteil der Hudeberechtigten in einer zusammenhängenden Fläche auf dem der Stadt zunächst gelegenen Teile der Vöden anzuweisen. Die ebenfalls zum Bericht aufgeforderte Generalkommission in Münster dagegen bemerkte, daß sämtliche Grundeigentümer der Vöden die Hudeabfindung beantragt hätten, diese deshalb kraft Gesetzes durchgeführt werden müsse; ein erheblicher Nachteil für die Hudeinteressenten sei nicht zu erwarten.

 

Der Regierungspräsident berichtete darauf an den Kronprinzen, daß die Klagen der Bürgerschaft übertrieben seien. Unannehmlichkeiten bringe jede Vödeteilung mit sich. Durch die Zusammenlegungen der Hudeabfindungen werde dem kleinen Manne schon geholfen werden. Der Kronprinzliche Bescheid lautete demgemäß auch nur ablehnend.

 

Nachdem so alle Instanzen erschöpft waren, drohte die Teilung zur Wirklichkeit zu werden. Man kann sich die E r r e g u n g der kleinen Leute vorstellen, denen ihre Weide und damit ihr letztes, ihre milchgebende Kuh genommen werden sollte. Schon längst wagte sich der Teilungskommissar nicht mehr nach Bochum, um nicht öffentlich beschimpft zu werden. Seine Sitzungen mit den Deputierten hielt er in der Wirtschaft Dönhoff am Krengeldanz ab. Dort saß man ruhiger und brauchte nicht jeden Augenblick eine Belästigung, „ eine R e b e l - l i o n der Bürger“ mit in Kauf zu nehmen.

 

Als der Teilungsplan erneut zur Verhandlung gestellt wurde, wußten die Deputierten die T e i l u n g w i e d e r h i n a u s z u s c h i e b e n. In einem Termin am 6. April 1832 wurde die Zulässigkeit des Teilungsmaßstabes 3:5 für die Hudeberechtigten bestritten. Ferner wandten sich die Deputierten gegen die Zulassung von neu zugezogenen Bürgern zu der Teilung und gegen die Höhe der Abschätzung der Huden, die nicht zeitgemäß sei. Bis in das Jahr 1835 dauerten die Verhandlungen über die Frage: w e r i s t e i g e n t l i c h z u r H u d e b e r e c h t i g t ? Jeder Bürger oder nur der Hausbesitzer? Bisher waren nur diese zu den Verhandlungen zugezogen worden. Weiter war das Rechtsverhältnis an den Vöden streitig. Lag Servitut oder Miteigentum vor? Die Deputierten nahmen natürlich das ihnen günstige Recht des Miteigentums an. Weil die Eigentümer der Vödeländereien ihnen dieses abstritten, kam es zu einem langjährigen Prozeß. In diesem Prozeßverfahren ließen die Deputierten das sehr verwahrloste städtische Archiv durch den bekannten Heimatforscher Dr. Troß aus Hamm durchsuchen. Die vorgefundenen Nachrichten über Verpachtungen der Vöde „durch Magistrat, Bürgermeister und Achte der Gemeinheit“ aus den Jahren 1598 bis 1807 wurden als Beweismaterial für das M i t e i g e n t u m d e r B ü r g e r s c h a f t dem Gerichte unterbreitet. Die Streitigkeiten dauerten von 1836 – 1843. In allen Instanzen wurde die Bürgerschaft mit ihrem Vorbringen abgewiesen, weil die alten Urkunden nur ergäben, daß eine Verpachtung nur in den Jahren, in denen der Bürgerschaft die Hude zugestanden habe, sie also nutzungsberechtigt gewesen sei, von den Bürgern erfolgt sei, also die „Verpachtung“ nur einen Verzicht auf die Hude darstellte.

 

Nach Erledigung dieser Prozesse nahm der neue Teilungskommissar O b e r w e g auf Haus Ruhr bei Schwerte die weiteren Teilungsverhandlungen wieder auf. Im Termin vom 26. Juni 1843 brachten die Bürgerschaftsdeputierten ihre Servitutrechte vor; außer der Hude verlangten sie die Schafhude während der Wintermonate auf den Brachländereien, das Recht des Kleesäens und der Verpachtung der Hude. Diese Rechte müßten abgeschätzt und in Landzuweisung berücksichtigt werden. Nachdem man sich in diesem Termin des langen und breiten auch über einen bereits im Jahre 1839 gemachten Vergleichsvorschlag hin- und hergestritten hatte, erschienen vom Magistrat die Herren v. d. Berken und Schulte unter dem Vorantritt des Bürgermeisters Greve und nahmen zum größten Erstaunen der Bürgerschaftsvertreter deren Rechte für die S t a d t in Anspruch. Sie wiesen darauf hin, d a ß d i e R e c h t e d e r B ü r g e r s c h a f t a n d e r H u d e n i c h t d e n B ü r g e r n a l s P r i v a t p e r s o n e n , s o n d e r n d e r g e s a m t e n B ü r g e r - s c h a f t a l s e i n e r k o m m u n a l e n K ö r p e r s c h a f t z u s t e h e. Diese werde nur durch den Magistrat vertreten, der nach § 123 der inzwischen am 17. März 1831 erlassenen und seit dem 14. Mai in Bochum eingeführten Städteordnung das Bürgervermögen, worunter jedes durch die Bürgerschaft genutzte Vermögensstück, also auch das Huderecht gemeint sei, vertreten müsse.

 

Dieses Eintreten des Magistrats in die Verhandlungen mußte natürlich d i e g a n z e L a g e ä n d e r n. Zunächst wies der Teilungskommissar den Magistrat zurück, indem er sich darauf berief, daß am 22. Mai 1822 der Vorstand der Stadt selbst berichtet habe, daß die Verwaltung der Vöden nicht dem Magistrat, sondern 6 Bürgerdeputierten von altersher obgelegen habe. Auch sei der Magistrat trotz öffentlicher Aufforderung zur Bekanntgabe aller Teilnehmerrechte im Ausschließungstermin vom 1. August 1822 nicht erschienen. Die Verhandlungen würden deshalb auch in Zukunft ohne Magistrat weitergeführt werden.

 

Der Magistratsbericht vom Jahre 1822 war nun offenbar f a l s c h gewesen. Erst seit 1810 waren mit der Verwaltung der Vödeangelegenheiten 6 Deputierte beauftragt worden. Weil der Magistrat aber die Anmeldung der Bürgerschaftsrechte versäumt hatte, war die Angelegenheit seit 1822 in ein völlig falsches Geleise geraten, aus dem man sich jetzt nur mit größter Mißbilligung der Bürgerschaft, die sich schon im Besitze eines erheblichen Stückes Abfindungsland wähnte, herausfinden konnte. Ueber die ganze Angelegenheit berichtete der Bürgermeister Greve, der von dem sehr rührigen Syndikus Amtsgerichtsrat von der Berken unterstützt wurde, an die Regierung und setzte unter eingehender Begründung der R e c h t s a n l a g e durch, daß diese die Rechte der Bürgerschaft als „Bürgervermögen“ anerkannte.

 

Die Vertretung der Bürgerschaftsdeputierten war hiermit zu Ende; denn der Gegenstand: das Recht der Bürgerschaft auf Hude war ihren Händen durch den Magistrat entrissen. Natürlich war hiermit auch die Anwartschaft auf ein Stück Land in der kommenden Teilung erledigt, und alle Unkosten der letzten 20 Jahre, alle Aergereien und Aufregungen waren umsonst! Das konnte man sich nicht gefallen lassen. Die Bürgerschaft trat im Sommer 1845 zusammen, und 174 Hausbesitzer beschlossen, g e g e n d e n M a g i s t r a t e i n e n R e c h t s s t r e i t auszufechten, nachdem Beschwerden bei allen Regierungsinstanzen bis zum Ministerium des Innern erfolglos geblieben waren.

 

In dem Prozeß wurde seitens der H u d e b e r e c h t i g t e n H a u s b e s i t z e r geltend gemacht, daß ihre Huderechte nicht gemäß § 32 der Städteverordnung Bürgervermögen, sondern nach § 33 das „Vermögen einer einzelnen Klasse der Einwohner“ darstellten, auf das die Gemeinde keinen Anspruch habe. Sie wiesen darauf hin, daß die Stadtverwaltung sich seit 1807 nie um Vödeangelegenheiten, besonders nicht um die seit 1821 schwebende Teilung der Vöden gekümmert habe, wozu nur die Hudeberechtigten, und zwar nur die Hausbesitzer geladen worden seien, die auch immer die Grundsteuer gezahlt hätten; somit könne nur d i e s e Klasse der Bürgerschaft auch die Huderechte als i h r Privatvermögensrecht beanspruchen. Demgegenüber betonte die S t a d t, daß die Bürgerschaftdeputierten selbst vom Magistrat ernannt worden seien. Ebenso seien die Hirten der Vöden vom Magistrat bestellt worden. Die Hausbesitzer hätten als solche gar keine Vöderechte; nur in ihrer Eigenschaft als Bürger ständen ihnen diese zu. Das Recht der Bürgerschaftsdeputierten, von den nicht mit einem Hause ansässigen Bürgern ein Weidegeld zu nehmen, sei erst 1838 eingeführt. Der Magistrat habe auch seit Jahrhunderten durch Verpachtung und Verpfändung von Vödeland, jüngst noch am 11. April 1838 durch Anstellung des Tagelöhner K o r t e b u s c h zum städtischen Schweinehirten, die Huderechte der Bürgerschaft vertreten. Die Hausbesitzer seien also nicht zur Klage berechtigt.

 

Durch Urteil vom 6. Oktober 1847 wurden die Hausbesitzer vom Oberlandesgericht in Hamm mit ihrer Klage abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, daß das Nutzungsrecht der Bürger der Stadt Bochum an den Vöden G e m e i n d e g l i e d e r v e r m ö g e n sei, das durch die Erklärung vom 26. Juli 1847 von einer Teilung und Verwandlung in Privatvermögen ausgeschlossen werde. Die den Bürgern bei der Vödeteilung zufallende Abfindungsmasse an Land könne nur dann geteilt werden, wenn sie nachzuweisen vermöchten, daß ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Bürger, sondern aus einem besonderen Rechtsgrunde die Ausübung der Vödegerechtigkeit zugestanden habe. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht, weil die Hudeberechtigten alle ihre Handlungen und Verwaltungsakte nur als Bürger und für die gesamte Bürgerschaft erledigt hätten. Nur dieser stehe deshalb die Hude allein zu.

 

Die Stadt hatte also mit Erfolg in den Streit eingegriffen und z u g u n s t e n d e r g a n z e n B ü r g e r - s c h a f t entgegen den Belangen der Hausbesitzer ihre R e c h t e a n d e r a l t e n G e m e i n d e h u d e zu wahren gewußt. Die Stadtverordnetenversammlung beschloß dann in weiterer Ausführung des Gedankens, dieses Bürgervermögen in K ä m m e r e i v e r m ö g e n umzuwandeln.

 

Während dieses Prozesses hatte die Generalkommission auf F o r t s e t z u n g d e r T e i l u n g gedrungen. 1844 wurde eine neue Vermessung vorgenommen. Am 24. Juni 1846 wurde vom Teilungskommissar ein Separationsplan im abgeänderter Fassung und Berechnung vorgelegt und die Teilung der Ländereien der Grundeigentümer angeordnet. Die Abfindungsmasse der Hudeberechtigten sollte als Ganzes für die Bürgerschaft ausgewiesen werden bis zur Erledigung des schwebenden Prozesses. Hiermit waren die Eigentümer einverstanden, nur Magistrat und Bürgerschaftsdeputierte widersprachen, bis das Urteil des Revisionskollegiums für Landeskultursachen in Berlin am 3. März 1848 gegen sie entschied.

 

J e t z t e n d l i c h w a r d e r T e i l u n g s p l a n z u r D u r c h f ü h r u n g r e i f.

 

Impressum

1930 Bochum Ein Heimatbuch

 

Herausgegeben im Auftrag der Vereinigung für Heimatkunde von B. Kleff

 

Verlag und Druck

Schürmann & Klagges

3. Band

 

Am 3. Bande dieses Heimatbuches arbeiteten mit:

 

Dipl.-Ingenieur Franz Eiermann, Bochum

Studienrat Dr. Joseph Esser, Bochum

Staatsanwaltschaftsrat Dr. Günter Höfken, Essen

Rektor Bernhard Kleff, Leiter des Städt. Museums, Bochum

Konrektor Emil Tetzlaff, Bochum-Langendreer

Studienrat Erich Thieme, Hannover

Landwirtschaftsrat Dr. Friedrich Walter, Bochum

Direktor der Landwirtschaftlichen Schule

Schulrat August Weiß, Neuwied

Privatsekretärin Wilma Weierhorst, Bochum

 

Copyright by Schürmann & Klagges, Bochum

 

Buchschmuck: Druckereileiter Erich Brockmann, Bochum

 

(Zitierhinweis 2012)

Bernhard Kleff, Hg.: Bochum. Ein Heimatbuch. Bochum 1930. Bochumer Heimatbuch Bd. 3